Neue Verpackungsregeln betreffen viele Handwerksbetriebe: Wer Waren verpackt oder versendet, sollte verwendete Verpackungen, Lieferketten sowie LUCID- und Systembeteiligungspflichten prüfen.
Neue Verpackungsregeln: Was Handwerksbetriebe jetzt prüfen sollten
Seit dem 12. August 2026 gelten neue Vorgaben für Verpackungen. Grundlage sind die europäische Verpackungsverordnung, kurz PPWR, und das deutsche Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz, kurz VerpackDG.
Die bisherigen Pflichten rund um das Verpackungsregister LUCID, die Systembeteiligung und die Mengenmeldungen bleiben grundsätzlich bestehen. Neu geregelt wurde insbesondere, wer innerhalb einer Lieferkette für die Entsorgungskosten und wer für die technische Konformität einer Verpackung verantwortlich ist.
Für Handwerksbetriebe bedeutet das: Die eigene Verantwortung muss für jede verwendete Verpackung gesondert geprüft werden.
Was soll mit den neuen Regelungen erreicht werden?
Die europäischen Vorgaben sollen Verpackungsabfälle reduzieren und die Kreislaufwirtschaft stärken. Verpackungen sollen künftig:
- auf das notwendige Maß begrenzt werden,
- besser wiederverwendet werden können,
- hochwertig recyclingfähig sein,
- weniger problematische Stoffe enthalten,
- verstärkt aus recycelten Materialien bestehen,
- innerhalb der Europäischen Union nach einheitlichen Vorgaben bewertet werden.
Viele Anforderungen werden allerdings schrittweise wirksam. Ein Großteil der weitergehenden Vorgaben zur Recyclingfähigkeit, zum Rezyklatanteil, zur Kennzeichnung und zur Wiederverwendung greift erst in den kommenden Jahren. Einen Überblick bietet der ZDH zum neuen Verpackungsrecht.
Welche Handwerksbetriebe können betroffen sein?
Grundsätzlich sollten alle Betriebe ihre Situation prüfen, die Verpackungen verwenden oder verpackte Waren abgeben.
Das betrifft insbesondere Betriebe, die:
- Waren verpacken oder versenden,
- Verkaufs- oder Serviceverpackungen verwenden,
- Lebensmittel und Getränke verpacken,
- Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke vertreiben,
- individuell bedruckte Verpackungen einsetzen,
- Verpackungsmaterial von Rollen verwenden,
- Verpackungen oder verpackte Produkte aus dem Ausland beziehen,
- Waren über einen Onlineshop verkaufen,
- Waren in andere EU-Staaten liefern,
- Transportverpackungen wie Paletten, Folien oder Umreifungsbänder einsetzen.
- Zwei Rollen, unterschiedliche Verantwortlichkeiten
Die PPWR unterscheidet insbesondere zwischen Erzeuger und Hersteller. Die Begriffe sind nicht selbsterklärend.
Der Erzeuger ist für die technische Konformität der Verpackung verantwortlich. Dazu können die technische Dokumentation, die Konformitätsbewertung und die EU-Konformitätserklärung gehören.
Der Hersteller trägt die erweiterte Herstellerverantwortung in dem Staat, in dem die Verpackung zu Abfall wird. Dazu gehören insbesondere LUCID-Registrierung, Systembeteiligung, Mengenmeldungen sowie gegebenenfalls Rücknahme und Verwertung.
Ein Betrieb kann bei einer Verpackung beide Rollen gleichzeitig einnehmen. Bei einer anderen Verpackung kann er dagegen lediglich Vertreiber sein.
Registrierung ist nicht gleich Systembeteiligung
Wer nach der neuen Rollenverteilung Hersteller ist, muss sich grundsätzlich für die von ihm verantworteten Verpackungsarten im Verpackungsregister LUCID registrieren. Eine Systembeteiligung ist zusätzlich nur für Verpackungen erforderlich, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall anfallen. Transport-, Mehrweg- und andere nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen können dennoch Registrierungs-, Rücknahme-, Verwertungs- und Dokumentationspflichten auslösen.
Was Betriebe jetzt mindestens tun sollten
Handwerksbetriebe müssen nicht sofort sämtliche Einzelheiten des Verpackungsrechts selbst lösen.
Als erster Schritt empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
- Verpackungen erfassen
Alle eingesetzten Verkaufs-, Versand-, Service-, Transport- und Mehrwegverpackungen auflisten. - Verpackungen unterscheiden
Festhalten, ob es sich um neutrale Verpackungen, Verpackungen mit eigenem Logo, fertig zugeschnittene Verpackungen oder Rollenware handelt. - Lieferkette dokumentieren
Lieferant, Herkunftsland, Verwendungszweck und Abnehmer der Verpackung erfassen. - LUCID und Systembeteiligung prüfen
Kontrollieren, ob eine Registrierung erforderlich beziehungsweise aktuell ist und ob ein Vertrag mit einem dualen System besteht. - Lieferantennachweise einholen
Verantwortlichkeit, Materialdaten, technische Unterlagen, Konformität und gegebenenfalls Systembeteiligung schriftlich bestätigen lassen. - Sonderfälle gesondert prüfen
Eigenmarken, Importe, Lieferungen in andere EU-Staaten, Lagerbestände, Lebensmittelverpackungen und Transportverpackungen benötigen häufig eine vertiefte Betrachtung.
Ausnahmeregelung für Kleinstunternehmen
Für Kleinstunternehmen gibt es eine besondere Regelung.
Als Kleinstunternehmen gelten grundsätzlich Betriebe mit:
- weniger als zehn Beschäftigten und
- höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.
Lässt ein Kleinstunternehmen eine Verpackung unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke herstellen, kann unter bestimmten Voraussetzungen der Verpackungslieferant als Erzeuger und Hersteller gelten. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Lieferant im selben EU-Mitgliedstaat sitzt.
Beispiel: Eine kleine Bäckerei lässt bedruckte Tüten mit ihrem Logo von einem deutschen Verpackungsanbieter herstellen. Erfüllt die Bäckerei die Voraussetzungen eines Kleinstunternehmens, kann die Verantwortung für diese Verpackung beim deutschen Lieferanten liegen.
Diese Regelung ist jedoch keine allgemeine Befreiung kleiner Betriebe. Sie gilt nur in bestimmten Lieferkonstellationen. LUCID-, Systembeteiligungs-, Informations- oder Dokumentationspflichten können in anderen Fällen weiterhin bestehen. Der Betrieb sollte sich die Verantwortungsübernahme durch den Lieferanten schriftlich bestätigen lassen.
Lagerbestände und Lieferungen in andere EU-Staaten
Bei vorhandenen Lagerbeständen reicht der bloße Einkauf vor dem 12. August 2026 nicht immer für eine abschließende Bewertung aus. Maßgeblich sind unter anderem Verpackungsart, Lieferkette und Zeitpunkt des erstmaligen Bereitstellens. Rollenware und andere Materialien, die erst bei der Verwendung zur fertigen Verpackung werden, sind gesondert zu prüfen.
Wer Waren unmittelbar an Endkunden in einem anderen EU-Mitgliedstaat liefert, muss außerdem die dort geltenden Registrierungs- und Herstellerpflichten prüfen. Je nach Fall kann im Zielland ein Bevollmächtigter erforderlich sein. Eine pauschale Bagatellgrenze für kleine Versandmengen besteht nicht.
Was tun, wenn ein Kunde einen Nachweis verlangt?
Fordert ein Kunde einen „Verpackungsnachweis“, sollte zunächst geklärt werden, was konkret gemeint ist:
- LUCID-Registrierung,
- Nachweis der Systembeteiligung,
- Material- oder Gewichtsangaben,
- technische Dokumentation,
- EU-Konformitätserklärung,
- Lebensmittelkontakt- oder PFAS-Nachweis,
- Nachweis über Rücknahme und Verwertung.
Eine LUCID-Registrierungsnummer ist kein Nachweis der technischen PPWR-Konformität.
Betriebe sollten keine pauschale Erklärung zur Konformität sämtlicher Verpackungen abgeben, wenn die einzelnen Verpackungen und Lieferantenunterlagen noch nicht geprüft wurden.
Eine mögliche Zwischenantwort lautet:
Wir prüfen derzeit die für die betreffende Verpackung einschlägigen Anforderungen und haben die erforderlichen Informationen bei unserem Verpackungslieferanten angefordert. Nach Abschluss der Prüfung stellen wir Ihnen die verfügbaren Nachweise zur Verfügung. Bitte teilen Sie uns mit, auf welche Verpackung sich Ihre Anfrage bezieht und welchen konkreten Nachweis Sie benötigen.
Handwerkspolitische Einordnung
Die Ziele der neuen Verpackungsregelungen, Verpackungsabfälle zu vermeiden, Recycling zu stärken und Materialkreisläufe zu schließen, sind grundsätzlich nachvollziehbar. Die praktische Umsetzung stellt insbesondere kleine und mittlere Handwerksbetriebe jedoch vor erhebliche Herausforderungen.
Auf europäischer Ebene werden Vereinfachungen und Verschiebungen einzelner Anforderungen gefordert und diskutiert. Eine allgemeine Verschiebung des Geltungsbeginns ist jedoch nicht beschlossen. Betriebe müssen deshalb zunächst von der geltenden Rechtslage ausgehen.
Bereits im europäischen Gesetzgebungsverfahren hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks darauf hingewiesen, dass Handwerksbetriebe nicht mit unverhältnismäßigen Dokumentations- und Nachweispflichten belastet werden dürfen. Dies gilt nach Auffassung des ZDH auch für Transportverpackungen. Ebenso müssen Vorgaben zur Verpackungsgestaltung und zur Leerraumminimierung mittelstandsverträglich ausgestaltet werden.
Für eine praxistaugliche Umsetzung benötigt das Handwerk insbesondere:
- verständliche und branchenspezifische Fallbeispiele,
- eindeutige Verantwortlichkeiten innerhalb der Lieferkette,
- standardisierte Lieferantennachweise,
- einfache digitale Prüf- und Meldeverfahren,
- angemessene Übergangsfristen,
- wirksame Erleichterungen für Klein- und Kleinstunternehmen.
Es sollte vermieden werden, dass kleine Handwerksbetriebe für alltägliche Verpackungen ein eigenes Produktkonformitätsmanagement aufbauen müssen. Die ökologische Verantwortung für Verpackungen muss mit einem für kleine Betriebe verhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden sein.
Die Position des ZDH ist auf der Themenseite Green Deal, Kreislaufwirtschaft und Verpackungsverordnung dargestellt.
Weiterführende Informationen
- Zentrale Stelle Verpackungsregister, Änderungen seit dem 12. August 2026
- ZSVR, Abgrenzung zwischen Erzeuger und Hersteller
- ZDH, Überblick zu PPWR und Verpackungsrecht
- ZSVR, Serviceverpackungen ab dem 12. August 2026
- Delegierter Beschluss (EU) 2026/429 zu Palettenfolien und Umreifungsbändern
- Amtlicher Text der Verordnung (EU) 2025/40
Stand: August 2026
Ansprechperson:
Abteilungsleiter Rechtsangelegenheiten/ Handwerksrolle
Tel. 0391 6268-303
Fax 0391 6268-110
Berater für Innovation und Technologie (BIT)IT-Sicherheitsbotschafter im HandwerkCSR-Manager
Tel. 0391 6268-212
Fax 0391 6268-110