Teilzeitarbeit

Das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ist seit 1. Januar 2003 in Kraft. Die Regelung basiert auf einer Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner vom 6. Juni 1997 und wurde in innerstaatliches Recht umgesetzt, um die Akzeptanz für Teilzeitarbeit zu erhöhen.

1. Begriff der Teilzeitarbeit

Ein Arbeitnehmer ist dann teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.

Wichtig: Geringfügig Beschäftigte sind Teilzeitarbeitnehmer und dürfen nicht von Sozialleistungen ausgeschlossen werden.

2. Schutzbestimmungen

Teilzeitbeschäftigte dürfen nach § 4 Abs. 1 TzBfG wegen der Teilzeitarbeit nicht ohne sachlichen Grund schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer dürfen bei arbeits- oder tarifvertraglichen Vereinbarungen, Betriebsvereinbarungen oder bei sonstigen Maßnahmen des Arbeitgebers nicht benachteiligt werden (zum Beispiel bei der Gewährung einer Weihnachtsgratifikation). Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, bestimmte Vergütungsbestandteile (zum Beispiel Sozialzulagen) wegen der Teilzeit ohne sachlichen Grund gänzlich zu versagen. Arbeitnehmer, die ihre Rechte aus dem TzBfG wahrnehmen, dürfen nicht benachteiligt werden.

3. Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit

Der Arbeitnehmer kann seine Arbeitszeit nicht einseitig verringern und er kann deren Verteilung (auf einzelne Wochentage) auch nicht einseitig bestimmen (§ 8 TzBfG).

Wichtig: Kleinbetriebsklausel

Der Arbeitgeber muss in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer – ohne Auszubildende – beschäftigen. Damit schließt das Gesetz in § 8 Abs. 7 einen Teilzeitanspruch bei Arbeitgebern mit nicht mehr als 15 Arbeitnehmern ausdrücklich aus und garantiert somit den Kleinunternehmern die notwendige personelle Flexibilität.

4. Verfahren

Wartezeit

Das Arbeitsverhältnis muss sechs Monate bestanden haben. Einer Verringerung der Arbeitszeit kann also nicht vor Ablauf dieser Wartefrist verlangt werden.

Ankündigungsfrist

Ein Arbeitnehmer muss den Wunsch nach Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn beim Arbeitgeber geltend machen. Dabei soll er auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Die Parteien sollen, ausgehend vom Wunsch des Arbeitnehmers, zu einer Vereinbarung über die Verringerung der Arbeitszeit gelangen. § 8 TzBfG enthält eine Vielzahl von Regelungen, die dafür sorgen, dass die berechtigten Interessen des Arbeitgebers gewahrt bleiben. Die Verteilung der Arbeitszeit legt der Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer fest. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers bleibt unberührt.

Zustimmungspflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist berechtigt, seine Zustimmung zu verweigern, wenn betriebliche Gründe einer Verringerung der Arbeitszeit an sich oder der gewünschten Verteilung entgegenstehen. Die Ablehnungsgründe können sein:

  • wenn durch die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, der Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt wird,
  • wenn unverhältnismäßige Kosten verursacht werden.

Weitere Ablehnungsgründe können in Tarifverträgen geregelt werden.

Wichtig: Es kann zu einer Teilzeit kommen, wenn der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber den Wunsch vorträgt und der Arbeitgeber nicht reagiert!

5. Maßregelungsverbot

§ 5 TzBfG bestimmt, dass Arbeitnehmer, die ihre Rechte aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz wahrnehmen, nicht benachteiligt werden dürfen.

6. Teilzeitarbeit für alle

Arbeitgeber sollen gemäß § 6 TzBfG Teilzeitarbeit auf allen Unternehmensebenen – auch in leitenden Stellungen – ermöglichen und dafür sorgen, dass Teilzeitarbeit als Arbeitsform insbesondere im Bereich qualifizierter Tätigkeit attraktiver wird.

7. Pflicht zur Ausschreibung und Information

Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, das Angebot an Teilzeitarbeitsplätzen zu erweitern. Der Arbeitgeber muss nicht alle freie Stellen als Teilzeitarbeitsplätze ausschreiben, sondern nur im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten. Ein Arbeitsplatz eignet sich zum Beispiel dann nicht für Teilzeit, wenn die Besetzung des Arbeitsplatzes im Betrieb unzumutbar erschwert wird, weil die konkrete Tätigkeit einen Umfang an Spezialkenntnissen erfordert, über den nur eine begrenzte Zahl der für den Arbeitsplatz in Betracht kommenden vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer verfügt. Zeigt ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber an, dass er die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verändern möchte, so muss der Arbeitgeber über entsprechende Arbeitsplätze informieren.

8. Erneutes Verlangen

Der Arbeitnehmer kann eine erneute Arbeitzeitverringerung erst nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nach dem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie abgelehnt hat.

9. Verlängerung der Arbeitszeit

Vollbeschäftigte Arbeitnehmer, die ihre Arbeitzeit verringert haben, können nach § 9 TzBfG ihre Arbeitszeit wieder aufstocken. Der Arbeitgeber muss Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit verlängern möchten, über freie Arbeitsplätze unterrichten.

10. Aus- und Weiterbildung

Um die Gleichbehandlung von Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten bei einem beruflichen Aufstieg zu gewährleisten, haben die Arbeitgeber dafür zu sorgen, das auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen können. Bei gleichzeitigen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen mehrerer Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber unter diesen nach billigem Ermessen frei entscheiden (§ 10 TzBfG).

11. Kündigungsverbot

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer, der sich weigert, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis zu wechseln oder umgekehrt nicht aus diesen Gründen kündigen (§ 11 TzBfG).

Peter Schrank

Abteilungsleiter Rechtsangelegenheiten/ Handwerksrolle

Tel. 0391 6268-303

Fax 0391 6268-110

pschrank--at--hwk-magdeburg.de