Ferienjob im Handwerk - Hinweise für Schüler und Arbeitgeber

Ferienjobs bieten eine gute Gelegenheit, erste Erfahrungen mit dem Arbeitsleben zu machen und unterschiedliche Berufe im Bereich des Handwerks zu erkunden. Hier lernen Schüler nicht nur den Betrieb und seinen Arbeitsalltag kennen, sie werden auch dafür bezahlt. Der Arbeitseinsatz von Schülern ist durch das Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt und begrenzt.

Mindestens 13-Jährige dürfen mit Zustimmung der Eltern zum Beispiel Zeitungen und Werbezettel austragen oder Botengänge ausführen. Diese Tätigkeiten sind auf bis zu zwei Stunden täglich begrenzt.

Regeln für Ferienjobs

Voraussetzung für eine Ferientätigkeit ist, dass der Schüler das 15. Lebensjahr vollendet hat. Während der Ferien darf für höchstens vier Wochen im Jahr gearbeitet werden, dabei gilt die Fünf-Tage-Woche. Insgesamt darf also nur an 20 Tagen gearbeitet werden. Das Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist verboten.

Die Beschäftigung kann auch auf das Jahr verteilt werden, darf dabei aber insgesamt 20 Tage nicht überschreiten. Die Arbeitszeit darf nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich betragen und muss zwischen 6 und 20 Uhr liegen. Die Ruhepausen müssen während der Arbeitszeit mindestens

  • 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis sechs Stunden,
  • 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von über sechs Stunden betragen.

Vor Beginn der Beschäftigung muss der Arbeitgeber die Schüler über mögliche Unfall- und Gesundheitsgefahren und deren Verhinderung am Arbeitsplatz unterweisen.

Gefährliche Jobs?

Bei der Auswahl des Ferienjobs ist dem körperlichen und geistigen Leistungsvermögen des Schülers Rechnung zu tragen. Grundsätzlich sind sie nur mit solchen Arbeiten zu betrauen, bei denen sie keinen sittlichen oder Unfallgefahren ausgesetzt sind. Insbesondere sind verboten:

  • Akkordarbeit,
  • Arbeiten mit schädliche Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen,
  • Arbeiten bei außergewöhnliche Einwirkungen von Hitze, Kälte oder starker Nässe.

Verbotene Tätigkeiten im Ferienjob

  • Heben und Tragen schwerer Lasten,
  • die Beschäftigung an Säge-, Hobel-, Spalt-, Hack-, Fräs- und Spanschneidemaschinen sowie Pressen,
  • das Bedienen von Hebezeugen und Zentrifugen,
  • Arbeiten unter Einwirkung von Eichen- und Buchenholzstäuben sowie Dieselemissionen,
  • Schweißarbeiten,
  • Arbeiten in Kühl- und Nassräumen,
  • eine Beschäftigung mit erhöhter Infektionsgefahr.

Hinweise für den Arbeitgeber

Schülerinnen und Schüler sind über die gesetzliche Unfallversicherung des Arbeitgebers mitversichert. Eine Information an die zuständige Berufsgenossenschaft ist erforderlich. Im Krankheitsfall tritt die Familien-Krankenversicherung ein. Für Schüler gelten grundsätzlich die Regelungen für geringfügig Beschäftigte, das heißt, wenn diese einen Ferienjob übernehmen, ist dieser Kranken- und Rentenversicherungsfrei, wenn die Grenzen für die wöchentliche Arbeitszeit und für das Arbeitsentgelt eingehalten sind.

Peter Schrank

Abteilungsleiter Rechtsangelegenheiten/ Handwerksrolle

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