Corona Test bei Flugreisen
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Am 7. August 2020 wurde die Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit zur Testpflicht für Einreisende aus Risikogebieten im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat am 8. August 2020 in Kraft. Corona-Testpflicht bei Urlaubsrückkehrern

Wesentliche Inhalte der Testpflicht-Verordnung

Personen, die in die Bundesrepublik einreisen und sich in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamts ein ärztliches Zeugnis über eine Testung auf das Vorliegen einer Corona-Infektion vorlegen (§ 1 Abs. 1 Satz 1). Die Anforderung kann bis zu 14 Tage nach Einreise erfolgen. Es kann auch das Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung vorgelegt werden, die im Ausland bis 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen wurde. Einreisende, die kein ärztliches Zeugnis vorlegen können, haben eine Testung zu dulden.

Eine nach Landesrecht angeordnete Verpflichtung zur häuslichen Quarantäne nach der Einreise aus einem Risikogebiet bleibt hiervon unberührt (§ 1 Abs. 5).

Für bestimmte Personengruppen gelten Ausnahmen von der Testpflicht. Dazu gehören u.a. Personen, die lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind und keinen Zwischenaufenthalt hatten, oder Personen, die keiner Verpflichtung zur Quarantäne nach der Einreise aus einem Risikogebiet unterliegen (§ 1 Abs. 4). Auch ein negatives Testergebnis kann nach landesrechtlichen Regelungen zur Aufhebung der Quarantäne führen.

Anordnung zu Meldepflichten

Einreisende Personen sind nach Anordnung des BMG verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise der für sie zuständigen Gesundheitsbehörde Angaben zu ihrer Person und zum Gesundheitszustand zu machen sowie Kontaktdaten anzugeben. Beförderungsunternehmen, die Reisende unmittelbar aus Risikogebieten befördern, werden verpflichtet, Angaben zu den Reisenden zu erheben und diese an die zuständigen Behörden zu über-mitteln. Dafür sollen Aussteigerkarten genutzt werden.

Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende/faq-tests-einreisende.html

Regierungsbeschluss zu Reiserückkehrern aus Corona-Risikogebieten 

Am 27. August 2020 haben die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidenten der Länder einen Beschluss unter anderem zu Fragen des Umgangs mit Reiserückkehrern aus Risikogebieten gefasst. 

Dieser sieht Folgendes vor: 

1. Entschädigungsanspruch nach IfSG

Wird eine Quarantäne aufgrund einer vermeidbaren Reise in ein bei Reiseantritt ausgewiesenes Risikogebiet erforderlich, soll keine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (kurz: IfSG) gewährt werden. Der Arbeitgeber ist daher nicht verpflichtet, entsprechend § 56 Abs. 5 S. 1 IfSG in Vorleistung zu gehen und die Entschädigung für die Dauer von längstens sechs Wochen anstelle der zuständigen Behörde auszuzahlen. 

2. Testungen bei Reiserückkehr

Aufgrund der geringen Zahl der festgestellten Infektionen bei den freiwilligen Testungen von Rückkehrern aus Nicht-Risikogebieten, endet die Möglichkeit zur kostenlosen Testung für Einreisende aus Nicht-Risikogebieten mit dem Ende der Sommerferien aller Bundesländer am 15. September 2020.

Die Regelungen zur Testpflicht für Einreisende aus Risikogebieten bleiben aufrecht erhalten, bis eine effektive Umsetzung der neuen Quarantänepflicht sichergestellt ist. Personen, die in die Bundesrepublik einreisen und sich in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamts ein ärztliches Zeugnis über eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Corona-Infektion vorlegen. Die Anforderung kann bis zu 14 Tage nach Einreise erfolgen. Es kann auch das Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung vorgelegt werden, die im Ausland bis 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen wurde. Einreisende, die kein ärztliches Zeugnis vorlegen können, haben eine Testung zu dulden. 

3. Quarantäne nach Reiserückkehr

Reiserückkehrer sind nach dem Beschluss verpflichtet, sich unverzüglich nach Einreise auf direktem Weg in die eigene Wohnung zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort zu isolieren (Quarantäne). Die bisherige Möglichkeit in zahlreichen Bundesländern, durch einen Test kurz vor oder nach der Einreise nach Deutschland die Selbstisolation frühzeitig beenden zu können, wird es ab dem 1. Oktober 2020 nicht mehr geben. Eine vorzeitige Beendigung der Selbstisolation wird frühestens durch einen (zweiten) Test ab dem 5. Tag nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet möglich sein. 

4. Nachverfolgung

Beförderungsunternehmen, die Reisende unmittelbar aus Risikogebieten befördern, sind verpflichtet, Angaben zu den Reisenden zu erheben und diese an die zuständigen Behörden mittels Aussteigekarten zu übermitteln. Der Beschluss sieht eine unverzügliche Übermittlung der Aussteigekarten an die zuständigen Gesundheitsämter innerhalb eines Tages zur Überwachung der Einreisequarantänepflicht vor. Hierfür wird der Bund eine „elektronische Einreiseanmeldung“ erarbeiten, die den Meldeprozess bis hin zu den örtlichen Gesundheitsämtern digitalisieren wird. 

Dorit Zieler

Abteilungsleiterin Betriebsberatung/Unternehmensförderung

Tel. 0391 6268-276

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