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WiderrufWiderrufsbutton ab Juni 2026: Was Betriebe wissen müssen

Ab Juni 2026 müssen viele Unternehmen, die Verträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern online abschließen, eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen. Ziel ist es, online geschlossene Verträge genauso einfach widerrufen zu können, wie sie abgeschlossen wurden.

Die neue Regelung setzt die geänderte EU-Verbraucherrechterichtlinie in deutsches Recht um. Grundlage ist der neue § 356a BGB. Das bisherige Widerrufsrecht bleibt bestehen. Der Widerrufsbutton ergänzt lediglich die bisherigen Möglichkeiten, einen Vertrag zu widerrufen – zum Beispiel per Brief oder E-Mail.



Was Handwerksbetriebe jetzt tun sollten

Handwerksbetriebe, die Waren oder Dienstleistungen online an Verbraucher verkaufen, Buchungen über ihre Website ermöglichen oder Verträge digital anbahnen beziehungsweise abschließen, sollten rechtzeitig prüfen, ob sie einen Widerrufsbutton benötigen.

Dabei geht es nicht nur um die technische Einbindung auf der Website, im Shop oder im Kundenportal. Entscheidend ist der gesamte Ablauf – von der Erreichbarkeit des Buttons über die Datenabfrage bis zur automatischen Eingangsbestätigung.

Betriebe sollten die Umsetzung frühzeitig mit ihrem Shop-Dienstleister, Plattformbetreiber oder Webanbieter abstimmen. Unterstützung bieten auch die Beraterinnen und Berater der Handwerkskammer.



Wer ist vom Widerrufsbutton betroffen?

Betroffen sind Unternehmen, die B2C-Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche abschließen. Dazu zählen unter anderem:

  • Online-Shops
  • Websites
  • Kundenportale
  • Apps
  • Plattformen und Marktplätze

Die Pflicht gilt für Online-Verträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzprodukte. Sie ist unabhängig von Größe, Umsatz oder Rechtsform des Unternehmens.

Auch Handwerksbetriebe können betroffen sein, wenn sie Verbraucherverträge online anbahnen oder abschließen. Das kann zum Beispiel der Fall sein bei:

  • Online-Angebotsannahmen
  • Termin- oder Leistungsbuchungen über die Website
  • Wartungsverträgen über ein Kundenportal
  • digitalen Bestellungen von Leistungen oder Materialien
  • Warenverkäufen über einen Online-Shop

Auch Händler auf Online-Marktplätzen sollten prüfen, ob der Widerrufsprozess korrekt umgesetzt ist. Zwar liegt die technische Umsetzung dort häufig beim Plattformbetreiber, die Verantwortung sollte dennoch nicht ungeprüft bleiben.



Wer ist nicht betroffen?

Nicht betroffen sind reine B2B-Geschäfte, also Verträge ausschließlich zwischen Unternehmen. Ebenfalls nicht betroffen sind reine Informationswebseiten, über die keine Verbraucherverträge geschlossen werden.

Auch Fernabsatzverträge, die nicht über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen werden, fallen nicht unter die neue Pflicht. Dazu zählen zum Beispiel Vertragsschlüsse per Telefon, Fax oder Bestellkarte.



Was Unternehmen beim Widerrufsbutton beachten sollten

Der Widerrufsbutton muss für Verbraucherinnen und Verbraucher einfach erreichbar und verständlich gestaltet sein. Wichtig ist, dass der Online-Widerruf ohne unnötige Hürden möglich ist.

Unternehmen sollten insbesondere prüfen, ob der Widerrufsprozess:

  • leicht auffindbar ist
  • ohne zusätzlichen Login-Zwang funktioniert
  • keine zusätzliche Registrierung oder App-Installation verlangt
  • eindeutig beschriftet ist
  • barrierefrei nutzbar ist
  • nur notwendige Daten abfragt
  • eine automatische Eingangsbestätigung auslöst

Vorgesehen ist ein zweistufiger Ablauf: Zunächst muss der Widerruf über eine Schaltfläche oder Funktion eingeleitet werden. Anschließend bestätigt der Verbraucher seine Erklärung über eine weitere Schaltfläche.



Widerrufsbelehrung und Datenschutzerklärung anpassen

Unternehmen sollten nicht nur den Button technisch einbauen, sondern auch ihre Rechtstexte prüfen. Dazu gehören insbesondere die Widerrufsbelehrung und die Datenschutzerklärung.

Die Widerrufsbelehrung sollte künftig darauf hinweisen, dass Verbraucher ihr Widerrufsrecht auch online über die bereitgestellte Widerrufsfunktion ausüben können. Außerdem sollte erklärt werden, dass bei Nutzung der Online-Funktion unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Inhalt der Erklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs übermittelt wird.

Auch die Datenschutzerklärung sollte den Widerrufsprozess berücksichtigen, da dabei personenbezogene Daten verarbeitet werden können.

Bis zum 19. Juni 2026 sollen weiterhin die bisher gültigen Widerrufsbelehrungen verwendet werden.



Mögliche Folgen bei Verstößen

Wer den vorgeschriebenen Widerrufsbutton nicht oder nicht ordnungsgemäß bereitstellt, riskiert rechtliche Folgen. Möglich sind Bußgelder, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und zusätzliche Kosten, etwa für Unterlassungserklärungen oder anwaltliche Beratung.

Bei größeren Unternehmen mit mehr als 1,25 Millionen Euro Jahresumsatz können Bußgelder bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes betragen. Bei kleineren Unternehmen sind Bußgelder bis maximal 50.000 Euro möglich.

Ein weiterer wichtiger Punkt: Werden gesetzliche Informationspflichten nicht erfüllt, kann sich die Widerrufsfrist verlängern – regelmäßig auf bis zu 12 Monate und 14 Tage.



Ansprechperson:

Rechtliche Fragen zum Thema beantwortet

Peter Schrank

Abteilungsleiter Rechtsangelegenheiten/ Handwerksrolle

Tel. 0391 6268-303

Fax 0391 6268-110

pschrank--at--hwk-magdeburg.de


Zu digitalen Umsetzung berät

Karsten Gäde

Berater für Innovation und Technologie (BIT)
IT-Sicherheitsbotschafter im Handwerk
CSR-Manager

Tel. 0391 6268-212

Fax 0391 6268-110

kgaede--at--hwk-magdeburg.de