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Überbrückungshilfen und andere finanzielle Möglichkeiten für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmer.Finanzielle Unterstützungen für Betriebe in der Coronakrise

Eine allgemeine Übersicht über mögliche Corona-Hilfen finden Sieunter diesem Link.

Details zu den einzelnen Programmen erfahren Sie in den folgenden Abschnitten.  



Überbrückungshilfe IV

Die Überbrückungshilfe IV (ÜH IV) und die Neustarthilfe 2022 werden nach neuesten Informationen jeweils bis zum 30.06.2022 fortgeführt. Die für das 1. Quartal 2022 aufgelegte Überbrückungshilfe IV soll nun für das 2. Quartal 2022 unverändert verlängert werden. Unternehmen, die bereits Anträge auf Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März 2022 gestellt haben, können ab Anfang April mittels Änderungsantrags eine Verlängerung für die Monate April bis Juni beantragen, sofern ihre coronabedingten Umsatzrückgänge (im Vergleich zu 2019) andauern. Zu beachten ist, dass Unternehmen bei Stellung eines Änderungsantrags keine Abschlagszahlungen erhalten. Abschlagszahlungen erhalten nur die Unternehmen, die für das 1. Quartal keinen Antrag auf ÜH IV gestellt haben und damit für das 2. Quartal einen Erstantrag stellen werden.

Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden.

Weitere Informationen finden Sie hier auf der Internetseite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.





Neustarthilfe 2022

Mit dem Programm Neustarthilfe 2022 werden Soloselbständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie unterstützt. Der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) beträgt maximal 4.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und bis zu 18.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im gesamten Bezugszeitraum. Den Antrag können Sie entweder selbst per Direktantrag oder über prüfende Dritte stellen.

Bei der Verlängerung der Neustarthilfe 2022 müssen Soloselbständige, die auch für das 2. Quartal 2022 Ansprüche anmelden wollen, anders als bei der Überbrückungshilfe IV einen Neuantrag stellen. Die Möglichkeit von Änderungsanträgen besteht hier nicht.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.





Härtefallfonds - Verlängerung bis 31. März 2022

Bund und Länder wollen mit den Härtefallhilfen Unternehmen und Selbstständige unterstützen, die bislang durch das Raster der Corona-Hilfen fielen, aber förderwürdige Fixkosten aufweisen und die wirtschaftliche Not eindeutig durch die Corona-Pandemie bedingt wurde.

Antragsberechtigt sind grundsätzlich Unternehmen und Selbstständige, die eine Corona-bedingte erhebliche finanzielle Härte erlitten haben und bei denen durch besondere Fallkonstellationen die bestehenden Hilfsprogramme von Bund und Ländern bisher nicht greifen konnten. Die Entscheidung, ob eine solche Härte vorliegt, treffen die Länder in eigener Regie unter Billigkeitsgesichtspunkten und auf Grundlage von Einzelfallprüfungen.

Die Härtefallhilfe dient als Ergänzungshilfe des Bundes und der Länder zu den bisherigen Unternehmenshilfen und ist ebenfalls durch prüfende Dritte (Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer) über die Webseite www.haertefallhilfen.de/sachsen-anhalt bis zum 30. April 2022 zu beantragen.

Die Richtlinie sowie die Änderungserlasse finden Sie u. a. auf der Internetseite der Investitionsbank Sachsen-Anhalt.



Grundsicherung für Selbständige

Pandemiebedingt können Selbständige für ihre Mitarbeiter  Kurzarbeitergeld beantragen, sofern der Betrieb die Bedingungen zur Beantragung erfüllt. Dieses Kurzarbeitergeld können Unternehmer und Soloselbständige jedoch nicht für sich selbst nutzen.

Die Bundesagentur empfiehlt Selbstständigen, die hilfsbedürftig werden, die Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) beim zuständigen Jobcenter zu beantragen. Die Selbständigkeit kann dabei bestehen bleiben.

Umfangreiche Informationen und hilfreiche Links finden Sie auf unserer Sonderseite Grundsicherung für Selbständige in Zeiten der Coronakrise.



Verdienstausfall durch Coronavirus

Bei Verdienstausfällen aufgrund angeordneter Schutzmaßnahmen des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz können beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Verdienstausfallentschädigungen beantragt werden.

Diese Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 Absatz 1 IfSG setzen zwingend die Anordnung von Quarantänemaßnahmen oder ein (nach § 42 IfSG gesetzliches) angeordnetes Tätigkeitsverbot gegenüber sog. Ausscheidern, Ansteckungsverdächtigen, Krankheitsverdächtigen oder Trägern von Krankheitserregern durch das zuständige deutsche Gesundheitsamt voraus.

Für Personen, die selbst weder Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder sonstiger Träger von Krankheitserregern sind, sondern mittelbar oder unmittelbar aufgrund der Verordnungen über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt ihrer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen können, besteht laut Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt kein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung auf Grundlage des § 56 Abs. 1 IfSG.

Mehr Informationen sowie die Antragsunterlagen finden Sie  hier.  

Für Fragen hat das Landesverwaltungsamt die E-Mailadresse  entschaedigung.ifsg@lvwa.sachsen-anhalt.de sowie die Hotline: 0345 514-1705 geschaltet.



KfW-Corona-Hilfe: Kredite für Unternehmen

KFW-Schnellkredit für alle Unternehmen

Verlängerung: Bis zum 30.04.2022 können Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse den KfW-Schnellkredit abschließen.

Wer wird gefördert?
  • Selbstständige und Unternehmen unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten,
  • die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind und
  • in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben (sofern das Unternehmen bislang nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt ist, wird dieser Zeitraum herangezogen).

Kredithöhe und Auszahlung

• Maximal 850 Euro pro Unternehmensgruppe bis einschließlich 10 Beschäftigte beim antragstellenden Unternehmen.

• Maximal 1,5 Mio. Euro pro Unternehmensgruppe mit mehr als 10 bis einschließlich 50 Beschäftigten beim antragstellenden Unternehmen.

• Maximal 2,3 Mio. Euro pro Unternehmensgruppe mit mehr als 50 Beschäftigten beim antragstellenden Unternehmen.

Weitere Informationen zum Schnellkredit finden Sie  hier.

KfW-Unternehmer­kredit

Für etablierte Unternehmen, die mindestens 5 Jahre am Markt sind

Verlängerung: Bis zum 30.04.2022 können Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse einen Kredit für Investitionen und Betriebsmittel abschließen

Im Rahmen des Maßnahmenpakets der Bundesregierung zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise wurde der bestehende KfW-Unternehmerkredit erweitert. Gefördert werden kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro. 

Mit ihm können Kreditbeträge bis zu 100 Mio. Euro beantragt werden für: 

• Anschaffungen wie Maschinen und Ausstattung (Investitionen)

• Alle laufenden Kosten wie Miete und Gehälter (Betriebsmittel)

• Material- und Warenlager

• Erwerb von Vermögenswerten aus anderen Unternehmen, auch Über­nahmen und tätige Beteiligungen 

Die KfW übernimmt einen Teil des Risikos Ihrer Hausbank. 

• Für kleine und mittlere Unternehmen bis zu 90 % Risikoübernahme

• Für große Unternehmen bis zu 80 % Risikoübernahme 

Das Programm steht Unternehmen zur Verfügung, die bedingt durch die Corona-Krise vorübergehend Finanzierungsschwierigkeiten haben, jedoch strukturell gesund und langfristig wettbewerbsfähig sind. Das Unternehmen darf folglich zum 31.12.2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Definition der Europäischen Union gewesen sein. 

Die weiteren Kreditdetails finden Sie  hier

Weitere KfW-Kredite sind unter folgendemLink nachlesbar.



Bürgschaftsbank Sachsen-Anhalt

Die Bürgschaftsbank und die Mittelständische Beteiligungsgesellschaft Sachsen-Anhalt (MBG) unterstützten mit Bürgschaften für Hausbankkredite oder Beteiligungskapital als Ergänzung zum klassischen Bankkredit. Der Zugang zu Finanzierungen kann so ermöglicht werden, wenn eigenes Kapital und ausreichende Kreditsicherheiten fehlen.  Damit stellen sie kleinen und mittleren Unternehmen wirksame Finanzierungshilfen zur Verfügung, um die Corona-Epidemie wirtschaftlich gesund zu überstehen.

Die Antragsfrist für die Bürgschafts- und Garantieprogramme zu Corona-Sonderbedingungen (Bürgschaften der Bürgschaftsbanken, Garantien der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaften, Großbürgschaften) wird ebenfalls bis zum 30.04.2022 verlängert. Der 30.06.2022 als Frist für die Bürgschafts-/Garantiezusagen bleibt bestehen. Damit wird ein zeitlicher Gleichlauf zum KfW-Sonderprogramm und zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds erzielt.

Weitere Informationen zu den Finanzierungsprodukten der Bürgschaftsbank und MBG Sachsen-Anhalt sind abrufbar unter:  www.bb-mbg.de. Unter dem Link finanzierungsportal.ermoeglicher.de können Betriebe direkt Finanzierungsanfragen stellen. Kontaktieren Sie auch gern das Beraterteam der Handwerkskammer bei Finanzierungsfragen.



Beantragung von Zahlungsaufschub, Ratenzahlung oder Beitragsreduzierung

Ein Antrag auf Zahlungsaufschub kann durch formlosen Antrag bei der jeweiligen Behörde bzw. Institution gestellt werden. Die Bewilligung liegt jeweils im Ermessen des (Vertrags)-Partners.

Rentenversicherung (Versicherungsbeitrag)

Selbständige, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind (i.d.R. über die Handwerkerrentenversicherung) und durch die Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten, empfehlen wir die Kontaktaufnahme mit dem Versicherer. Sie erreichen die Deutsche Rentenversicherung unter der kostenfreien Telefonnummer 0800 1000 4800.



Weitere Behörden/Institutionen und kommunale Unternehmen mit Möglichkeit auf Stundungsantrag:

  • Agentur für Arbeit (Beiträge zur Arbeitslosenversicherung)
  • ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (Rundfunkbeitrag)
  • Berufsgenossenschaft (Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, ggf. auch zur freiwilligen Unternehmerversicherung)
  • Finanzamt (z. B. Einkommensteuervorauszahlung, Gewerbesteuervorauszahlung)
  • GEMA (GEMA-Gebühren)
  • Handwerkskammer und Industrie- und Handelskammer (Mitgliedsbeiträge)
  • Kranken- und Pflegeversicherung (Versicherungsbeitrag)
  • Abfallentsorgung (Kommunaler Versorger)
  • Sonstige Versicherungen (um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, unbedingt mit dem Kundendienst der Versicherung Kontakt aufnehmen)

Außerdem sollte gleichzeitig die Befreiung bzw. Verzicht auf Stundungszinsen und Sicherheitsleistungen sowie die Aussetzung der Zahlung obiger Beiträge bis zur Entscheidung des Stundungsantrages beantragt werden.

Folgende Berufsgenossenschaften bieten Stundungen/Ratenzahlungen an:



Auflistung Hilfen zur Liquiditätssicherung

Der ZDH stellt eine Kurzzusammenfassung für Hilfen zur Liquiditätssicherung in Form einer Liste zur Verfügung, die maßnahmenbezogen alle Inhalte der  ZDH-Corona-Seite bündelt.