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Beitragsordnung

Selbstverwaltung bedeutet nicht nur, dass das Handwerk seine Belange selbst regelt, sondern auch dass die Handwerksbetriebe die dafür notwendigen Einrichtungen selbst finanzieren. Die Finanzierung der Handwerkskammer erfolgt durch Beiträge und Gebühren.

Beitragspflichtig sind alle Mitgliedsbetriebe. Mitglied der Handwerkskammer sind die in der Handwerksrolle und/oder im Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke und handwerksähnlicher Gewerbe eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften sowie alle Kleingewerbetreibenden gemäß § 90 Abs. 3 Handwerksordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Der Handwerkskammerbeitrag setzt sich aus einem Grund- und einem Zusatzbeitrag zusammen. Näheres regelt die Beitragsordnung.

Beitragsfestsetzung 2022

Die Vollversammlung der Handwerkskammer Magdeburg hat in ihrer Sitzung am 07. Dezember 2021 wie folgt beschlossen:

Zur teilweisen Deckung des Finanzbedarfs wird der Beitrag zur Handwerkskammer Magdeburg für das Wirtschaftsjahr 2022 festgestellt:

1. Grundbeitrag

1.1 für natürliche Personen und Personengesellschaften                   157,00 Euro

1.2 für Juristische Personen und GmbH & Co. KG                                   157,00 Euro

2. Zusatzbeitrag

2.1 Der Zusatzbeitrag für natürliche Personen und Personen-
gesellschaften sowie juristische Personen beträgt:

  • für den Gewerbeertrag/Gewinn bis  125.000 Euro                                  1,05 %
  • zuzüglich vom 125.000,00 Euro übersteigenden
    Gewerbeertrag/Gewinn                                                                                     0,50 %
    Der Zusatzbeitrag beträgt höchstens  15.000,00 Euro.                             

3. Zuschlag zum Grundbeitrag für juristische Personen und 
GmbH & Co. KG sowie andere Personengesellschaften unter 
Beteilung einer juristischen Person

                                                                                                                                   360,00 Euro

Für Einzelpersonen und Personengesellschaften (mit Ausnahme der GmbH & Co. KG sowie anderer Personengesellschaften unter Beteiligung einer juristischen Person) ist ein Freibetrag von 7.700,00 Euro zu berücksichtigen.

Bemessungsgrundlage ist der Gewerbeertrag des Jahres 2019 nach dem Gewerbesteuergesetz, wenn für das Bemessungsjahr ein einheitlicher Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde, anderenfalls der Gewinn aus Gewerbebetrieb des Jahres 2019, der nach dem Einkommenssteuer- oder Körperschaftssteuergesetz ermittelt worden ist, hilfsweise der zuletzt bekannte Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbetrieb.

In Ausgestaltung der Beitragsordnung unterliegen auch Unternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb unseres Kammerbezirkes haben und Betriebsstätten in unserem Kammerbezirk unterhalten, den o. a. Beitragsmodalitäten.