Das Bauvertragsrecht ist seit dem 1. Januar 2018 im Bürgerlichen Gesetzbuch erstmalig gesondert geregelt.Bauvertragsrecht

Bauvertrag

Das neue Bauvertragsrecht gilt für alle Bauverträge, die seit dem 1. Januar 2018 geschlossen werden.  

Bauverträge sind alle Verträge über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon. Dazu gehören auch Verträge, die die Instandhaltung betreffen, wenn die Leistung für die Konstruktion oder den Bestand des Bauwerks wesentliche Bedeutung hat.

Das Bauvertragsrecht beinhaltet ein einseitiges Anordnungsrecht des Bauherrn über Leistungen und Leistungsänderungen, unabhängig davon, ob es sich um notwendige Änderungen handelt oder nicht. Ordnet der Bauherr Änderungen an, muss der Unternehmer ein Nachtragsangebot über Mehr- oder Minderkosten erstellen. Kommt darüber keine gütliche Einigung innerhalb von 30 Tagen zustande, kann der Bauherr zumutbare Leistungsänderungen in Textform anordnen, muss aber auf Verlangen des Unternehmers 80 Prozent der veranschlagten Nachtragsvergütung als Abschlagszahlung leisten, die allerdings erst mit Abnahme des Werkes fällig wird.

In einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren können Streitigkeiten über das Anordnungsrecht und über den Vergütungsanspruch vorläufig geklärt werden.

Wenn der Bauherr die Abnahme unter Angabe von Mängeln verweigert, bedarf es schon aus Beweislastgründen einer protokollarisch festgehaltenen Zustandsfeststellung des Unternehmers, die unter Mitwirkung des Bauherrn zustande kommen soll. Anderenfalls kann der Unternehmer die Zustandsfeststellung allein durchführen und dem Bauherrn eine Abschrift übergeben. Die Schlussrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohn muss prüffähig und nachvollziehbar sein. Jede Kündigung eines Bauvertrages muss zwingend schriftlich erfolgen. 

Verbraucherbauvertrag

Bei einem Verbraucherbauvertrag handelt es sich um einen Vertrag über die schlüsselfertige Errichtung oder Komplettsanierung eines Gebäudes aus einer Hand zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Bei Aufträgen über einzelne Leistungen gelten die Neuregelungen, die einige Unternehmerpflichten enthalten, nicht.

Vor Abgabe seiner Vertragserklärung ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher eine Baubeschreibung in Textform zur Verfügung zu stellen, die auch das Fertigstellungsdatum und die Dauer der Baumaßnahme umfasst.

Vor Vertragsabschluss muss der Unternehmer den Verbraucher auf dessen Widerrufsrecht hinweisen; anderenfalls läuft die Widerrufsfrist erst nach 12 Monaten und 14 Tagen seit Vertragsabschluss ab.

Unternehmer dürfen Abschläge in Höhe von 90 % der vereinbarten Vergütung für erbrachte Leistungen verlangen, müssen aber mit der ersten Abschlagsrechnung Sicherheit über 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung leisten.

Der Unternehmer muss dem Verbraucher alle von ihm selbst erstellten Planunterlagen und sonstige Unterlagen übergeben, die zum Nachweis gegenüber den Behörden, dass das Bauvorhaben mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften übereinstimmt, benötigt werden.