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Aktion Modernes Handwerk

Neue Verordnung beim Mindestlohn

Die Verordnung ist am 31. Juli 2015 im Bundesanzeiger (BAnz AT 31.07.2015 V1) veröffentlicht worden und am 1. August 2015 in Kraft getre-ten. Sie tritt an die Stelle der Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung vom 18. Dezember 2014, die damit gleichzeitig außer Kraft gesetzt wird.

Mit der aktuellen Verordnung entfallen insbesondere die Verpflichtungen zur Erstellung und Aufbewahrung von Arbeitszeitaufzeichnungen nach § 17 Abs. 1 MiLoG und die Pflicht zur Bereithaltung der für Mindestlohnkontrollen erforderlichen Unterlagen gemäß § 17 Abs. 2 MiLoG, wenn das verstetigte regelmäßige monatliche Bruttoentgelt des Arbeitnehmers 2.958 Euro übersteigt. Gleiches gilt, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt eines Arbeitnehmers brutto 2.000 Euro überschreitet und der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die vergangenen zwölf Monate nachweislich gezahlt hat. Die Entgeltgrenzen gelten als absolute Beträge gleichermaßen für Beschäftigte in Voll- und Teilzeitarbeitsverhältnissen. Die Verknüpfung zum Arbeitszeitgesetz wurde gestrichen.

Zudem entfallen die im Mindestlohngesetz und die entsprechenden im Arbeitnehmer- Entsendegesetz vorgesehenen Melde-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Unterla-genbereithaltungspflichten für im Betrieb des Arbeitgebers im Rahmen eines Arbeits-verhältnisses arbeitende enge Angehörige. Dazu zählen Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder und Eltern des Arbeitgebers.

Die Korrekturen sind ein Schritt zur Entbürokratisierung und Entlastung der Betriebe, bleiben aber hinter dem gebotenen Änderungsbedarf deutlich zurück. Unverzichtbar bleibt weiterhin die gesetzliche Korrektur der Auftraggeberhaftung. Hierzu hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales lediglich "Interpretationshilfen" angekündigt, die jedoch kein gesetzgeberisches Handeln ersetzen und daher auch nicht die notwendige Rechtssicherheit herbeiführen können. Auch bedarf es dringend Klarstellungen und Abgrenzungen zu den im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Branchen (insbesondere den Lebensmittel-Handwerken vom Gaststättengewerbe bzw. von der Fleischwirtschaft sowie den nicht dem Bauhauptgewerbe zugeordneten Baunebenge-werken), um den Betrieben auch hier die erforderliche rechtliche Sicherheit zu geben.

Den Auszug aus dem Bundesanzeiger finden Sie im Downloadbereich.

Peter Schrank

Abteilungsleiter Rechtsangelegenheiten/ Handwerksrolle

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