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Zum Jahreswechsel 2020/2021 ändern sich die Umsatzsteuersätze wieder auf 19 bzw. 7 Prozent. Unternehmen sollten umgehend mit den Vorbereitungen beginnen, damit sie in ihren Rechnungen ab 1. Januar 2021 den dann gültigen Mehrwertsteuersatz ausweisen. Achtung: Wiederanhebung der Umsatzsteuersätze zum 1. Januar 2021 auf 19 % bzw. 7 %

Lesen Sie die sieben Tipps zur Rückumstellung von Steuerberaterin Steffi Köchy-Gellfart von der SKG Steuerberatungsgesellschaft in Halberstadt. Hier geht es zum Artikel. 

Weitere Informationen finden Sie in unserer Mitgliederzeitung vom 12. November 2020 - zur Ausgabe.

Umsatzsteuer-Senkung vom 1.7.2020 bis 31.12.2020

Was war bei der Umsatzsteuer-Ermäßigung zu beachten?

Die Absenkung der Umsatzsteuersätze von 19 % auf 16 % und 7 % auf 5 % gilt befristet vom 1.7.2020 bis 31.12.2020

Unternehmer und Kunden mussten sich auf die Umsatzsteuer-Ermäßigung vorbereiten. Dies galt insbesondere für Fragen, wie Verträge und Angebote abgefasst werden sollten und wie Anzahlungen zu behandeln sind. Außerdem mussten Kassen und IT-Systeme an die Umsatzsteuersatzsenkung angepasst werden. Auf dieser Seite finden Sie eine Zusammenstellung wichtiger Informationen zu diesem Thema. U. a. finden Sie ein Merkblatt zu den umsatzsteuerrechtlichen Regelungen zum Download. Die Angaben wurden nach bestem Wissen gemacht und werden fortlaufend ergänzt. Sie ersetzen jedoch nicht die steuerliche Beratung im Einzelfall.

Unternehmerfragen zur Umsatzsteuersenkung

Steuerberaterin Steffi Köchy-Gellfart betreut ihre Mandanten in ihrer Kanzlei SKG Steuerberatung in Halberstadt und kennt die Probleme der Betriebe. Für uns hat sie die wichtigsten Fragen zur Umsatzsteuersenkung beantwortet.

Was ist das entscheidende Kriterium für den Ausweis des richtigen Umsatzsteuer-Satzes in der Rechnung?

Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es darauf an, wann die Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist (Lieferung = Verschaffung der Verfügungsmacht, sonstige Leistung = Zeitpunkt der Vollendung). Damit ist weder der Tag der Rechnungstellung noch der Tag der Zahlung maßgeblich.

Es ergibt sich grundsätzlich die folgende Übersicht der anzuwendenden Steuersätze:

Bis zum 30.6.2020 ausgeführte LeistungenZwischen 01.07.2020 und 31.12.2020 ausgeführte LeistungenAb 01.01.2021 ausgeführte Leistungen
Regelsteuersatz19%16%19%
Ermäßigter Steuersatz7%   5%7%

Wie ist steuerlich mit Bauvorhaben umzugehen, die sich länger hinziehen, als die Mehrwertsteuersenkung gültig ist?

Wenn das Bauvorhaben nach dem 31.12.2020 fertiggestellt wird, ist der gesamte Auftrag mit 19% Umsatzsteuer abzurechnen. In der Regel werden vorher den Kunden Abschläge in Rechnung gestellt. Für Abschläge die bis zum 30.06.2020 vereinnahmt werden, sind 19% Umsatzsteuer abzuführen und für den Zeitraum 01.07.20 - 31.12.2020 16% Umsatzsteuer.

Hierzu folgendes Beispiel mit einem Auftrag über 300.000 €, der am 10.01.21 fertig ist:

  1. Abschlag über 100.000 € + 19.000€ Umsatzsteuer am 30.06.20 auf dem Konto
  2. Abschlag über 100.000 € + 16.000€ Umsatzsteuer am 30.12.20 auf dem Konto

Endrechnung über 300.000 €+ 57.000€ Umsatzsteuer (19%) = 357.000 €
Abschlagsrechnungen -200.000 € - 35.000€ Umsatzsteuer = -235.000 €
Schlussrechnung = 122.000 €

Alternativ können auch in der Schlussrechnung die 3% Umsatzsteuer auf den 2. Abschlag nachberechnet werden.

Wie verhält es sich mit der Rechnungsstellung von vereinbarten Teilleistungen?

Auch bei den Teilleistungen gilt für die Anwendung des Steuersatzes der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung, wo der Zeitpunkt der Abnahme der Teilleistung das entscheidende Kriterium ist.

Was ist bei Abschlagsrechnungen für Bauleistungen ohne Teilabnahme zu beachten?

Bei Abschlagsrechnungen wird hingegen von der "Freigabe" der Abschlagsrechnung durch die Bauherren oder Architekten gesprochen.

Bei diesen Abschlagsrechnungen ist die Umsatzsteuer mit dem Steuersatz abzuführen, der zum Zeitpunkt des Zahlungseinganges gilt. Daher empfehlen wir die Abschlagsrechnung bereits mit 16% Umsatzsteuer zu erstellen, wenn aufgrund der vertraglichen Zahlungsfristen, der Zahlungseingang nach dem 30.06.2020 erfolgt.

Sofern die Leistung nach dem 30.06.2020 mit dem Umsatzsteuersatz von 16% abgerechnet wird, ist die Umsatzsteuer für die Abschlagsrechnungen mit 19% Umsatzsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung zu ändern, wo die Leistung (Schlussrechnung) abgerechnet wird.

Abzugrenzen hiervon sind Vorausrechnungen. Dabei handelt es um Rechnungen ohne jegliche Leistungserbringung. Sofern eine Vorausrechnung vor dem 01.07.2020 mit 19% Umsatzsteuer erstellt wurde und die Leistung in der Zeit vom 01.07.2020 - 31.12.2020 erbracht wurde, ist die Vorausrechnung zu berichtigen und der Differenzbetrag zu erstatten.

Welche Kriterien gelten für die Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt?

Bei Bauleistungen gilt grundsätzlich als Kriterium die Abnahme des Werkes. Daher empfehlen wir das Abnahmedatum in der Rechnung aufzunehmen.

Sofern ich jedoch vorher von meinem Kunden eine Zahlung für den Auftrag erhalte, ist die Umsatzsteuer abzuführen, wenn das Geld auf dem Konto eingegangen ist.

Dauerleistungen (z.B. Mietverträge, Wartungsverträge) können für unterschiedliche Zeiträume (monatlich, jährlich usw.) vereinbart sein. Hier ist die Umsatzsteuer an dem Tag abzuführen, wo der Leistungszeitraum endet. Somit sind z. B. Verträge mit einer monatlichen Miete ab dem 01.07.2020 16% Umsatzsteuer abzuführen. Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind, sind für den Zeitraum 01.07.20 - 31.12.2020 anzupassen. Hierbei sind die Pflichtangaben für eine ordnungsgemäße Rechnung zu beachten.

Ich mache mir Sorgen, wie Kunden reagieren werden, wenn Aufträge nicht pünktlich zum 31. Dezember realisiert werden können.

Hier hilft nur, dass Sie schauen, inwieweit die Verträge in Teilleistungen verändert werden können. Teilleistungen sind zulässig, wenn die Werklieferungen/Werkleistungen wirtschaftlich teilbar sind und in Teilleistungen erbracht wurden. Somit können Sie für erbrachten und fertiggestellten Leistungen 16% Umsatzsteuer abrechnen und die 19% Umsatzsteuer entstehen nur für die Leistungen die nach dem 31.12.2020 erbracht werden.

Sie haben einen Auftrag von aktuell über 300.000€ und teilen diesen in 3 Teilleistungen von je 100.000 € vertraglich auf. 2 Teilleistungen erbringen Sie im 2. Halbjahr 2020 und rechnen diese mit 16 % Umsatzsteuer ( 32.000€) ab. Die 3. Teilleistung ist 2021 mit 19% Umsatzsteuer (19.000€) abzurechnen. In Summe haben Sie zumindest 6.000 € Umsatzsteuer gespart.

Darf ich den Preis entsprechend anpassen bzw. erhöhen (es werden z.B. im Fotostudio die Bruttopreise für Passbilder genannt, die Nettopreise werden nicht ausgewiesen)?

Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung die Preise zu senken. In der Preisgestaltung sind Sie frei. Sie sind nur verpflichtet den korrekten Steuersatz bzw. Steuerbetrag auf Ihren Rechnungen/Belegen auszuweisen. Andernfalls muss die falsch ausgewiesene höhere Umsatzsteuer auch an das Finanzamt bezahlt werden.

Wurden in bestehenden Verträgen ausschließlich Nettopreise vereinbart, ist der gültige Umsatzsteuersatz auf den vereinbarten Nettopreis anzuwenden.

Ist es sinnvoller noch im Juni oder erst im Juli Bestellungen für das UN (Materialbeschaffungen) vorzunehmen?

Sofern Sie die Vorsteuer vollumfänglich erstattet bekommen, darf als Belastung bei Ihnen nur der Nettopreis verbleiben, sodass dies keine Rolle spielt. Kaufe ich die Ware am 01.07.2020 bezahle ich 116,00 € anstelle 119,00 € und bekomme nur 16,00€ Vorsteuer anstelle 19,00€ Vorsteuer erstattet. In beiden Fällen beträgt meine Belastung im Ergebnis 100,00 €.

Anders sieht die Situation aus, wenn kein Vorsteuerabzug z.B. wegen Anwendung der Kleinunternehmerregelung möglich ist. Hier können Sie nur verhandeln, dass der Preis ab dem 01.07.2020 tatsächlich um 3% reduziert wird, sodass es günstiger ist die Ware nach dem 01.07.2020 einzukaufen.

Worauf muss ich bei der Rechnungseingangsprüfung achten?

Im Rahmen der Rechnungseingangsprüfung ist darauf zu achten, dass für Eingangsleistungen im Zeitraum zwischen 1.7.2020 und 31.12.2020 der abgesenkte Steuersatz ausgewiesen wird.

Der Vorsteuerabzug wird nur für die korrekte Umsatzsteuer gewährt.

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen wurde eine Verpflichtung zur Belegausgabe eingeführt, die seit 1. Januar 2020 zu beachten ist (§ 146a Abs. 2 S. 1 AO). Der Inhalt dieses Belegs (§ 6 Kassensicherungsverordnung) muss nun an die Ermäßigung des Steuersatzes angepasst werden. Ist die Verfahrensdokumentation anzupassen?

Die Anpassung der Kasse ist nur durch Anpassung der Programmierungen möglich. Die Dokumentation der Programmierung ist Bestandteil der Verfahrensdokumentation, sodass hier eine Anpassung erforderlich ist.

Was ist zu beachten, wenn Schnittstellen aus meinen Kassensystem oder Rechnungsschreibungsprogramm/Warenwirtschaftssystem zu meinem Buchhaltungsprogramm bestehen?

Hier sind die hinterlegten Erlöskonten anzupassen, da es ab dem 01.07.2020 neue Erlöskonten entsprechend der Steuersätze gibt.