(v.l.): Minister Norbert Bischoff, Handwerkskammer-Hauptgeschäftsführer Burghard Grupe, Friseurmeisterin Sieglinde Bechem.
Handwerkskammer Magdeburg
(v.l.): Minister Norbert Bischoff, Handwerkskammer-Hauptgeschäftsführer Burghard Grupe, Friseurmeisterin Sieglinde Bechem.

Vor Ort zum Thema Mindestlohn

Die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar wird auch in Sachsen-Anhalt Unternehmen vor Herausforderungen stellen. Darauf machten Arbeitsminister Norbert Bischoff und der Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer Magdeburg, Burghard Grupe, am Donnerstag bei einem Vor-Ort-Besuch in Magdeburg aufmerksam. Zugleich äußerten sie sich zuversichtlich, dass die Firmen die Situation schließlich meistern werden und es langfristig keine Verwerfungen auf dem Arbeitsmarkt gibt.

Arbeitsminister Norbert Bischoff sagte: „Unterm Strich geht es um mehr Gerechtigkeit. Ein Mindestlohn von 8,50 Euro macht nicht reich, er soll helfen, dass Menschen von ihrer Hände Arbeit auch selbstbestimmt leben können und nicht zusätzlich dauerhaft auf staatliche Stütze angewiesen sind. Aus diesem Dilemma will der Mindestlohn herausführen. Mit dem Mindestlohn schaffen wir aber auch faire Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaft. Wir zeigen jenen die rote Karte, die über eine Dumpingentlohnung ihrer Beschäftigten bislang bei Ausschreibungen und Bieterwettbewerben die Nase vorn hatten.“

Handwerkskammer-Hauptgeschäftsführer Burghard Grupe erklärte: „Schon jetzt wird in den meisten Handwerksbetrieben in den unteren Entgeltgruppen ein Lohn oberhalb des Mindestlohns gezahlt. In einigen wenigen Branchen liegt das Lohnniveau aber noch darunter. Da ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn auch vielfach gesellschaftlicher Wunsch war, baue ich darauf, dass Preissteigerungen auch von den Kunden mitgetragen werden. Die Politik rufe ich dazu auf, ein Abdriften von Arbeitsplätzen in die Scheinselbständigkeit zu verhindern und Schwarzarbeit konsequent zu bekämpfen.“

Bischoff und Grupe informierten sich in einem Friseur-Handwerksbetrieb in der Magdeburger City darüber, ob und welche Auswirkungen der Mindestlohn auf das Betriebsergebnis, den Kundenstamm und damit letztlich auf die Perspektive des Unternehmens haben wird.

Hintergrund
Ab dem 1. Januar erhalten bis auf einige wenige Ausnahmen alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mindestens 8,50 Euro brutto je Zeitstunde, unabhängig ob Vollzeit, Teilzeit oder Minijob. Bei einer 40-Stunden-Woche entspricht das im Schnitt einem monatlichen Bruttogehalt von 1.473,34 Euro. Da der Mindestlohn auch für Minijobber gilt, dürfen diese im Monat maximal 52 Stunden arbeiten, wenn sie nicht mehr als 8,50 Euro die Stunde verdienen. Arbeiten sie länger, wird ihre Tätigkeit sozialversicherungspflichtig, das heißt die Sonderbedingungen entfallen.

Die Ausnahmen gelten während eines Übergangs bis längstens Ende 2016 für folgende Branchen:

Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft:
•           seit 01.10.2014 = 8,00 €
•           ab 01.07.2016   = 8,75 €

Fleischwirtschaft (nicht Fleischerhandwerk, hier gilt der gesetzliche Mindestlohn):
•           seit 01.12.2014 = 8,00 €
•           ab 01.10.2015   = 8,60 €

Arbeitnehmerüberlassung:
•           seit 01.04.2014 = 7,86 €
•           ab 01.04.2015   = 8,20 €
•           ab 01.06.2016   = 8,50 €

Friseurhandwerk:
•           seit 01.08.2014 = 7,50 €
•           ab 01.08.2015   = 8,50 €

Zeitungszusteller:
•           ab 01.01.2015   = 6,38 €
•           ab 01.01.2016   = 7,23 €
•           ab 01.01.2017   = 8,50 €

Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau (Rechtsverordnung in Vorbereitung):
•           ab 01.01.2015   = 7,20 €
•           ab 01.01.2016   = 7,90 €
•           ab 01.01.2017   = 8,50 €

Existierende Löhne aller tarifgebundenen Arbeitgeber für deren Beschäftigte gelten weiter, sofern die Entgeltgruppen ein höheres Entgelt als 8,50 Euro brutto pro Stunde vorsehen. Der Mindestlohn gilt ebenfalls für in Deutschland arbeitende Ausländer sowie für Rentner, die zur Aufbesserung ihrer Rente jobben. Auch kirchliche Träger sind nicht ausgenommen. Sollte sich ein Arbeitgeber weigern den Mindestlohn zu zahlen, so drohen ihm empfindliche Strafen und im Extremfall eine Geldbuße von bis zu 500.000 Euro.

Der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht für

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Auszubildende
  • ehrenamtlich Tätige
  • Beschäftigte, die zuvor mehr als zwölf Monate arbeitslos war, für die ersten sechs Monate in der neuen Beschäftigung
  • Pflichtpraktika
  • freiwillige Praktika von bis zu drei Monaten während der Ausbildung oder des Studiums

Für Fragen rund um den Mindestlohn hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Hotline mit der Rufnummer 030 - 60 28 00 28 (von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr) geschaltet, www.der-mindestlohn-gilt.de

Peter Schrank

Abteilungsleiter Rechtsangelegenheiten/ Handwerksrolle

Gareisstraße 10

39106 Magdeburg

Tel. 0391 6268-303

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