Nachweispflichten im Arbeitsvertrag

Jeder Arbeitsvertrag sollte aus Beweisgründen schriftlich abgeschlossen werden, obwohl dies gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Jedoch begründet § 2 I 1 NachwG für den Arbeitgeber die Pflicht, spätestens nach einem Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, diese zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Diese muss mindestens folgende Punkte enthalten:

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien,
  • Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,
  • bei befristeten Arbeitsverhältnissen die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,
  • Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen orten beschäftigt werden kann,
  • Bezeichnung oder allgemeine Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit,
  • Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts und deren Fälligkeit,
  • vereinbarte Arbeitszeit,
  • Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
  • Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses,
  • ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

Die Angaben nach Nr. 6 bis 9 können durch einen Hinweis auf die einschlägigen Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und ähnlichen Regelungen ersetzt werden.

Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als einen Monat im Ausland zu erbringen, muss ihm die Niederschrift noch vorher ausgehändigt werden und noch folgende zusätzliche Punkte enthalten:

  • die Dauer, der im Ausland auszuübenden Tätigkeit,
  • die Währung, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird,
  • ein zusätzliches mit dem Auslandsaufenthalt verbundenes Arbeitsentgelt und damit verbundene zusätzliche Sachleistungen,
  • die vereinbarten Bedingungen für die Rückkehr des Arbeitnehmers.

Die Angaben nach Nr. 2 und 3 können durch einen Hinweis auf die einschlägigen Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und ähnlichen Regelungen ersetzt werden. Ist in den Fällen des Nr. 8 und 9 die gesetzliche Regelung einschlägig, kann hierauf verwiesen werden.

Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen ist dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach der Änderung schriftlich mitzuteilen.

Geltungsbereich:

Gilt für Arbeitnehmer, die nicht nur zur vorübergehenden Aushilfe, oder einer anderen gelegentlichen Tätigkeit, deren Gesamtdauer 400 Stunden innerhalb eines Jahres nicht übersteigt, eingestellt werden oder hauswirtschaftliche, erzieherische oder pflegerische Tätigkeiten in einem Familienhaushalt ausüben, wenn die Tätigkeit die Grenzen des § 8 I SGB IV nicht überschreitet.

Ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwischen den Parteien ersetzt selbstverständlich die Nachweispflichten.

Peter Schrank

Abteilungsleiter Rechtsangelegenheiten/ Handwerksrolle

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