Grenzüberschreitend arbeiten

© aboutpixel.de, stormpicLupe© aboutpixel.de, stormpicIn den Staaten der Europäischen Union gelten die sogenannten vier Grundfreiheiten, wonach der europäische Binnenmarkt den freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet.

Das bedeutet, dass Arbeitnehmer das Recht der freien Arbeitsplatzwahl in allen Mitgliedstaaten haben.

Mit der Erweiterung der EU am 1. Mai 2004 wurden Polen, die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, die Slowakei, Ungarn, Slowenien, Malta und Zypern Mitglieder der Gemeinschaft. Der Beitritt bedeutet aber nicht gleichzeitig den freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt für die Angehörigen der neuen EU-Staaten, ausgenommen Malta und Zypern.

Am 1. Januar 2007 sind Bulgarien und Rumänien in die EU aufgenommen worden. Deutschland nimmt für zunächst zwei Jahre die Übergangsregelungen bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit gegenüber den beiden Ländern in Anspruch, das heißt vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008. Darüber hinaus wird die Entsendung von Arbeitnehmern bei der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in den Sektoren Bau, Gebäudereinigung und Innendekoration ebenfalls zunächst bis Ende 2008 beschränkt.

1. Dienstleistungsfreiheit

Selbstständige können innerhalb der EU eine gewerbliche Tätigkeit ohne sich niederzulassen befristet ausüben. Dabei sind nationalstaatliche Regelungen zu beachten, das heißt: dem EU-Bürger ist die Erbringung der Dienstleistung in einem anderen Mitgliedstaat nur soweit gestattet, wie er die Bedingungen erfüllt, die auch von den Inländern gefordert werden. Er muss also die Befähigung nachweisen und nach den Vorschriften des Gastlandes arbeiten. Der Nachweis der Befähigung ist mittels einer EU-Bescheinigung, die in Deutschland von den Handwerkskammern ausgestellt wird, möglich.

Übergangsregelungen

Deutschland hat die Dienstleistungsfreiheit für das Baugewerbe einschließlich verwandter Wirtschaftszweige, Reinigung von Gebäuden, Inventar und Verkehrsmitteln sowie die Tätigkeiten von Innendekorateuren eingeschränkt. Diese Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit werden im Rhythmus des „2+3+2-Modells“ überprüft.

Die Merkblätter 7 (Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland), 16 (Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer im Rahmen von Werkverträgen in der Bundesrepublik Deutschland) und 16a (Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer aus den neuen Mitgliedstatten der EU im Rahmen von Werkverträgen in der Bundesrepublik Deutschland) der Bundesagentur für Arbeit, www.arbeitsagentur.de, > Service von A bis Z > Vermittlung > Ausländerbeschäftigung informieren darüber ausführlich und aktuell.

Selbstständige aus den Beitrittsländern können allein ohne Einsatz von ausländischen Arbeitnehmern bereits ab dem 1. Mai 2004 ihre Leistungen auch in den ausgeschlossenen Tätigkeiten in Deutschland anbieten.

2. Arbeitnehmerfreizügigkeit

Arbeitnehmer haben das Recht der freien Arbeitsplatzwahl in allen Mitgliedsstaaten.

Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit mit den neuen Mitgliedstaaten

Im April dieses Jahres entschied sich die Bundesregierung, die letztmalige Option zur Verlängerung der Übergangsregelung in Anspruch zu nehmen. Die Europäische Kommission war nach Prüfung des Sachverhalts zwar zu dem Schluß gelangt, dass dafür keine Notwendigkeit bestehe, sieht aber von der Einleitung rechtlicher Schritte gegen Deutschland ab. Folglich bleibt der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt für die Bürgerinnen und Bürger aus den mittel- und osteuropäischen Beitrittsländern bis April 2011 weiterhin beschränkt. Deutschland und Österreich sind nunmehr die einzigen beiden Länder in der EU, die die Arbeitnehmerfreizügigkeit einschränken.

Ausgenommen sind Staatsangehörige Maltas und Zyperns. Keine Beschränkungen gibt es nunmehr in Großbritannien, Schweden, Irland, Spanien, Portugal und Finnland. Frankreich erwägt eine schrittweise und kontrollierte Aufhebung der Beschränkungen der Freizügigkeit von Arbeitskräften der zehn osteuropäischen Länder, die 2004 der EU beigetreten sind. Auch hier haben Arbeitnehmer von Malta und Zypern heute schon Zugang zum Arbeitsmarkt.

Das europäische Portal zur beruflichen Mobilität informiert über die Übergangsregelungen für die Freizügigkeit von Arbeitnehmern von und nach den neuen Mitgliedstaaten.

Ab 2011 besteht vollständige Freizügigkeit.

3. Sozialversicherung

In die EU entsandte Mitarbeiter müssen den Nachweis für ihre im Heimatland bestehende Sozialversicherung mitführen. Hierzu dient das Formular A1, das von der zuständigen Krankenkasse ausgefüllt wird. In Deutschland kann dies bei www.dvka.de > Arbeiten im Ausland / Vordruck A1 beantragt werden.

4. Niederlassungsfreiheit

Die Gründung eines Betriebes in der EU erfolgt auf der Basis der Gewährung der Niederlassungsfreiheit. Diese besagt, dass jeder EU-Bürger ein Unternehmen und jedes Unternehmen aus einem EU-Mitgliedsland eine Betriebsstätte im Land seiner Wahl innerhalb der Europäischen Union gründen kann. Gewerberechtliche Voraussetzungen einer Betriebsgründung sind jedoch auch von Ausländern zu erfüllen, damit nicht Inländer strengeren Regeln unterworfen werden als Ausländer. Es werden für diese Betriebe auch alle anderen Vorschriften wie die Steuergesetzgebung, Gesellschaftsrecht und Arbeitsrecht nach den jeweiligen nationalen Bestimmungen angewandt.

Der Immobilienerwerb zur Nutzung für die gewerbliche Tätigkeit ist uneingeschränkt möglich.

5. EU-Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten

In ausgewählten Fällen wird bei der Beteiligung an Ausschreibungen, bei der Gründung von Niederlassungen in anderen EU-Mitgliedsstaaten und bei der Ausübung von Berufen mit Zulassungsbeschränkungen von den zuständigen Behörden des anderen EU-Staates eine EU-Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten verlangt. Dabei müssen allgemeine, kaufmännische oder fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten durch aussagekräftige Dokumente und eine bestimmte Dauer der ausgeführten Tätigkeiten in den jeweiligen Berufen nachgewiesen werden. Besonders häufig werden EU-Bescheinigungen für die Länder Luxemburg, Belgien und Österreich benötigt.

6. Kapitalverkehrsfreiheit

Die Kapitalverkehrsfreiheit stellt eine notwendige Begleitmaßnahme für alle anderen Freiheiten dar. Sie garantiert, dass Geldströme über nationale Grenzen der EU ohne Behinderung fließen können.

Ansprechpartner

Ivonne Ahlheit

Tel. 0391 6268-153
Fax 0391 6268-110
iahlheit@hwk-magdeburg.deE-Mail
iahlheit@hwk-magdeburg.de

Seite aktualisiert am 25. Oktober 2012online seit 10. August 2010

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