LKW Fahrer
Kzenon - stock.adobe.com

Ausnahmeregelung für die unbürokratische erlaubnislose ÜberlassungsmöglichkeitKurzfristige Arbeitnehmerüberlassung

Angesichts der Corona-Pandemie besteht ggf. das Bedürfnis bei Unternehmen, kurzfristig und unbürokratisch eigene Arbeitnehmer anderen Unternehmen zur Arbeitsleistung zu überlassen bzw. kurzfristig und unbürokratisch Arbeitnehmer anderer Unternehmen wie eigenes Personal einsetzen zu können.

Beispielsweise besteht auf der einen Seite Bedarf an Fahrern für die Auslieferung von Lebensmitteln, auf der anderen Seite gibt es andere Unternehmen, die ihre Fahrer aktuell nicht einsetzen können. Vergleichbare Konstellationen können sich z.B. auch im Gesundheitsbereich oder in der Landwirtschaft ergeben.

In der aktuellen Krisensituation kann auf die Ausnahmeregelung für die gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung zurückgegriffen werden (§ 1 Absatz 3 Nummer 2a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG). Hiernach ist ausnahmsweise keine Erlaubnis oder Anzeige zur Arbeitnehmerüberlassung erforderlich, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, es sich also nicht um Leiharbeitnehmer handelt.

Nach Einschätzung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) liegen die Voraussetzungen der nur gelegentlichen Arbeitnehmerüberlassung in den aktuellen Bedarfsfällen grundsätzlich vor, wenn:

  • der Anlass für die Überlassung kurzfristig und unvorhersehbar (aktuelle Krisensituation) eingetreten (z.B. Personalengpass) ist,
  • der Arbeitgeber nicht die Absicht hat, dauerhaft als Arbeitnehmerüberlasser tätig zu sein,
  • die einzelne Überlassung zeitlich begrenzt auf die aktuelle Krisensituation erfolgt und
  • die betroffenen Arbeitnehmer der Überlassung zugestimmt haben.

Betriebe bzw. Unternehmen, die von dieser Regelung Gebrauch machen wollen, müssen eigenverantwortlich/ selbst einschätzen, ob sie die erweiterten Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG erfüllen.

Entsprechende Ausführungen zu der Regelung sind in der  FAQ des BMAS zu arbeits- und arbeitsschutzrechtlichen Fragen zum Coronavirus zu finden.

In dieser FAQ des BMAS sind auch folgende Hinweise platziert:

  • Angesichts der besonderen Bedeutung derartiger Einsätze ist es sachgerecht und dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend, wenn die eingesetzten Arbeitnehmer mit den Stammbeschäftigten im Einsatzbetrieb gleichgestellt werden.
  • Grundsätzlich nicht erlaubt ist die Überlassung von Arbeitskräften an Unternehmen des Baugewerbes für Tätigkeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden. Was ein Baubetrieb ist, ergibt sich aus der Baubetriebe-Verordnung.

Eine Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit dieser oben genannten Art der gelegentlichen Überlassung bzw. eine Anzeige nach §1a AÜG ist nicht erforderlich.

Peter Schrank

Abteilungsleiter Rechtsangelegenheiten/ Handwerksrolle

Tel. 0391 6268-303

Fax 0391 6268-110

pschrank--at--hwk-magdeburg.de