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Beratung zur Ausbildung von Menschen mit Beeinträchtigung

Inklusive Ausbildung bedeutet, dass Menschen unabhängig von ihrer Beeinträchtigung/ Behinderung gleichberechtigt am Arbeitsleben teilhaben und somit auch eine Berufsausbildung absolvieren können.

Damit dies gelingen kann, steht allen Ausbildungsbeteiligten ein vielseitiges Repertoire an Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten zur Verfügung, welche in diesem Clip auf der Internetseite www.ueberaus.de kurz vorgestellt werden.

Es gilt aus gesetzlicher Sicht folgende Einteilung von Behinderungen:

Jemand ist behindert, wenn seine körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und am Arbeitsleben beeinträchtigt ist. Schwierig ist, dass der Behinderungsbegriff zu Schutz, Förderung und Hilfe führt, aber den Menschen mit dem Handicap häufig gleichsam viele Vorurteile entgegentreten.

Jemand ist schwerbehindert, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Der Grad der Behinderung wird anhand der sog. versorgungsmedizinischen Grundsätze durch das zuständige Versorgungsamt festgestellt. Die Grade der Behinderung werden nach Zehnerschritten abgestuft und reichen von 20 bis 100. Einzelne Erkrankungen werden hierbei nicht zusammengezählt, sondern in ihrer Gesamtheit bewertet. Der Grad der Behinderung wird unabhängig vom ausgeübten Beruf festgestellt. Er sagt nichts darüber aus, wie leistungsfähig ein Mensch mit Behinderung in Bezug auf einen konkreten Arbeitsplatz ist.

Ein Grad der Behinderung von 30 oder 40 kann einer Schwerbehinderung gleichgestellt werden, um einen geeigneten Arbeitsplatz zu erlangen oder zu sichern. Die Gleichstellung wird auf Antrag von der zuständigen Agentur für Arbeit festgestellt. Junge Menschen mit Behinderung können für die Zeit einer Berufsausbildung gleichgestellt werden, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder eine Behinderung noch nicht festgestellt wurde. Einen Antrag auf Gleichstellung kann formlos bei der Agentur für Arbeit durch den Betroffenen gestellt werden. Die Agentur für Arbeit prüft auf der Grundlage der gesetzlichen Möglichkeiten den Antrag auf Gleichstellung und holt die Stellungnahmen des Arbeitgebers und der Schwerbehindertenvertretung ein.

Mit einer Gleichstellung erhält der Betroffene grundsätzlich den gleichen „Status“ wie schwerbehinderte Menschen, z. B. in Bezug auf Kündigungsschutz oder Anspruch auf berufliche Fördermöglichkeiten. Ausgenommen sind jedoch der Zusatzurlaub, die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr und die besondere Altersrente. Gleichzeitig kann ein Steuerfreibetrag in Anspruch genommen werden. Vorwiegendes Ziel  der Gleichstellung sind die Sicherung und der Schutz des Arbeitsplatzes.

 

Menschen mit Behinderung arbeiten in fast allen Berufen und in sämtlichen Qualifikationsstufen. Und doch werden sie oft unterschätzt: die schwerbehinderten Beschäftigten im Handwerk – ein wichtiges Fachkräftepotenzial für Betriebe mit klaren Vorteilen für das Unternehmen.

Erkennen und nutzen Sie das Potenzial und gehen Sie innovative Wege in der Personalpolitik. 



Betriebliche Ausbildungsformen

Es existieren verschiedene Möglichkeiten Menschen mit einer Behinderung auszubilden. Grundsätzlich bilden die rechtliche Grundlage für alle anerkannten betrieblichen Ausbildungsberufe das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Handwerksordnung (HwO) sowie die einzelnen Ausbildungsordnungen. Vorrangiges Ziel der Berufsausbildung für behinderte Menschen ist die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf.

Jeder ausbildungsberechtigte Betrieb kann ohne weitere Zusatzausbildung Jugendliche mit Behinderungen zur Vollausbildung beschäftigen.

Hier absolvieren behinderte Menschen eine reguläre Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach der Handwerksordnung oder dem Berufsbildungsgesetz.

Dabei sind jedoch die besonderen Verhältnisse der behinderten Menschen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer der Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter, z. B Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen.

Der Nachteilsausgleich soll lediglich die Chancengleichheit der benachteiligten Prüflinge im Vergleich zu den anderen Prüflingen gewährleisten. Die Prüfungsanforderungen dürfen dadurch qualitativ nicht verändert werden. Der Nachteilsausgleich betrifft daher nicht die inhaltlich-fachlichen Anforderungen, sondern ausschließlich die Rahmenbedingungen der Prüfung.

Der Berufsausbildungsvertrag ist in die Lehrlingsrolle einzutragen, sodass bereits bei Lehrbeginn entsprechende ärztliche Atteste im Hinblick auf eine Optimierung der Ausbildung vorliegen sollten. Insbesondere bei der Anmeldung zur Prüfung sollten die Prüfungsmodalitäten möglichst frühzeitig mit den zuständigen Ausschüssen abgeklärt werden.

 Weiterführende Informationen zur Gewährung besonderer Hilfen

 Antrag auf Gewährung besonderer Hilfen zum Nachteilsausgleich

Ihre Ansprechperson:

Rüdiger Schmidt

Tel. 0391 6268-184

Fax 0391 6268-110

rschmidt--at--hwk-magdeburg.de

Für behinderte Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Beruf nicht in Frage kommt, gibt es in verschiedenen Gewerken besondere Ausbildungsregelungen. Hierbei handelt es sich um Berufe, insbesondere für lernbehinderte Jugendliche mit etwas reduzierten praktischen und vor allem theoretischen Anforderungen, die aber dennoch gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt eröffnen. Die Ausbildung kann sowohl in außerbetrieblichen Einrichtungen als auch in ausgewählten Betrieben bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erfolgen.

Aktuelle Ausbildungsregelungen nach § 42 r HWO bzw. nach § 66 BBiG der HWK Magdeburg:

Die Voraussetzung für die Fachpraktikerausbildung im Ausbildungsbetrieb ist, dass der zuständige Ausbilder über eine sogenannte Rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation für Ausbilder (ReZA) (als PDF-Download) verfügt.

Die Rahmenregelung sieht vor, dass vom Erfordernis des Nachweises dieser Zusatzqualifikation bei Betrieben abgesehen werden kann, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist, z.B. durch im Betrieb vorhandene praktische Erfahrung in der Ausbildung von Menschen mit Behinderung oder die Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung bzw. geeignete Personen außerhalb des Betriebes.



Betriebe als Kooperationspartner

Zudem gibt es für Betriebe die Möglichkeit im Rahmen der außerbetrieblichen Ausbildung als Kooperationspartner zur Verfügung zu stehen und die fachpraktischen Anteile der Ausbildung zu übernehmen bzw. zu ergänzen.

Der Ausbildungsvertrag wird mit dem Bildungsträger geschlossen. Dieser ist für die fachtheoretische Ausbildungsunterstützung verantwortlich. Zusätzlich schließt der Bildungsträger einen Kooperationsvertrag mit einem Betrieb. Dieser ist damit für die fachpraktische Ausbildungsleistung verantwortlich. Sowohl der Ausbildungsbetrieb als auch der Auszubildende werden dabei von den Fachleuten der Bildungseinrichtungen beraten und unterstützt.
Der Ausbildungsvertrag wird mit dem Bildungsträger geschlossen. Er hat somit die Ausbildungsverantwortung, kooperiert aber mit Betrieben, um Praxisphasen im Betrieb durchzuführen.


Beratungsangebote

Beratung zu finanziellen Hilfen bei der Einstellung, Ausbildung und Weiterbildung für Menschen mit Behinderung:

  Agentur für Arbeit

  Integrationsamt

  Integrationsfachdienste



Betriebliche Unterstützungsmöglichkeiten für Auszubildende mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder Behinderungen

  Assistierte Ausbildung (als PDF-Download)

  VerA "stark durch Ausbildung" (als PDF-Download)

  Begleitete betriebliche Ausbildung (als PDF-Download)



Beispiele gelungener betrieblicher Inklusion

Gebäudereiniger Zehm Vertrieb und Service GmbH, Magdeburg

  Axel Klebs, Kraftfahrzeugmechaniker, Magdeburg

  Ulrike Germershausen-Schmidt und Stiv Germershausen GbR, Staßfurt

Ansprechperson: