Symbolbild zur KI-Kennzeichnungspflicht, KI-generiert

EU AI ActSo KI richtig kennzeichnen

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten nach Artikel 50 der europäischen KI-Verordnung, dem EU AI Act. Handwerksbetriebe, die ChatGPT, Bild-KI oder andere KI-Werkzeuge nutzen, sollten deshalb wissen: Was muss gekennzeichnet werden – und was nicht?

Die gute Nachricht vorweg: Nicht jeder Einsatz von KI führt automatisch zu einer Kennzeichnungspflicht. Entscheidend ist, was mit dem Inhalt gemacht wird und ob dadurch ein falscher Eindruck von Echtheit entstehen kann.

Was will das Gesetz eigentlich erreichen?

Ziel ist es, Menschen davor zu schützen, getäuscht zu werden – also einen Inhalt für echt zu halten, obwohl er künstlich erzeugt oder verändert wurde. Es geht nicht darum, jede KI-Nutzung im Betrieb offenzulegen, sondern nur die Fälle, in denen ein Kunde oder eine Kundin sonst getäuscht werden könnte.

Ein wichtiger Punkt für die Praxis: Die gesetzliche Kennzeichnungspflicht für Texte greift nur in einem engen Ausnahmefall – bei Texten zu „Angelegenheiten von öffentlichem Interesse" (z. B. Politik, Gesundheit, Sicherheit), die komplett ohne menschliche Prüfung veröffentlicht werden. Stellenanzeigen, Angebote, Kundenmails oder Social-Media-Texte fallen so gut wie nie darunter, solange sie wie gewohnt von einer verantwortlichen Person geprüft und freigegeben werden.

Stellenanzeigen und Texte mit KI erstellen

Ein KI-Werkzeug darf eine Stellenanzeige entwerfen oder sprachlich verbessern. Eine Kennzeichnung ist in der Regel nicht nötig, wenn eine verantwortliche Person den Text vollständig prüft, alle Angaben sachlich richtig sind und der Betrieb den Text vor der Veröffentlichung freigibt. Dieselbe Logik gilt für Angebote, Kundenmails, Bewertungsantworten oder Social-Media-Texte.

Beispiel: ChatGPT entwirft eine Stellenanzeige für einen Anlagenmechaniker SHK. Der Betriebsinhaber prüft und überarbeitet den Text und veröffentlicht ihn.

Ergebnis: Eine Kennzeichnung mit "KI-generiert" ist normalerweise nicht erforderlich.

Wichtig: Wird KI nicht nur zum Schreiben, sondern zur automatischen Bewertung oder Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern eingesetzt, können weitergehende Anforderungen gelten – solche Anwendungen sollten vor dem Einsatz gesondert geprüft werden.

KI-generierte Bilder

Bei Bildern ist entscheidend, ob sie wie eine echte Aufnahme wirken und dadurch ein falscher Eindruck entstehen kann.

Kennzeichnung normalerweise nicht nötig bei erkennbaren Illustrationen, abstrakten Grafiken, Symbolbildern, einfachen Farb- oder Helligkeitskorrekturen, Zuschnitt oder geringfügiger Retusche.

Kennzeichnung erforderlich oder dringend empfohlen bei:

  • erfundenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Teamfotos,
  • einer nicht vorhandenen Werkstatt oder Maschinen, die der Betrieb nicht besitzt,
  • erfundenen Baustellen oder Referenzprojekten,
  • realistisch wirkenden Arbeitssituationen, die nie stattgefunden haben.

Solche Inhalte können als Deepfakes oder irreführende Darstellungen eingeordnet werden.

Videos und Stimmen

Besondere Vorsicht gilt bei künstlich erzeugten Stimmen, digitalen Avataren, Videos mit scheinbar realen Personen oder nachgebildeten Kundenaussagen. Kann der Eindruck entstehen, dass eine reale Person tatsächlich gesprochen oder gehandelt hat, muss die künstliche Erzeugung klar erkennbar gemacht werden.

KI-gestützte Planungsvisualisierungen

Viele Betriebe nutzen KI, um Kundinnen und Kunden zu zeigen, wie eine neue Küche, ein Bad oder ein Wohnraum später aussehen könnte. Ist im Beratungsgespräch klar, dass es sich um einen Entwurf handelt, ist keine Kennzeichnung nötig. Wirkt die Visualisierung fotorealistisch und wird losgelöst vom Gespräch gezeigt – etwa auf der Website – sollte sie gekennzeichnet werden, damit sie nicht für eine echte Aufnahme gehalten wird.

Chatbots und Sprachassistenten im Kundenkontakt

Setzt ein Betrieb einen Chatbot auf der Website oder eine KI-Stimme in der Telefonzentrale ein, gilt eine eigene, einfache Regel: Kundinnen und Kunden müssen spätestens beim ersten Kontakt erkennen können, dass sie mit einem KI-System sprechen. Ein kurzer Hinweis reicht, zum Beispiel: „Hallo, ich bin ein KI-Assistent und helfe Ihnen bei ersten Fragen."

Die EU-Piktogramme zur Kennzeichnung

Die Europäische Kommission stellt offizielle Piktogramme bereit – ein Basissymbol, „Vollständig KI-generiert" und „Teilweise KI-modifiziert". Ihre Nutzung ist freiwillig; Pflicht ist nur, dass überhaupt eine sichtbare Kennzeichnung erfolgt, zum Beispiel als einfacher Texthinweis wie „KI-generiert". Wer die Piktogramme nutzt, profitiert von einem einheitlichen, EU-weit wiedererkennbaren Erscheinungsbild. Der Hinweis sollte gut sichtbar stehen – direkt am Bild oder Video, nicht nur im Impressum oder in der Datenschutzerklärung.

Faustregel: KI-Text prüfen und freigeben. Realistisch wirkende künstliche Bilder, Videos und Stimmen sichtbar kennzeichnen. Keine erfundenen Mitarbeiter, Referenzen oder Betriebsausstattungen als echt darstellen.

Unsicher, ob Ihr Betrieb betroffen ist?

Unsere Berater für Innovation und Technologie (BIT) unterstützen Handwerksbetriebe in der Region bei allen Fragen rund um den Einsatz von KI – von der Erstberatung bis zur praktischen Umsetzung. Sprechen Sie uns an.

Ansprechperson:

Karsten Gäde

Berater für Innovation und Technologie (BIT)
IT-Sicherheitsbotschafter im Handwerk
CSR-Manager

Tel. 0391 6268-212

Fax 0391 6268-110

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