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Neue Pflichten für Friseur- und Kosmetikbetriebe: Das müssen Sie jetzt beachten

Seit dem 1. Januar 2026 gehört das Friseur- und Kosmetikgewerbe offiziell zu den Branchen, die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz aufgeführt sind. Damit gelten für Betriebe zusätzliche Pflichten, die vor allem bei Prüfungen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) relevant sind.

Ziel ist es, Schwarzarbeit konsequenter zu bekämpfen und faire Wettbewerbsbedingungen zu stärken.

Das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung können Sie online im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG nachlesen.



Das Wichtigste auf einen Blick

Neue Pflichten für Friseur- und Kosmetikbetriebe (Schwarzarbeitsbranche nach § 2a SchwarzArbG):

  • Ausweis mitführen: Beschäftigte müssen während der Arbeitszeit Personalausweis/Reisepass bereithalten und auf Verlangen vorzeigen.
  • Schriftlicher Hinweis: Arbeitgeber müssen alle Beschäftigten schriftlich über die Mitführpflicht informieren – dokumentieren und aufbewahren.
  • Sofortmeldung: Neue Beschäftigte müssen vor Arbeitsaufnahme elektronisch bei der Deutschen Rentenversicherung angemeldet werden (gilt auch für Azubis).
  • Arbeitszeit dokumentieren: Beginn, Ende, Dauer der täglichen Arbeitszeit lückenlos aufzeichnen und mindestens 2 Jahre aufbewahren.
  • Nachweisgesetz (Schriftform): In dieser Branche müssen Nachweise zu Arbeitsbedingungen/Änderungen auf Papier mit Originalunterschrift vorliegen – Textform (E-Mail/PDF ohne Unterschrift) reicht nicht.
  • Zoll-Kontrollen: Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) darf verdachtsunabhängig prüfen; Betriebe und Beschäftigte müssen mitwirken.

Stand: 13.01.2026



Warum gibt es neue Pflichten im Friseur- und Kosmetikgewerbe?

Das Friseur- und Kosmetikgewerbe wurde als weiterer Wirtschaftszweig in den Katalog der Schwarzarbeitsbranchen aufgenommen. Mit der Aufnahme erhält der Zoll künftig die Möglichkeit, verstärkt auch in diesen Gewerken zu kontrollieren. Damit gehen neue gesetzliche Pflichten für diese Gewerke einher.

Ziel ist die konsequentere Bekämpfung von Schwarzarbeit. 



Diese Pflichten gelten für Friseur- und Kosmetikbetriebe

Mitführpflicht: Ausweis während der Arbeitszeit

Beschäftigten müssen während der Arbeitszeit ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) mitführen und auf Verlangen vorzeigen können.



Hinweispflicht: Beschäftigte schriftlich informieren (Dokumentation)

Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten schriftlich über die Mitführpflicht informieren - und die Information dokumentieren und und mindestens 2 Jahre aufbewahren.

Mustertext für die Hinweispflicht:

"Wir weisen darauf hin, dass Sie während der Arbeitszeit verpflichtet sind, ihren Personalausweis oder Ausweisersatz oder ihren Pass oder Passersatz stets mitzuführen und dem Zoll auf Verlangen vorzuzeigen haben. Sollten Sie dieser Verpflichtung, die sich aus dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz ergibt, nicht nachkommen, kann der Zoll ein Bußgeld von bis zu EUR 5.000,- gegen Sie verhängen.

Datum und Unterschriften: Arbeitgeber und Arbeitnehmer"



Sofortmeldepflicht: Anmeldung vor Arbeitsaufnahme

Neue Beschäftigte müssen vor Arbeitsaufnahme elektronisch bei der Deutschen Rentenversicherung angemeldet werden (gilt auch für Azubis). Die Sofortmeldung kann wie alle anderen Meldungen zur Sozialversicherung aus den Entgeltprogrammen heraus abgegeben werden. Sie hat unabhängig von Art und Umfang des Beschäftigungsverhältnisses zu erfolgen.

Die Sofortmeldung ersetzt nicht die Meldung zur Sozialversicherung bei der Einzugsstelle (Krankenkasse oder Minijobzentrale). Sie ist vielmehr zusätzlich abzugeben und muss folgende Daten des Beschäftigten enthalten:

  • Vor- und Familienname,
  • Versicherungsnummer soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift),
  • Betriebsnummer des Arbeitgebers und
  • Tag der Beschäftigungsaufnahme.

Nähere Einzelheiten zur Sofortmeldepflicht in den Schwarzarbeitsbranchen finden Sie auf der Webseite des Zolls und der Deutschen Rentenversicherung.



Arbeitszeitaufzeichnung: Beginn, Ende, Dauer dokumentieren

Beginn, Ende, Dauer der täglichen Arbeitszeit sind lückenlos spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistungen folgenden Kalendertag aufzuzeichnen und mindestens 2 Jahre aufzubewahren. D.h. es sind z.B. in einer Tabelle oder einem Programm mindestes folgende Informationen zu erfassen: 

  • Arbeitnehmer (Max Mustermann)

  • Datum (01.01.2026),

  • Uhrzeit Arbeitsbeginn (07:00 Uhr),

  • Uhrzeit Arbeitsende (11:45 Uhr),

  • Dauer der Arbeitszeit abzüglich Pausenzeit (3,5 Stunde).

In der Form der Aufzeichnung der Arbeitszeit ist der Arbeitgeber frei. Die Aufzeichnung kann auf den Arbeitnehmer delegiert werden. Sie muss aber beim Arbeitgeber aufbewahrt und im Fall einer Kontrolle vorgezeigt werden.

Die Aufzeichnung kann digital über entsprechende Terminals oder Programme/ Apps aber auch über händisch geführte Stundenzettel oder Excel-Listen erfolgen. Eine digitale Aufzeichnung ist zu empfehlen. Eine Unterschrift unter die Aufzeichnung durch Arbeitgeber und / oder Arbeitnehmer ist nicht zwingend erforderlich.

Weitere Informationen und ein Musterformular für die Zeiterfassung finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.



Nachweisgesetz: Schriftform/ Original in diesen Branchen

In dieser Branche müssen Nachweise zu Arbeitsverträgen/ Arbeitsbedingungen/ Änderungen auf Papier mit Originalunterschrift vorliegen – Textform (E-Mail/ PDF ohne Unterschrift) reicht nicht. Für Berufsausbildungsverträge gelten die besonderen Formvorschriften des Berufsbildungsgesetzes.



Kontrollen durch den Zoll: Was Betriebe wissen sollten

Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) darf verdachtsunabhängig prüfen und Betriebe und Beschäftigte müssen mitwirken.

Für weitere Einzelheiten der Arbeitgeberpflichten im Zusammenhang mit dem SchwarzArbG sowie zu den Aufgaben und Befugnissen einschließlich der Konsequenzen von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung wird im Übrigen auf die Informationen auf den Internetseiten des Zolls verwiesen.



Ansprechperson:

Peter Schrank

Abteilungsleiter Rechtsangelegenheiten/ Handwerksrolle

Tel. 0391 6268-303

Fax 0391 6268-110

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