Neue Berichtspflichten für größere UnternehmenSorgfaltspflichtengesetz verabschiedet

Der Bundestag nahm am 11. Juni 2021, den Gesetzentwurf der Bundesregierung über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (19/28649) in der vom Ausschuss für Arbeit und Soziales geänderten Fassung (19/30505) an. Ziel ist es, durch das Gesetz in Deutschland ansässige Unternehmen ab einer bestimmten Größe zu verpflichten, ihrer Verantwortung in der Lieferkette in Bezug auf die Achtung international anerkannter Menschenrechte durch die Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht besser nachzukommen.

Damit kommen neue Anforderungen und Berichtspflichten auf größere Unternehmen im Inland entlang ihrer eigenen Lieferketten oder als Zulieferer zu.

Sorgfaltspflichten:

  • Einrichtung eines Risikomanagements und Durchführung einer Risikoanalyse
  • Verabschiedung einer Grundsatzerklärung der unternehmerischen Menschenrechtsstrategie 
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern
  • Sofortige Ergreifung von Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Rechtsverstößen
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens im Falle von Rechtsverstößen
  • Dokumentations- und Berichtspflicht für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten

Das Gesetz soll ab dem 1.1.2023 zunächst für Unternehmen ab 3.000 Mitarbeiter*innen gelten. Bereits ein Jahr später, ab dem 1. Januar 2024, werden auch Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeiter*innen eingeschlossen.

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