Zimmermann und Architekt planen
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Bitte jetzt unterschreiben: Petition zur Unterstützung des Gesetzesentwurfs zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt im § 64 "Kleine Bauvorlageberechtigung".Petition Kleine Bauvorlage

Mit der Kleinen Bauvorlageberechtigung soll die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalts geändert werden - zugunsten von Meistern des Maurer- und Betonbauer- sowie des Zimmererhandwerks. Doch dafür brauchen wir Ihre Unterschrift.

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Seit mindestens drei Jahren laufen Anstrengungen unter anderem der beiden Handwerkskammern und des Baugewerbeverbandes, für das Land Sachsen-Anhalt eine Änderung der Bauordnung durchzusetzen. Im Grundsatz geht es darum, Handwerksmeistern aus dem Maurer- und Betonbauerhandwerk sowie aus dem Zimmererhandwerk die Anfertigung von Baugenehmigungsunterlagen für einfachere Bauvorhaben zu ermöglichen. Bisher sind Handwerksmeister, zu deren Ausbildung die Planung von Bauvorhaben gehört, gezwungen, die Freigabe durch einen Architekten oder Bauingenieur einzuholen, bevor eine Einreichung bei den prüfenden Stellen erfolgen kann. Das würde eine Gesetzesänderung der Bauordnung ändern. 

Was spricht für eine Bauvorlageberechtigung für die Gebäudeklassen 1 und 2: 

Meister des Maurer- und Betonbauer- sowie des Zimmererhandwerks werden bundeseinheitlich ausgebildet und geprüft. Die Prüfvorschriften und Inhalte werden durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung beschlossen. Zu den geforderten Fachkenntnissen zählt unter anderem das Erstellen von Planungsunterlagen für den baubehördlichen Genehmigungsprozess. Damit stellt die Ausbildungsnorm die notwendige Fachkenntnis für die kleine Bauvorlageberechtigung sicher. Bautechniker sind in diesem Bereich mindestens vergleichbar qualifiziert.
Mehrere Bundesländer verfügen über eine entsprechende kleine Bauvorlageberechtigung in ihren Bauordnungen. Hinweise auf fehlende oder unzureichende Sachkunde bei der Einreichung von Vorlagen durch Handwerksmeister sind nicht bekannt geworden. Die Nutzung dieser Regelung in diesen Bundesländern ist nicht exzessiv, sondern auf den Regelungszweck - einfachere und schnellere Abwicklung von kleinen Bauvorhaben - beschränkt. 
Da eine entsprechende Sach- und Fachkunde mit der Meisterprüfung erworben wurde, wäre die Einschränkung der Berufsausübungsberechtigung durch Versagen der kleinen Bauvorlageberechtigung in Sachsen-Anhalt nicht verhältnismäßig.  
Eine Einschränkung der Rechte der Bauherren erfolgt durch die kleine Bauvorlageberechtigung nicht, da diese die freie Wahl haben, durch wen die Bauvorlage eingereicht werden soll.  
Laut Bauordnung §64, Absatz 5 können ausländische Bauvorlageberechtigte in Sachsen-Anhalt tätig werden, wenn sie in einem anderen Bundesland erstzugelassen sind. Damit profitieren sie bei Zulassung in Sachsen-Anhalt von der Regelung zur kleinen Bauvorlageberechtigung in anderen Bundesländern, was einheimischen Handwerksmeistern versagt bleibt.
Der Verbraucherschutz ist durch eine solche Ausweitung der Regulierungen nicht in Gefahr. Denn seit der Novellierung der Handwerksordnung 2004 ist es Bauingenieuren und Architekten erlaubt, auch ohne Nachweis jeglicher praktischer Kenntnisse und Erfahrungen ein Handwerksunternehmen in den Baugewerken zu betreiben. Ein Handwerksmeister hat dagegen eine dreijährige Ausbildung in seinem Handwerk absolviert und sich dann in einer rund zweijährigen Meisterschule weitergebildet. Damit verfügt er neben den theoretischen Kenntnissen zur Erstellung von Planungsunterlagen auch ausreichend praktische Erfahrungen und Fertigkeiten in seinem Gewerk. 
Gefahren gehen durch eine Ausweitung der Bauvorlageberechtigung nicht aus, da die erstellten Planungsunterlagen (sowohl der Handwerker als auch anderer Planer) durch Prüfstellen begutachtet und abschließend freigegeben werden. Zudem ist ein Versicherungsschutz gegeben.
 

Petition zur Unterstützung des Gesetzesentwurfs zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt im § 64 "Kleine Bauvorlageberechtigung"

Bereits mehrfach haben die entsprechenden Fachausschüsse des Landtages dieses Thema diskutiert und sich die Argumente erläutern lassen. Nunmehr ist es an der Zeit, das Vorhaben zu einem richtigen Ende zu bringen, weshalb in einer Petition an den Landtag Beschwerde über die aktuelle Rechtslage geführt werden soll. 

 Petition Kleine Bauvorlageberechtigung

Der Text der Petition wurde vorformuliert. Bitte ergänzen Sie Ihre persönlichen Daten, drucken Sie das Papier aus und unterzeichnen Sie es eigenhändig. Das Schriftstück senden Sie bitte postalisch oder eingescannt per Mail an unseren Ansprechpartner Peter Schrank, Gareisstraße 10, 39106 Magdeburg:

Peter Schrank

Abteilungsleiter Rechtsangelegenheiten/ Handwerksrolle

Tel. 0391 6268-303

Fax 0391 6268-110

pschrank--at--hwk-magdeburg.de

Die Petitionen werden gesammelt und vor der Beratung in den Ausschüssen bzw. im Plenum im Landtag übergeben. 

Online unterschreiben

Wir haben auch eine Online-Petition gestartet, Sie können auch gern hier unterschreiben.

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Unterschriftenliste

Wenn Sie in Ihrer Innung oder in Ihrem Unternehmen Unterschriften für die Petition sammeln möchten, haben Sie Gelegenheit, diese Liste zu verwenden. Bitte senden Sie die ausgefüllte Liste ebenso an die Handwerkskammer.

Die Petitionen werden gesammelt und vor der Beratung in den Ausschüssen bzw. im Plenum im Landtag übergeben.

Peter Schrank

Abteilungsleiter Rechtsangelegenheiten/ Handwerksrolle

Tel. 0391 6268-303

Fax 0391 6268-110

pschrank--at--hwk-magdeburg.de

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