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Die Inanspruchnahme von Stromsteuerbefreiungen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG setzt grundsätzlich eine Erlaubnis voraus, für die bis spätestens zum 31. Dezember 2019 ein Antrag zu stellen ist. Erlaubnisanträge zur steuerfreien Stromentnahme erforderlich

Durch das "Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften" sind die Stromsteuerbefreiungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 Strom StG zum 1. Juli 2019 geändert worden. Die Steuerbefreiungen werden grundsätzlich nur dann gewährt, wenn eine entsprechende Erlaubnis besteht. Diese gilt vorbehaltlich einer tatsächlichen Antragstellung bis zum 31. Dezember 2019 als ab dem 1. Juli 2019 gewährt. Aus der Praxis haben uns Hinweise erreicht, dass die erforderlichen Anträge gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG nur vereinzelt gestellt worden sind.

Daher möchten wir Sie bitten, Ihre Mitglieder auf die am 31. Dezember 2019 ablaufende Frist zur Beantragung der erforderlichen Erlaubnis hinzuweisen.

Zum Hintergrund

Nunmehr umfasst die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG ausschließlich Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird. Die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG gilt für Strom, der aus erneuerbaren Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen jeweils mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und welcher entweder vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen oder von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen.

Beide Steuerbefreiungen setzen ferner voraus, dass zeitgleich mit der Erzeugung die Entnahme der steuerfreien Strommenge erfolgt. Zur Sicherstellung der Zeitgleichheit zwischen der Erzeugung und der Entnahme der steuerfreien Strommenge kann eine Messung nur dann unterbleiben, wenn anderweitig nachgewiesen werden kann, dass Erzeugung und Entnahme des Stroms zeitgleich erfolgen (§ 11a StromStV).

Gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 1 StromStG benötigt derjenige eine Erlaubnis, der den zuvor genannten von der Stromsteuer befreiten Strom entnehmen will. Diese wird auf schriftlichen Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 1421, 1421a, 1422 und 1422a) vom zuständigen Hauptzollamt unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, welche als steuerlich zuverlässig eingeordnet werden.

Eine allgemeine Erlaubnis (d.h. unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis) besteht lediglich für bestimmte Anlagen gemäß § 10 Abs. 2 StromStV. Danach ist die Entnahme von Strom für steuerbegünstigte Zwecke nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG allgemein erlaubt, wenn der Strom

1. in Anlagen aus erneuerbaren Energieträgern mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 1 Megawatt erzeugt wird;

2. in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 50 Kilowatt erzeugt wird; die Anlagen gelten als hocheffizient, wenn

a) die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 5 S. 2 vorliegen,

b) die Anlagen ausschließlich wärmegeführt betrieben werden und weder über einen Notkühler noch über einen Bypass zur Umgehung des Abgaswärmetauschers verfügen und

c) den technischen Beschreibungen der Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent entnommen werden kann.

Sollte eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 Nr. 1 StromStG erforderlich sein und nicht vorliegen, so dass der Strom versteuert worden ist, so ist eine nachträgliche Steuerentlastung nur für den Eigenverbrauch (§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 3a StromStG) möglich. Im Fall der Weiterleitung ist eine nachträgliche Entlastung von gezahlter Stromsteuer nicht möglich (§ 9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG). Folglich müssen daher zwingend die Anträge für die Steuerbefreiung fristgerecht bis zum 31. Dezember 2019 gestellt werden, um rückwirkend (ab dem 1. Juli 2019) weiterhin eine entsprechende Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können.

Heike Frischeisen

Betriebsberaterin

Tel. 0391 6268-103

Fax 0391 6268-110

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