Übergangsregelung ausgelaufen - aber Fristverlängerung im Einzelfall beantragbar.Pflicht zur Ausrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme mit einer TSE

Seit dem 1 Januar 2020 müssen elektronische Kassensysteme grundsätzlich durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt werden. Mit dem BMF-Schreiben vom 06.11.2019 (BStBl. 2019 I S. 1010) wurde diese Frist durch eine allgemeine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.09.2020 verlängert.

Am 17.07.2020 habe ich Ihnen meinen Erlass vom gleichen Tag übersandt.

Das Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt gewährte Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen eine antraglose Fristverlängerung zur TSE-Implementierung bis zum 31.03.2021. Diese allgemein gültige Übergangsregelung wird nicht über den 31.03.2021 hinaus verlängert. Das Ministerium weit allerdings darauf hin, dass Unternehmen im Einzelfall bei ihrem zuständigen Finanzamt eine weitere Fristverlängerung nach § 148 AO beantragen können.

Grundvoraussetzung dafür ist, dass der /die Antragsteller*in die Anforderungen der bisherigen Übergangsregelung erfüllt, also insbesondere bis zum 30.09.2020 einen Auftrag zur Implementierung einer TSE erteilt hat. Darüber hinaus müssen Gründe vorliegen, die es dem/der Antragsteller*in unmöglich oder nur unter unzumutbarem Aufwand möglich machen, eine TSE fristgerecht einzusetzen.

Beim vorgesehenen Einsatz von hardwarebasierten TSE, die bereits seit Ende 2019 am Markt verfügbar sind, liegen solche Gründe im Regelfall nicht vor. Die meisten cloudbasierten TSE wurden erst in diesem Jahr zertifiziert; von weiteren Zertifizierungen ist im Verlauf des Jahres 2021 auszugehen.

Ist der Einsatz einer solchen TSE geplant, sind begründete Verzögerungen denkbar. Für eine zügige Bearbeitung empfiehlt es sich, entsprechenden Anträgen bereits die erforderlichen Nachweise beizufügen.

Dies sind regelmäßig:

  • geeignete Nachweise, dass der/die Antragsteller*in vor dem 01.10.2020 einen Auftrag zur Implementierung einer TSE erteilt hat;

  • geeignete Nachweise, dass die fristgerechte Implementierung der TSE und/oder die Umsetzung der Anforderungen an die Einsatzumgebung nicht rechtzeitig bis zum 31.03.2021 erfolgen konnte (z. B. anhand einer entsprechenden Bestätigung des beauftragten TSE-Herstellers, Kassenfachhändlers, Kassenherstellers oder eines anderen Dienstleisters im Kassenbereich);

  • geeignete Nachweise, dass kontinuierlich an der Implementierung der cloudbasierten TSE gearbeitet wurde (z. B. durch entsprechenden Schriftverkehr) und ggf. die Darlegung der Gründe, warum die Implementierung trotz einer eventuell bereits erfolgten Zertifizierung der vorgesehenen TSE nicht möglich war;

  • geeignete Nachweise, dass die vollständige Implementierung in das elektronische Aufzeichnungssystem und/oder die Umsetzung der Anforderungen an die Einsatzumgebung bis zum beantragten Fristende erfolgt sein wird (bspw. durch die Vorlage eines entsprechenden Rollout-Plans) und

  • eindeutige Benennung der zur Verwendung beabsichtigten TSE – sofern sich diese nicht bereits aus der zuvor genannten Bestätigung ergibt – (bspw. durch Mitteilung der BSI-Zertifizierungs-ID).