Corona Test bei Flugreisen
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Das ist seit dem 3. März neu3. Änderung der Corona-Einreiseverordnung

Am 3. März 2022 trat die nunmehr 3. Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung in Kraft. Die Regeln für die Einreise nach der Coronavirus-Einreiseverordnung bleiben inhaltlich zu großen Teilen unverändert.

Änderungen auf einen Blick:

  • Genesenennachweis: Der Genesenennachweis muss den in § 2 Nummer 8 Coronavirus-Einreiseverodnung dargelegten Kriterien entsprechen.

  • Impfnachweis: Der Impfnachweis muss auch den in § 2 Nummer 10 Coronavirus-Einreiseverordnung dargelegten Kriterien zu Auffrischimpfungen und Intervallzeiten, die nach einer Impfung für eine vollständige Schutzimpfung abgewartet werden müssen und die höchstens zwischen Einzelimpfungen oder Auffrischimpfungen liegen dürfen, entsprechen.

  • Veränderte Definition von Hochrisikogebieten: Die Einstufung als Hochrisikogebiet erfolgt nur noch für solche Gebiete, in denen eine hohe Inzidenz in Bezug auf die Verbreitung von Varianten mit im Vergleich zur Omikron-Variante höheren Virulenz, also krankmachenden Eigenschaften besteht. Es erfolgt somit keine Ausweisung mehr von Hochrisikogebieten aufgrund der Verbreitung der Omikron-Variante.

  • Kinder unter 12 Jahren: Für Kinder unter 12 Jahren sind weitere Erleichterungen von der Quarantänepflicht, der Nachweispflicht sowie im Rahmen der Beförderung vorgesehen.

Weitere Informationen sowie häufig gestellte Fragen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit.