Schild mit der Aufschrift geschlossen am Schaufenster eines Geschäfts
Heiko Küverling - stock.adobe.com

Sachsen-Anhalt hat erste Lockerungen der Corona-Beschränkungen beschlossen. Friseursalons sollen ab 4. Mai wieder öffnen können. (Stand 22.04.2020)Eindämmung von Corona: Vierte Verordnung erlassen

Zusätzlich zu Lebens- und Futtermittelhandel, Wochenmärkten, Lieferdiensten, Apotheken, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, und Großhandelseinrichtungen können jetzt der Kfz-Handel und darüber hinaus Ladengeschäfte mit bis zu 800 Quadratmeter Verkaufsfläche unter Auflagen öffnen. Das legt die 4. Corona-Eindämmungsverordnung fest, die das Kabinett am 16.04.2020 beschlossen hat. Zugleich bleiben Kontaktbeschränkungen bis einschließlich 3. Mai bestehen. 

Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist weiter nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder mit Familienmitgliedern gestattet. Gaststätten, aber auch Sportstätten und Spielplätze bleiben geschlossen. In Krankenhäusern und Pflegeheimen gilt weiter Besuchsverbot. Großveranstaltungen sind bis Ende August untersagt. Gottesdienste dürfen weiter nicht stattfinden. Hotels sind weiter nur für Geschäftsreisende geöffnet. Touristen dürfen nicht übernachten.

Gesundheitsministerin Grimm-Benne stellte in der Pressekonferenz am 16.04.2020 zudem klar, dass es nicht nur für Friseurbetriebe, sondern auch für Kosmetiksalons Lockerungen voraussichtlich ab dem 04.05.2020 geben wird.

Tragen von Masken

In den öffentlichen Verkehrsmitteln und Geschäften ist eine textile Barriere im Sinne eines Mund-Nasen-Schutzes zu tragen (siehe Änderungsverordnung vom 21.04.2020).

Laut der Begründung zu den mit der ÄnderungsVO vom 21. April 2020 zur 4. Eindämmungs-Verordnung modifizierten Auflagen, muss das Personal in Ladengeschäften, das durch andere Schutzeinrichtungen etwa Plexiglasscheiben oder ähnliches von den Kunden abgetrennt ist, eine solche textile Barriere nicht tragen, weil der Fremdschutz der Kunden in diesem Fall anderweitig gewährleistet ist. Ein Schutz des Verkaufspersonals ist durch die textile Barriere der Kunden sowie die zusätzliche Schutzvorrichtung ausreichend sichergestellt. Da die textile Barriere in der Regel keinen Eigenschutz bietet, wäre eine Trageverpflichtung für diesen Personenkreis daher unverhältnismäßig. Wenn das Personal aber in ein Verkaufsgespräch mit dem Kunden geht, also in direkteren Kontakt, z.B. zu einem Regal, dann braucht auch das Personal die textile Barriere!

Schulen

Ab dem kommenden Donnerstag, 23. April, sollen nach entsprechenden Vorbereitungen Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen wieder stattfinden. Der entsprechende Erlass wird den Schulen bis Freitag, 17. April, vorliegen. Die unterrichtlichen Prüfungsvorbereitungen für die Schüler werden nicht am kommenden Montag, 20. April, starten. Sowohl Schulleitungen als auch Schulträger erhalten die notwendige Vorlaufzeit, die für die Abstimmungen notwendig ist. Diese Abstimmungen werden ab dem kommenden Montag erfolgen.

Die Schulen sollen sich darüber hinaus darauf vorbereiten, unter Sicherstellung von Maßnahmen zur Kontaktminimierung und Abstandsregelungen im Sinne des § 2 Abs. 4, den Schulbetrieb ab dem 4. Mai 2020 schrittweise wieder aufzunehmen.

Für die Wiederaufnahme des Schulbetriebs sind laut Verordnung insbesondere Maßnahmen zur Kontaktminimierung und Abstandsregelungen zu treffen. Um das Ansteckungsrisiko zu minimieren, sollte der Unterricht, wenn er im geschlossenen Raum stattfindet, durch längere Pausenzeiten zum Lüften unterbrochen werden. Ein Wechsel von Präsenz und Distanz der Schülerinnen und Schüler in der Schule und zu Hause ist vorzusehen.

Großveranstaltungen

Die Staatskanzlei weist aus gegebenem Anlass darauf hin, dass die Regelung des Bundes vom 9.3.2020 fortbesteht, nach der Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern generell und kleinere nach Maßgabe der Empfehlungen des RKI bis 31.8.2020 verboten bleiben. Grundlage ist der Beschluss der Kanzlerin und der Ministerpräsidenten vom 15.4.2020.

Für Veranstaltungen unter 1.000 Teilnehmern erarbeitet derzeit die Landesregierung für die Zeit nach Außerkrafttreten der 4. Eindämmungsverordnung ab 4.5.2020 unter Berücksichtigung der fortschreitenden Infektionslage im Land Konzepte für Veranstaltungen, um ggf. eine erste schrittweise Öffnung des Verbots zu ermöglichen und kontinuierlich fortzuschreiben, wenn und soweit die Verhältnisse dies erlauben.

Bis zur nächsten Abstimmung zwischen der Kanzlerin und den Ministerpräsidenten am 30.4.2020 wird eine bundesweit einheitliche Definition des Begriffs der Großveranstaltung angestrebt. Es gibt also derzeit keinen Anlass, kleinere Veranstaltungen schon jetzt, also vor dem 30.4.2020, flächendeckend abzusagen.

Nächste Besprechung Ende April

Über weitere Maßnahmen wollen Bund und Länder jeweils in zweiwöchigem Turnus entscheiden. Das nächste Treffen wird am 30. April stattfinden.

Quelle und weitere Informationen: https://coronavirus.sachsen-anhalt.de/