Beschlussfassung zur Änderung der Beitragsordnung vom 29.06.2021

Die Vollversammlung der Handwerkskammer Magdeburg hat am 29.06.2021 die Änderung des § 5 Abs. 4, des § 9 Abs. 1 und 2, des § 12 sowie der Neuaufnahme der Abs. 5 zu § 5 und Abs. 3 und 4 zu § 9 der Beitragsordnung der Handwerkskammer Magdeburg vom 10. Juli 1997 (letzte Änderung genehmigt am 29.06.2017, in Kraft getreten am 04.08.2017) gemäß § 9 Abs. 1 Ziff. 5 HwO i.V.m. § 9 Abs. 1 Ziff. 16 der Satzung der Handwerkskammer Magdeburg (letzte Änderung genehmigt am 23.09.2014) wie folgt beschlossen:

Der § 5 Abs. 4 und 5 erhält folgende neue Fassung:

(4)  Wird für den Beitragspflichtigen keine Bemessungsgrundlage festgesetzt, da der Gewerbeertrag einem anderen Unternehmen zugerechnet wird oder ist der Beitragspflichtige aus anderen Gründen von der Gewerbesteuer befreit, wird der erzielte Gewinn (vor Abführung) als Bemessungsgrundlage herangezogen. Das gilt insbesondere für Organgesellschaften. 

(5)  Organgesellschaften sind neben dem Organträger selbständiges Mitglied der Handwerkskammer und beitragspflichtig, auch wenn sie gewerbesteuerrechtlich als Betriebsstätten gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 Gewerbesteuergesetz gelten und damit kein selbständiges Gewerbeobjekt sind. Die Gewerbeerträge werden beim Organträger und der Organgesellschaft getrennt ermittelt und veranlagt.

 Die Organgesellschaften werden gemäß § 3 Abs. 1 der Beitragsordnung zum vollen Beitrag veranlagt. 

Der § 9 Abs. 1 bis 4 erhält folgende neue Fassung:

(1) Beiträge können auf Antrag ganz oder teilweise gestundet werden, wenn bei Fälligkeit nach Lage des Einzelfalls sachliche oder persönliche Gründe vorliegen und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Gleiches gilt für Ratenzahlungen. 

(2) Beiträge können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn sich für den Beitragszahler nach Lage des Einzelfalls ein ungünstiges wirtschaftliches Verhältnis ergibt. Dabei sollen auch soziale Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Der Nachweis obliegt dem Beitragspflichtigen. 

(3)  Beiträge können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht oder wenn Aufwand und Kosten der Beitreibung nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Beitragsschuld stehen. 

(4) Anträge auf Stundung, Ratenzahlung, Herabsetzung oder Niederschlagung sind schriftlich, unter Beifügung geeigneter Nachweise (z.B. betriebswirtschaftliches Ergebnis, Einnahme-Überschussrechnung) innerhalb des laufenden Kalenderjahres für den aktuellen Beitragsbescheid einzureichen. Antragstellungen für abgelaufene Beitragsjahre sind nicht zulässig. 

Der § 12 erhält folgende neue Fassung:

Änderungen der Beitragsordnung treten am Tag nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Handwerkskammer Magdeburg „Handwerk in Sachsen-Anhalt“ in Kraft. 

Der vorstehende Beschluss wurde am 31.08.2021 vom Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt, Aktenzeichen 14-32310/8-2021, gemäß § 106 Abs. 2 HwO genehmigt und tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt „Handwerk in Sachsen-Anhalt, Wirtschaftszeitung der Handwerkskammer Magdeburg, Regionalausgabe Norddeutsches Handwerk“ in Kraft. Der Beschluss wurde ausgefertigt und wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Magdeburg, den 15.10.2021

Handwerkskammer Magdeburg
Hagen Mauer, Präsident
Burghard Grupe, Hauptgeschäftsführer