Stand: Januar 2010Versicherungspflicht der Handwerker (Rentenversicherung-Ost)

Die Versicherungspflicht von Handwerkern regelt sich seit dem 1. Januar 1992 nach den Vorschriften im Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI).

1. Versicherungspflicht

Selbstständig tätige Handwerker sind in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Regel dann versicherungspflichtig, wenn sie

  • in die Handwerksrolle mit einem zulassungspflichtigem Handwerk nach Anlage A der Handwerksordnung eingetragen sind und
  • eine selbstständige Tätigkeit ausüben.

Versicherungspflichtig bei Einzelunternehmen ist der in der Handwerksrolle (Anlage A HwO) eingetragene Betriebsinhaber, der den handwerksrechtlichen Befähigungsnachweis (zum Beispiel Meisterprüfung) besitzt. Bei Personengesellschaften sind nur die Gesellschafter versicherungspflichtig, die die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zum Beispiel Meisterprüfung erfüllen.

Der Inhaber eines Handwerksbetriebes, der nicht die erforderliche handwerksrechtliche Qualifikation hat, jedoch einen qualifizierten Betriebsleiter beschäftigt, Inhaber von handwerklichen Nebenbetrieben, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Witwen, Witwer und Erben, die nach dem Tode des Handwerkers den Handwerksbetrieb fortführen, sind nicht versicherungspflichtig. Ebenso nicht versicherungspflichtig sind bei Kapitalgesellschaften die Gesellschafter.

Für die ab dem 1. Januar 2004 in die Anlage B1 der Handwerksordnung eingetragenen Inhaber und Gesellschafter von Personengesellschaften besteht keine Handwerkerpflichtversicherung. Wer allerdings bereits im Rahmen der Anlage A zum 31. Dezember 2003 der Versicherungspflicht unterlag und dessen Handwerk durch die Novellierung der Handwerksordnung per 1. Januar 2004 in die Anlage B1 überführt worden ist, unterliegt weiterhin der Handwerkerpflichtversicherung.

Die Versicherungspflicht beginnt mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit, frühestens mit dem Tag der Eintragung in die Handwerksrolle. Sie endet mit der Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit. Die Versicherungspflicht als Handwerker wird unterbrochen, wenn trotz bestehender Eintragung in die Handwerksrolle die selbstständige Tätigkeit nicht ausgeübt wird.

Dies gilt insbesondere für Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft (Mutterschutzfrist), wenn der Betrieb in dieser Zeit ruht. Die Landesversicherungsanstalt ist hierüber zu informieren. Für diese Zeit sind keine Pflichtbeiträge zu zahlen.

2. Versicherungsfreiheit

Der Handwerker ist versicherungsfrei, wenn er zum Beispiel eine geringfügige selbstständige Tätigkeit ausübt; eine geringfügige Tätigkeit liegt dann vor, wenn das Arbeitseinkommen regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt. Die Versicherungsfreiheit beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit entfallen.

3. Befreiung von der Versicherungspflicht

Handwerker können sich auch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie für mindestens 18 Jahre (216 Kalendermonate) Pflichtbeiträge gezahlt haben.

Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten danach beantragt wird, bei späterer Antragstellung vom Eingang des Antrags beim Träger der Rentenversicherung an. Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist nur auf die jeweilige Tätigkeit beschränkt und endet somit bei Löschung der Eintragung in die Handwerksrolle. Bei einer späteren Wiedereintragung in die Handwerksrolle ist für eine Befreiung ein erneuter Antrag erforderlich.

Achtung: Die Erhaltung des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung erfordert grundsätzlich eine ununterbrochene Beitragszahlung (Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge). Unter bestimmten Voraussetzungen kann zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbsminderung ein freiwilliger Beitrag in Höhe von derzeit 79,60 Euro monatlich gezahlt werden. Nähere Auskünfte erteilen die Landesversicherungsanstalten.

4. Beitragszahlung

Pflichtversicherte Handwerker haben für jeden Monat einen Pflichtbeitrag zu zahlen. Beginnt oder endet die Versicherungspflicht im Laufe eines Monats, ist der Monatsbeitrag anteilmäßig zu zahlen. Hierbei errechnet sich der Teilmonatsbetrag in der Weise, dass der Monatsbeitrag durch 30 dividiert und mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungspflicht besteht, multipliziert wird.

Regelbeitrag

Pflichtversicherte Handwerker können grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Arbeitseinkommens einen Regelbeitrag zahlen. Dieser Regelbeitrag errechnet sich aus einem Einkommen in Höhe der Bezugsgröße. Die Bezugsgröße ist das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr. Sie wird jährlich neu festgesetzt und bekannt gegeben und verändert somit auch den Regelbeitrag.

Die Bezugsgröße beträgt 2010 = 2.170,00 Euro monatlich. Dies ergibt einen monatlichen Beitrag von 431,83 Euro.

Halber Regelbeitrag

Handwerker, die selbstständig tätig werden, haben bis zum Ablauf der ersten drei Kalenderjahre nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit das Recht, abweichend vom Regelbeitrag ohne Nachweis des tatsächlichen Arbeitseinkommens, den halben Regelbeitrag zu zahlen. Berechnungsgrundlage für diesen Beitrag ist ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 Prozent der Bezugsgröße. Der halbe Regelbeitrag beträgt 2010 = 215,92 Euro.

Einkommensgerechter Beitrag

Der Handwerker kann auch niedrigere (Ausnahme Bezirksschornsteinfegermeister) oder höhere Beiträge zahlen, wenn er ein von der Bezugsgröße abweichendes niedrigeres oder höheres Arbeitseinkommen nachweist.

Arbeitseinkommen

Das Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit. Das Arbeitseinkommen ist durch Vorlage des letzten Einkommenssteuerbescheides nachzuweisen. Soweit eine Veranlagung zur Einkommenssteuer auf Grund der versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit noch nicht erfolgt ist, muss für das Jahr des Beginns der Versicherungspflicht das Arbeitseinkommen gewissenhaft geschätzt und durch geeignete Unterlagen (zum Beispiel Bescheinigung des Steuerberaters) belegt werden.

Zahlt der Handwerker den Regelbeitrag oder den halben Regelbeitrag und beantragt er eine einkommensgerechte Beitragszahlung, ist dies nur für die Zukunft zulässig. Ein niedrigeres oder höheres Arbeitseinkommen führt ab dem Tag, der dem Eingang des Nachweises folgt, zu einer Änderung der Beitragshöhe.

Beiträge können höchstens aus einem Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze gezahlt werden. Da die Beitragsbemessungsgrenze 2010 monatlich 4.650 Euro beträgt, ergibt sich für 2010 ein monatlicher Höchstbeitrag von 925,35 Euro bei einem Beitragssatz von 19,9 Prozent.

5. Zahlungsweg/Fälligkeit

Die Beiträge sind vom Handwerker unmittelbar an die Landesversicherungsanstalt zu zahlen. Allerdings gilt auch hier die vorgezogene Fälligkeit „drittletzter Bankarbeitstag“ statt 15. des Folgemonats.

6. Beitragsnachweis

Als Beitragsnachweis erhält der Handwerker spätestens bis zum 28. Februar eines jeden Jahres eine Beitragsbescheinigung, aus der die im vergangenen Jahr gezahlten Beiträge und das sich daraus für die Rentenberechnung ergebene Arbeitseinkommen zu ersehen sind.

Peter Schrank

Abteilungsleiter Rechtsangelegenheiten/ Handwerksrolle

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