FörderungMeistergründungsprämie
Ziel ist es, im Bereich des Handwerks einen Anreiz für Neugründungen oder Unternehmensnachfolgen zu setzen, um hierdurch den Bestand von Meisterbetrieben in Sachsen-Anhalt abzusichern oder zu steigern sowie hieraus resultierend die Wirtschaftskraft des Landes zu stärken.
Das Beraterteam der Handwerkskammer hilft bei der Erstellung der nötigen Unterlagen und fertigt die für den Antrag notwendige Stellungnahme zur Einschätzung der fachlichen und persönlichen Eignung des Antragstellenden sowie der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des Vorhabens.
Gegenstand der Förderung ist die erstmalige Gründung einer nachhaltigen und selbständigen Vollexistenz durch Handwerksmeisterinnen und -meister in Sachsen-Anhalt.
Übersicht: Gründungsprämie
Wer wird gefördert?
Zuwendungsempfänger sind Handwerksmeisterinnen und -meister in Sachsen-Anhalt, wenn sie
- Bürger der Europäischen Union sind oder die Aufenthaltserlaubnis eine selbstständige Existenz nicht ausschließt,
- sich nach Ablegung der deutschen Meisterprüfung in dem Handwerk selbstständig machen, zu dem die Meisterprüfung berechtigt.
Was wird gefördert?
- Investitionen (ohne Investitionen in bauliche Infrastruktur, Personalausgaben und Unternehmerlohn),
- Betriebsmittel
Wie wird gefördert?
- Mindestinvestitionssumme 15.000 Euro (netto)
- Festbetragsförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von 10.000 Euro pro Gründung/Übernahme
Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?
- Mit dem Vorhaben darf erst nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides begonnen werden (z. B. Gewerbeanmeldung, Eintragung in die Handwerksrolle, Abschluss von der Übernahme oder Gründung zurechenbaren Liefer- und Leistungsverträge).
- Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt innerhalb von 12 Monaten nach Bewilligung
- Beabsichtigte Betriebsneugründung oder Übernahme eines Betriebes muss die Gewähr einer mindestens dreijährigen Bestandsfrist bieten. Innerhalb dieses Zeitraums darf keine Aufgabe oder Verlagerung des Unternehmenssitzes an einen Standort außerhalb von Sachsen-Anhalt erfolgen und keine Änderung der Eigentumsverhältnisse hinsichtlich der geförderten Investitionen und Betriebsmittel eintreten
- Die öffentlichen Beihilfen, die der Antragstellende nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 in den letzten drei Steuerjahren erhalten hat, dürfen einschließlich der Förderung nach diesen Richtlinien den zulässigen Gesamtbetrag gemäß der Anlage nicht überschreiten.
- Die Förderung anderer Stellen (insb. des Bundes und der Europäischen Union) für den gleichen Zweck geht der Förderung nach diesen Richtlinien vor und schließt die Förderung nach diesen Richtlinien aus.
- Bei allen öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem geförderten Gründungs/-übernahmevorhaben ist auf die Bezuschussung mit Landesmitteln durch das Land Sachsen-Anhalt in deutlicher Art und Weise hinzuweisen.
Wie ist das Antragsverfahren?
Bewilligungsstelle ist die Investitionsbank Sachsen-Anhalt, Domplatz 12, 39104 Magdeburg.
Der Antrag ist zunächst bei der für den beabsichtigten Unternehmenssitz zuständigen Handwerkskammer einzureichen. Die Kammerberater unterstützen bei der Erstellung der nötigen Unterlagen und fertigen die fachkundige Stellungnahme zur Einschätzung der fachlichen und persönlichen Eignung des Antragstellers sowie der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Neugründung/Übernahme an. Diese ist den Antragsunterlagen beizufügen.
Die Förderung erfolgt aus Mitteln des Landes Sachsen-Anhalt. Vor Bewilligung ist kein Vorhabensbeginn auf Basis dieser Förderung möglich.
Weitere Informationen sowie die Antragsunterlagen finden Sie unter diesem Link.
Ansprechperson:
Sekretariat Betriebsberatung/Unternehmensförderung
Tel. 0391 6268-243
Fax 0391 6268-110
Downloads:
Die Beratungen werden gefördert vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages und vom Land Sachsen-Anhalt.