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BMF-Anwendungsschreiben veröffentlicht.Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 26. Februar 2021 ein Anwendungsschreiben zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung veröffentlicht.

Gemäß des Schreibens kann ab dem 1. Januar 2021 für bestimmte Computerhardware und der dazu gehörenden Peripheriegeräte sowie die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware eine auf ein Jahr reduzierte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden, wodurch die entsprechenden Anschaffungs- und Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung in voller Höhe abgezogen werden. Bisher waren diese nach § 7 Abs. 1 EStG grundsätzlich über drei Jahre abzuschreiben. Damit können die entsprechenden Anschaffungs- und Herstellungskosten im Rahmen eines Wahlrechts im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung in voller Höhe abgezogen werden.

Der Zentralverband des Handwerks (ZDH) setzt sich in diesem Zusammenhang für eine rechtssichere gesetzliche Regelung ein. Bei einer rein untergesetzlichen Regelung besteht die Gefahr, dass alle bilanzierungspflichtigen Unternehmen diese Regelung nicht oder nur mit sehr großer Rechtsunsicherheit anwenden können.

Weitere Informationen sowie das BMF-Schreiben finden Sie hier.