Abschreibung, BWA, Betriebswirtschaftlich, Auswertung, Bericht, Betrieb, Bilanz, Bilanzierung, finanzen, Finanzamt, steuern, Business, Buero, Daten, Saldenliste, Nummern, Geld, Geschäft, Gewinn, Handel, Erfolg, Finanzen, Geldgeschäft, Kontostand, Steuer, Taschenrechner, Liste, Schwarze Zahlen, Zahlen, Saldo, Verlust, Rechnung, Umsatz, Umsatzzahlen, Betriebsausgaben, Betriebseinnahmen, abschreibung, bwa, betriebswirtschaftlich, auswertung, bericht, betrieb, bilanz, bilanzierung, finanzen, finanzamt, steuern, business, buero, daten, saldenliste, nummern, geld, geschäft, gewinn, handel, erfolg, geldgeschäft, kontostand, steuer, taschenrechner, liste, schwarze zahlen, zahlen, saldo, verlust, rechnung, umsatz, umsatzzahlen, betriebsausgaben, betriebseinnahmen
Gerhard Seybert - stock.adobe.com

Stundung, Anpassung von Vorauszahlungen und Co.Verlängerung steuerlicher Hilfemaßnahmen

Auf einen Blick:

1. Stundung im vereinfachten Verfahren

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. März 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31. März 2022 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30. Juni 2022 zu gewähren. Über den 30. Juni 2022 hinaus können sog. Anschlussstundungen für die bis zum 31. März 2022 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 30. September 2022 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in den vorgenannten Fällen verzichtet werden.

2. Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren

Wird dem Finanzamt bis zum 31. März 2022 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum 30. Juni 2022 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31. März 2022 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden. In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2022 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen. Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 31. März 2022 fälligen Steuern längstens bis zum 30. September 2022 einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich.

3. Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30. Juni 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen.

Weitere Informationen zu steuerlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie finden Sie auf den Seiten des Zentralverbands des Handwerks.

Dorit Zieler

Abteilungsleiterin Betriebsberatung/Unternehmensförderung

Tel. 0391 6268-276

Fax 0391 6268-110

dzieler--at--hwk-magdeburg.de

Download: