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Zusätzliche Vertragsbedingungen und Änderungen zu beachtenNeues Nachweisgesetz wird erweitert

Das neue Nachweisgesetz (NachwG) ist am 1. August 2022 in Kraft getreten und bringt erhebliche Auswirkungen auf Arbeitsverträge mit sich.

Das Nachweisgesetz regelte bislang, dass Arbeitgeber die wesentlichen Bedingungen im Arbeitsvertrag schriftlich binnen eines Monats nach Beginn des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer mitzuteilen haben. 

Ab dem 1. August 2022 müssen zusätzlich noch folgende Vertragsbedingungen und spätere Änderungen schriftlich niedergelegt werden:

  • Sofern vereinbart, die Dauer der Probezeit

  • Bei befristeten Arbeitsverhältnissen: Enddatum des Arbeitsverhältnisses

  • Ggf. freie Wahl des Arbeitsorts durch den Arbeitnehmer

  • die Zusammensetzung und Höhe der Vergütung sowie die Vergütung von Überstunden, Zuschlägen, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen. Diese und andere Bestandteile des Arbeitsentgelts sind jeweils getrennt anzugeben; außerdem deren Fälligkeit und Art der Auszahlung

  • Die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen

  • Sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen

  • Ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildungen

  • Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers (die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist)

  • Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.



Nach § 2 Abs. 1 S. 1 NachwG n.F. hat der Arbeitgeber schließlich die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb obiger Fristen „schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen“. Daraus ergibt sich, dass für den Nachweis der im NachwG gelisteten Vertragsbedingungen die Schriftform gefordert wird und die elektronische Form nicht ausreichend ist.

Das neue Gesetz gilt nicht rückwirkend. Arbeitgeber müssen bestehende Arbeitsverträge nicht anpassen. Doch: Mitarbeiter, die vor dem 1. August 2022 eingestellt wurden, können die schriftliche Information nachfordern, wenn geforderte Angaben nach § 2 Nachweisgesetz fehlen. Dieser Nachweispflicht müssen Arbeitgeber künftig innerhalb von sieben Tagen nachkommen.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.

Einen Überblick über die wesentlichen Neuregelungen mit Checklisten finden Sie in diesem PDF des ZDH.