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3G-Kontrollen am Arbeitsplatz und Home-Office-Pflicht entfallenÄnderung des Infektionsschutzgesetzes verabschiedet

Die bisherige Rechtsgrundlage für die meisten Corona-Schutzmaßnahmen ist am 19. März ausgelaufen. Der Bundestag hat am 18. März 2022 in zweiter und dritter Lesung in der vom Gesundheitsausschuss beschlossenen Fassung den Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes verabschiedet. Der Bundesrat stimmte zu. 

Auf einen Blick: 

  • Mit Ablauf des 19. März 2022 entfällt die Rechtsgrundlage für die meisten Schutzmaßnahmen nach §§ 28a und 28b IfSG. Flächendeckende 3G-Zugangskontrollen am Arbeitsplatz und die Homeoffice-Pflicht treten damit außer Kraft.
  • Notwendige Schutzmaßnahmen können nach der Neuregelung weiterhin in Form von Maskenpflichten in bestimmten Einrichtungen (§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 11 und § 36 Abs. 1 Nr. 2 und 7 IfSG) und in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs sowie Testverpflichtungen in bestimmten Einrichtungen und Schulen bestehen.
  • Darüber hinaus können die Länder in Gebietskörperschaften, in denen die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht (à „Hotspots“), nach § 28a Abs. 8 IfSG weitergehende Schutzmaßnahmen erlassen, sofern das Parlament des betroffenen Landes das Vorliegen der konkreten Gefahr und die Anwendung konkreter Maßnahmen in dieser Gebietskörperschaft feststellt. Zu diesen Schutzmaßnahmen zählen Maskenpflichten, Abstandsgebote im öffentlichen Raum, die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises in Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Abs. 3 S. 1 und § 36 Abs. 1 IfSG sowie in Betrieben, Einrichtungen oder Angeboten mit Publikumsverkehr und die Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten.
  • Den Ländern wird die Möglichkeit eingeräumt, ihre bislang bestehenden Verordnungen bis zum Ablauf des 2. April 2022 aufrechtzuerhalten. Die seit 20. März bis 2. April geltende Änderungsverordnung Sachsen-Anhalts finden Sie hier.

 Das Gesetz ist bis zum 23. September 2022 befristet. Der Gesetzgeber wird dann mit Blick auf die aktuelle Lage neu bewerten, welche Maßnahmen erforderlich sind.