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Telefonische Krankschreibung ab 07.12.23 wieder aktiv

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat beschlossen, dass ab dem 07. Dezember 2023 wieder unter bestimmten Voraussetzungen eine telefonische Krankschreibung für bis zu 5 Kalendertage gestattet ist, sofern keine Videosprechstunde möglich ist. Dabei gilt jedoch: Die Patientin oder der Patient muss in der jeweiligen Arztpraxis bereits bekannt sein. Zudem darf keine schwere Symptomatik vorliegen, denn in diesem Fall müsste die Erkrankung durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung abgeklärt werden.

Besteht die telefonisch festgestellte Erkrankung fort, muss für die Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit die Arztpraxis aufgesucht werden.

Die Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses zu diesem Beschluss finden Sie hier.