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Bundesministerium für Gesundheit aktualisiert meistgestellte FragenAktualisierte FAQs zu Entschädigungsansprüchen nach § 56 IfSG

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat seine FAQs zu Entschädigungsansprüchen gemäß § 56 IfSG aktualisiert.

Diese sind unter dem folgenden Link abrufbar: BMG - FAQs für Arbeitnehmer/innen und Selbständige zu Entschädigungsansprüchen (§ 56 IfSG).

Das BMG stellt klar, dass auch der Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG unabhängig von einer durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Abs. 1 S. 1 IfSG festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite besteht und längstens bis zum Ablauf des 19. März 2022 geltend gemacht werden kann. Der für die Dauer des Entschädigungsanspruchs (zehn Wochen bzw. zwanzig Wochen pro Jahr für Alleinerziehende) zugrundeliegende Jahreszeitraum begann zuletzt am 29. März 2021 und wird durch die Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage nicht unterbrochen.

Zudem wird verdeutlicht, dass eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG nicht gewährt wird, wenn Ungeimpfte in Quarantäne müssen und eine gesetzlich vorgeschriebene oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort öffentlich empfohlene Impfung die Quarantäne hätte verhindern können.

Des Weiteren geht das BMG auf das Verhältnis der Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin gemäß § 616 BGB (vorübergehende Verhinderung des Beschäftigten aus persönlichen Gründen) zur Entschädigungszahlung nach § 56 Abs. 1 IfSG ein. Klargestellt wird, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Fällen, in denen ihre – unverschuldete – Verhinderung insgesamt nur eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit andauert, weiterhin einen Anspruch auf Vergütung haben und ein Anspruch nach § 56 IfSG insoweit nicht besteht. Wie lange eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ genau andauert, lässt sich dabei nach Auffassung des BMG nicht allgemein bestimmen, da es auf die Umstände des Einzelfalls ankomme. Maßgeblich sei eine Gesamtbetrachtung, in welche die Verhinderungsdauer, die Gesamtbeschäftigungsdauer sowie der Verhinderungsgrund einzubeziehen seien. Ein Überschreiten der „verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit“ führt nach BMG-Ansicht dazu, dass der Anspruch nach § 616 BGB in Gänze entfällt.