Änderungen im Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt
Das Gesetz des Landes Sachsen-Anhalt zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt – TVergG LSA) wurde im Hinblick auf den auch von der Handwerkskammer Magdeburg beanstandeten, hohen Bürokratieaufwand mit Wirkung zum 1. November 2025 geändert.
Das Gesetz gilt nur noch für Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte. Freiberufliche Leistungen sind vom Anwendungsbereich des Gesetzes ganz ausgenommen.
Die Schwellenwerte selbst bleiben in der Höhe unverändert:
- bei Liefer- und Dienstleistungen von 40.000 bis 221.000 Euro,
- bei Bauaufträgen von 120.000 Euro bis 5,538 Millionen Euro,
können aber künftig durch das Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und Tourismus Sachsen-Anhalt flexibel an die Preis- und Inflationsentwicklung angepasst werden.
Lose unterhalb der Schwellenwerte, die maximal 20 Prozent des Gesamtauftrags ausmachen, fallen nicht mehr unter den Anwendungsbereich des Gesetzes, wodurch die Losvergabe gestärkt und damit die Beteiligung kleinerer Anbieter begünstigt wird.
Gleichzeitig werden die bestehenden Wertgrenzen für vereinfachte Verfahren in der Auftragswerteverordnung angehoben:
Direktaufträge sind bis 100.000 Euro möglich (bisher 15.000 Euro bei Liefer- und Dienstleitungen und 20.000 Euro bei Bauleistungen), beschränkte Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben können bis zur EU-Schwelle erfolgen, freihändige Vergaben von Bauleistungen sind bis 2,5 Millionen Euro zulässig (bisher 150.000 Euro).
Das Handwerk profitiert von klaren Regeln
Mit der Novelle gewinnen Vergabestellen an Flexibilität, Unternehmen profitieren von klareren Regeln. Konkret bedeutet das: Für das Handwerk bringt das Gesetz spürbare Vorteile. Durch die Ausklammerung kleinerer Lose und den Ausbau vereinfachter Vergabeverfahren entstehen mehr Zugänge zu öffentlichen Aufträgen.
Die bereits bestehende Möglichkeit, Nachweise nur von Unternehmen mit realistischen Zuschlagschancen zu verlangen, wurde verbessert. Dadurch wird der bürokratische Aufwand weiter reduziert und die Teilnahme am Vergabeverfahren vereinfacht. Vergabestellen erhalten mehr Ermessensspielraum bei der Entscheidung, welche Unterlagen sie von den Bietern mit Zuschlagschancen verlangen, bei der Fristensetzung sowie bei Ausschlussentscheidungen. Ein automatischer Ausschluss bei behebbaren Formfehlern ist nun ausgeschlossen. Diese Neuerungen führen zu einer transparenteren und wettbewerbsfreundlicheren Vergabepraxis.
Auch die Sanktionspraxis wird angepasst: Statt pauschaler Strafen greift ein verhältnismäßiges Stufenmodell, das Nachbesserungen bei kleineren Verstößen ermöglicht. Die Kontrollen beschränken sich auf vertraglich relevante Kernpflichten und den Hauptauftragnehmer.
Die Wettbewerbsbedingungen verbessern sich ebenfalls: Durch die Stärkung der Losvergabe können sich kleinere Unternehmen gezielter bewerben. Vereinfachte Verfahren schaffen Planungssicherheit und ermöglichen die zügige Umsetzung von Investitionen.
Soziale Mindeststandards wie Tariftreue und ein verbindliches Mindeststundenentgelt bleiben erhalten, werden aber durch standardisierte Formulare einfacher nachgewiesen. Für kurzfristige Leistungen unter sieben Tagen und reine Lieferleistungen gelten sinnvolle Ausnahmen, um Bürokratie weiter abzubauen. Die Bindung der Auftragsvergaben an die ILO-Kernarbeitsnormen wurde gänzlich aufgehoben.
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