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Wichtige Informationen zur VergütungHöhe der Ausbildungsvergütung

Der Ausbildungsbetrieb muss dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zahlen, die mindestens jährlich ansteigen muss (§ 17 BBiG). Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag dieses Monats zu zahlen (§ 18, Abs. 2 BBiG). Der Auszubildende hat einen Anspruch auf eine schriftliche Lohnabrechnung.

Die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung bemisst sich zunächst danach, ob für den Ausbildenden ein einschlägiger Branchen-(Ausbildungs-)Tarifvertrag existiert. Sollten Sie dies nicht wissen, sprechen Sie gern Ihren zuständigen Ausbildungsberater an.

Die einschlägige tarifliche Vergütung bestimmt sich nicht danach, für welchen Ausbildungsberuf die Ausbildung erfolgt. Sie richtet sich vielmehr nach der fachlichen Zuordnung des Ausbildungsbetriebes zum Geltensbereich eines Tarifvertrages (BAG 15.12.2005-AZR 224/05).

I. Einschlägiger Tarifvertrag für jeweilige Branche und Region exis­tent

(a) Vertragsparteien sind tarifgebunden

Ist der Ausbildende an einen einschlägigen Branchen-(Ausbildungs-)Tarifvertrag gebunden und sieht dieser Ausbildungsvergütungshöhen unterhalb der gesetzlichen Mindestvergütung vor, ist die Vergütung auch dann noch angemessen im Sinne des § 17 Abs. 2 BBiG, wenn der Ausbildende die geringere tarifliche Vergütung zahlt. Das bedeutet Tarifverträge haben Vorrang vor der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung, wenn der Ausbildende tarifgebunden ist. Eine Benennung des konkreten Tarifvertrages und dessen Laufzeit im Ausbildungsvertrag unter Punkt F „Sonstige Vereinbarungen“ ist zwingend notwendig.

Im Lehrvertrag online können Sie unter dem Punkt D die tariflichen Ausbildungsvergütungen ermitteln, sofern alle hierfür notwendigen Angaben erfolgt sind .

(b) Vertragsparteien sind nicht tarifgebunden

Fällt das Ausbildungsverhältnis zwar in den Geltungsbereich eines einschlägigen Tarifvertrages, der aber nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden ist oder an den der Ausbildende nicht gebunden ist, darf der Ausbildende die tariflich vereinbarte Ausbildungsvergütungshöhe um nicht mehr als 20 Prozent unterschreiten. Falls dies zutreffend ist, bitte unter Punkt F  "Sonstige Vereinbarungen" des Berufsausbildungsvertrages einen Vermerk machen, dass keine Tarifbindung besteht.

Der Ausbildende muss also mindestens 80 Prozent der tarifvertraglichen Vergütungshöhe gewähren, wobei die absolute Untergrenze die Höhe der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung* bildet (siehe Rechenbeispiel).

*ab 01.01.2023   1. AJ:620,00 Euro      2.AJ: 731,60 Euro      3.AJ: 837,00 Euro      4.AJ: 868,00 Euro
*ab 01.01.2024   1. AJ:649,00 Euro      2.AJ: 766,00 Euro      3.AJ: 876,00 Euro      4.AJ: 909,00 Euro

Rechenbeispiel:

tarifliche Vergütung im 1. Ausbildungsjahr im Jahr 2023= 820 Euro
bei fehlender Tarifbindung sind mind. 80 Prozent der tarifvertraglichen Vergütungshöhe zu zahlen =656 Euro

aber

tarifliche Vergütung im 2. Ausbildungsjahr im Jahr 2023 = 860 Euro
bei fehlender Tarifbindung würden die 80 Prozent der tarifvertraglichen Vergütungshöhe (=688 Euro) die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung  für 2023 (731,60 Euro) unterschreiten, von daher müsste in diesem Fall die Mindestausbildungsvergütung gezahlt werden

Achtung: Zahlt der Betrieb 20 Prozent unter Tarif, muss er Tariferhöhungen insoweit nachvollziehen, dass er maximal 20 Prozent unter der Tariferhöhung liegt. Zahlt der Betrieb unzulässigerweise weniger als 80 Prozent des Tarifes, muss er im Klagefall die Differenz zur vollen tariflichen Ausbilungsvergütung nachzahlen (BAG 16.7.2013, 9 AZR 784/11).

Erfahrungsgemäß können jedoch Betriebe, die unter Tarif und damit weniger als die Konkurrenz bezahlen, wesentlich schwerer Auszubildende gewinnen bzw. halten. Daher wird empfohlen, sich an der tariflichen Vergütung zu orientieren.

(c) Allgemeinverbindlichkeitserklärung

In einigen Gewerken ist bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern zu beachten, dass die Rechte und Pflichten der Parteien des Ausbildungsvertrages  in für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen geregelt sind.
Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Vertragsparteien.  Das bedeutet die hier festgelegten Ausbildungsvergütungen und/oder Urlaubsregelungen sowie mögliche weitere Regelungen für alle Ausbildungsbetriebe gleichermaßen gelten.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert auf seiner Homepage über die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge.

Handelt es sich bei dem Ausbildenden um ein Nicht-Innungsmitglied und gilt ein Tarifvertrag für diesen Ausbildenden nur kraft Allgemeinverbindlicherklärung, kann er sich allerdings nicht auf den allgemeinverbindlichen Tarifvertrag berufen, um die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung zu unterschreiten. 

Wichtige Hinweise:

  • Die einschlägige tarifliche Ausbildungsvergütung bestimmt sich nicht nach danach, für welchen Ausbildungsberuf die Ausbildung erfolgt. Entscheidend ist die fachliche Zuordnung des Ausbildungsbetriebes zum Geltungsbereich des Tarifvertrages (BAG 15.12.2005- 6 AZR 224/05).

  • Fällt ein Ausbildungsbetrieb in den Anwendungsbereich mehrerer Tarifverträge (sog. Mischbetrieb) ist der Tarifvertrag derjenigen Gewerkschaft maßgeblich, die zum Zeitpunkt des Abschlusses im Betrieb die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat. (§4a TVG).

II. Kein Eischlägiger Tarifvertrag für jeweilige Branche und Region existent

(a) Branchenübliche Vergütung  (Tarifempfehlung)

Besteht kein einschlägiger Tarifvertrag, so ist auf die branchenübliche Vergütung abzustellen. Hierfür kann auch auf Empfehlungen der zuständigen Stellen oder Handwerksinnungen zurückgegriffen werden.

Die Vergütungsempfehlungen sind allerdings trotz Ihres Empfehlungscharakters bindend. Das beudetet Vergütungen, die die branchenübliche Vergütung um mehr als 20% unterschreiten sind deshalb nicht mehr angemessen (§ 1 Abs. 1 BBiG).

Auch hier bildet die absolute Untergrenze die Höhe der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung.

Durch eine bloße Tarifempfehlung kann allerdings nicht von der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütungshöhe als Untergrenze abgewichen werden.

(b) Mindestausbildungsvergütung

Die Mindestausbildungsvergütung (MiAV) stellt seit dem 01.01.2020 die gesetzliche Untergrenze für die Angemessenheit der gezahlten Ausbildungsvergütung dar, wenn es keinen einschlägigen Tarifvertrag oder branchenübliche Vergütung gibt

Ob für Ihr Gewerk ein Tarifvertrag oder eine  Tarifempfehlung (branchenübliche Vergütung) vorliegt, können Sie bei der Ausbildungsberatung der Handwerkskammer Magdeburg oder beim Tarifregister des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung Sachsen-Anhalt erfahren.

Für Lehrverträge, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. des jeweiligen Jahres beginnen, gelten nunmehr folgende gesetzliche Mindestausbildungsvergütungen (sofern keine anderen tariflichen Bestimmungen vorliegen):

Jahr1. Ausbildungsjahr2. Ausbildungsjahr3. Ausbildungsjahr4. Ausbildungsjahr
ab 01.01.2020515,00 Euro607,70 Euro695,25 Euro721,00 Euro
ab 01.01.2021550,00 Euro649,00 Euro742,50 Euro770,00 Euro
ab 01.01.2022585,00 Euro690,30 Euro789,75 Euro819,00 Euro
ab 01.01.2023620,00 Euro731,60 Euro837,00 Euro868,00 Euro
ab 01.01.2024649,00 Euro766,00 Euro876,00 Euro909,00 Euro
Zu berücksichtigen ist, dass der Auszubildende grundsätzlich immer in der Jahrgangskohortenzeile der abgebildeten Tabelle bleibt. Das heißt, wer im Jahr 2020 seine Berufsausbildung beginnt, hat demnach im zweiten Ausbildungsjahr einen Anspruch auf eine Mindestausbildungsvergütung von brutto 607,70 Euro pro Monat.

Ab 01.01.2024 wird die Mindestausbildungsvergütung jährlich entsprechend der durchschnittlichen Steigerung aller Ausbildungsvergütungen angepasst.

Hinweis zur Anrechnung von Sachleistungen

Gewährt der Ausbildungsbetrieb dem Auszubildenden Sachleistungen und wird dies auf die Brutto- Ausbildungsvergütung angerecht, muss dies im Ausbildungsvertrag (unter dem Punkt "Sonstige Vereinbarungen") festgehalten werden (§ 17 Absatz 6 BBiG).

Angerechnet werden können die in § 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung festgelegten Sachbezugswerte für Verpflegung, Unterkunft und Wohnung. Die Sachbezüge dürfen nicht mehr als 75 Prozent der Bruttovergütung betragen.

Die aktuellen Sachbezugswerte werden jährlich aktualisiert. Die aktuellen Werte finden Sie hier.

Ansprechperson:

Heike Müller

Sekretariat Bildung

Tel. 0391 6268-151

Fax 0391 6268-110

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