Geltung und Wirkung von Tarifverträgen

Ein Tarifvertrag ist ein Vertrag zwischen einer oder mehreren Gewerkschaften und einer Arbeitgebervereinigung (zum Beispiel Innung, Bundes- oder Landesinnung oder Verband) beziehungsweise einem einzelnen Arbeitgeber. Er regelt arbeitsrechtliche Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen zum Beispiel über Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie über betriebliche Fragen.

Für wen gelten die Regelungen im Tarifvertrag?

Es bestehen verschiedene Möglichkeiten, wie Tarifverträge Wirkungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien entfalten können:

  • Tarifgebundenheit liegt vor, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils Mitglied eines tarifschließenden Verbandes, also eines Arbeitgeberverbandes und einer Gewerkschaft, sind.
  • Geltungsbereich: Für eine Tarifwirkung muss das Arbeitsverhältnis vom Geltungsbereich des Tarifvertrags erfasst werden, dessen Reichweite im Tarifvertrag festgelegt ist.

Räumlich erfasst werden nur Arbeitsverhältnisse in Betrieben, die in der tariflich bezeichneten Region ihren Sitz haben.
Für den branchenmäßig-betrieblichen Geltungsbereich ist der tarifvertraglich bezeichnete Wirtschaftszweig maßgeblich.

Der persönliche Geltungsbereich erstreckt sich tarifvertraglich auf bestimmte Personengruppen.

Der Tarifvertrag tritt, sofern nichts anderes vereinbart ist, mit seinem Abschluss in Kraft und endet durch Zeitablauf oder Kündigung. Nach Ablauf eines Tarifvertrages wirken seine Normen bis zum Abschluss einer neuen Abmachung weiter; sogenannte Nachwirkung tritt ein. Die Verwirkung beziehungsweise Verzicht auf tarifliche Rechte ist nicht möglich.

Trotz fehlender Mitgliedschaft in einem tarifschließenden Verband kann mittels Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrages durch den Bundesminister für Arbeits- und Sozialordnung oder das zuständige Ministerium des Landes dessen normative Wirkungen auch auf nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstreckt werden.

Die Allgemeinverbindlicherklärung endet durch deren Aufhebung oder durch Aufhebung des ihr zugrundeliegenden Tarifvertrages. Bis zum Abschluss neuer Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entfalten die ehemals allgemeinverbindlichen Tarifnormen Nachwirkung. Das Verzeichnis der aktuellen allgemeinverbindlichen Tarifverträge finden Sie hier.

Arbeitgeber, für die die Tarifvertragswerke infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich sind, können von der arbeitgeberseitigen Tarifvertragspartei eine Abschrift der Tarifvertragswerke gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie des Übersendungsporto) verlangen. Entsprechendes gilt für Arbeitnehmer, die sich an die für ihr Gewerk zuständige Gewerkschaft wenden können.

Durch eine Bezugnahme im Arbeitsvertrag kann ein Tarifvertrag Inhalt des Arbeitsvertrages werden, auch wenn der Arbeitnehmer kein Gewerkschaftsmitglied ist. Diese Wirkung kann auch durch betriebliche Übung hervorgerufen werden. In solchen Fällen ist dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber der betreffende Tarifvertrag zur Verfügung zu stellen.

Grundsätzliches

Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen bei Geltung eines Tarifvertrages grundsätzlich nur für den Arbeitnehmer günstigere als im Tarifvertrag enthaltene Abmachungen getroffen werden (Günstigkeitsprinzip). Vom Tarifvertrag zuungunsten des Arbeitnehmers abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn diese im Tarifvertrag gestattet sind.



Peter Schrank

Abteilungsleiter Rechtsangelegenheiten/ Handwerksrolle

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