fotoheide/AdobeStock

Allgemeine Geschäftsbedingungen



Allgemeine Geschäftsbedingungen der Handwerkskammer Magdeburg

Immer häufiger wird in Unternehmen angedacht, den eigenen Geschäftsverkehr durch Ausarbeitung allgemeiner Geschäfts- oder Vertragsbedingungen schneller und übersichtlicher zu gestalten. Gedruckte Vertragsbedingungen, die dem Auftrag direkt beigefügt sind, haben unbestreitbar Vorteile und erleichtern oft die Vertragsverhandlungen mit Geschäftspartnern. Doch nicht für jeden Unternehmensbereich sind solche Vordrucke notwendig oder geeignet.

Die gesetzlichen Regelungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden sich in den §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Anhand dieser Paragrafen ist zu prüfen, ob eine Vertragsbedingung im Einzelfall rechtlich zulässig und damit wirksam ist.



Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind nach dem Gesetz alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Unter die gesetzliche Regelung fallen keine individuell zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen. Solche Individualvereinbarungen sind häufig daran zu erkennen, dass sie in einem vorgedruckten Vertragsformular handschriftlich ergänzt sind



Zweck und rechtliche Wirkung von AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen dienen:

  • der Rationalisierung von Massenverträgen,
  • dem Schutz eines unter Umständen wirtschaftlich unterlegenen Vertragspartners vor vertraglichen Regelungen, die ausschließlich zu seinen Lasten gehen,
  • dem Schutz vor unzumutbarer Verschiebung des rechtlichen oder wirtschaftlichen Risikos auf eine Vertragspartei.

Die Erstellung eigener Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist dann sinnvoll, wenn beabsichtigt ist, im Wesentlichen gleichartige Geschäften in größerer Zahl abzuschließen und die gesetzlichen Regelungen allein den Interessen der Vertragsparteien oder einer der Vertragsparteien nicht gerecht werden.

Werden die AGB wirksam in einen Vertrag einbezogen, dann sind sie für die Vertragspartner rechtlich verbindlich. Individuell zwischen den Vertragparteien vereinbarte Vertragsabreden haben jedoch in jedem Fall Vorrang vor vorformulierten (gedruckten) AGB, insbesondere bei sich widersprechenden Vertragsbedingungen.



Wirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

AGB entfalten ihre Wirkung nur dann, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, also Vertragsbestandteil sind. AGB werden Vertragsbestandteil durch:

  • ausdrücklichen Hinweis auf die AGB im Vertrag oder (wenn dies nicht möglich ist) deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses,
  • Schaffung der realen Möglichkeit für die andere Vertragspartei, vom Inhalt der AGB vor Vertragsschluss Kenntnis zu nehmen und
  • Einverständnis der anderen Vertragspartei mit der Geltung der AGB (auch stillschweigend möglich).

Form und Umfang des Vertrages sind unerheblich für die Wirksamkeit der AGB. Die AGB sollten aber auf dem Vertragsformular enthalten sein und von der anderen Vertragspartei mit unterzeichnet werden. Kann die Einbeziehung der Vertragbedingungen aus praktischen Gründen nicht mittels eines Vertragsformulars erfolgen, so hat sie durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses zu erfolgen. Der Aushang muss an auffälliger Stelle gut lesbar angebracht sein. Das Einverständnis mit den AGB muss vor Vertragsschluss gegeben sein. Sollen AGB nachträglich Bestandteil des Vertrages werden, so muss dies gesondert von den Parteien vereinbart werden.



Besonderheiten bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern

Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die beim Abschluss des Geschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln (§ 14 BGB). Verbraucher sind natürliche Personen, die Rechtsgeschäfte zu Zwecken abschließen, die weder ihrer selbständigen beruflichen oder ihrer gewerblichen Tätigkeit dienen (§ 13 BGB).

Bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern wird vom Gesetz unterstellt, dass die AGB stets vom Unternehmer gestellt wurden, es sei denn, ausdrücklich der Verbraucher führt sie ein. Außerdem unterliegen vorformulierte Vertragsbedingungen bereits bei erstmaliger Verwendung durch den Unternehmer der Kontrolle nach den gesetzlichen Regelungen der §§ 305 ff. BGB.



Inhaltliche Anforderungen an AGB

Auf der Grundlage der §§ 305 ff. BGB können die einzelnen Klauseln vorformulierter AGB umfassend rechtlich überprüft werden. Geprüft wird insbesondere, ob durch eine Klausel gerade die Regelungen der §§ 305 ff BGB umgangen werden sollen. Vertragsklauseln sollen:

  • nicht überraschend sein, das heißt sie dürfen für den Vertragpartner nicht so ungewöhnlich sein, dass er nicht mit ihnen rechnen muss,
  • eindeutig sein, denn mehrdeutige Klausel gehen immer zu Lasten des Verwenders,
  • den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen,
  • klar und verständlich formuliert sein (Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Welche Klauseln im Einzelnen verboten sind, ist in den §§ 308, 309 BGB geregelt. Im Übrigen gibt es auf dem Gebiet der AGB eine umfangreiche Rechtsprechung, so dass vor Erstellung von AGB die Beratung durch eine auf diesem Gebiet qualifizierte, rechtskundige Person sehr anzuraten ist.



Rechtsfolgen bei Verstoß gegen die §§ 305 ff. BGB

Nach § 306 BGB tritt an die Stelle der unwirksamen oder nicht einbezogenen Klausel die gesetzliche Regelung. Der Vertrag als solcher bleibt wirksam, es sei denn der anderen Partei ist ein Festhalten am Vertrag unter diesen Bedingungen nicht mehr zumutbar.



Fazit

Wer als einzelnes Unternehmen AGB erstellen will, sollte sich qualifizierter rechtlicher Hilfe bedienen. Ist man in einem Bereich tätig, in dem viele eher kleinere Unternehmen in gleicher Weise tätig sind, so empfiehlt sich die Erstellung über eine Zentrale Stelle, wie einen Bundesverband.



Allgemeine Geschäftsbedingungen des Berufsbildungszentrums der Handwerkskammer Magdeburg

Vertragsschluss und Vertragsinhalt

Gegenstand der mit uns (Handwerkskammer Magdeburg, Gareisstraße 10,39106 Magdeburg im Folgenden „HWK“) geschlossenen Verträge ist die Teilnahme an den von uns angebotenen Lehrgängen im Berufsbildungszentrum (BBZ).

Die Anmeldung zur Teilnahme an den Lehrgängen muss über das Anmeldeformular oder über das Online-Formular auf der Homepage erfolgen (www.bbz-bildung.de). Mit Zugang der Anmeldebestätigung der HWK zum Lehrgang gilt der Vertrag als verbindlich geschlossen.



Vertragsbeendigung bei Nichterreichen von Mindestteilnehmerzahlen, Rücktritt, Ausschluss der ordentlichen Kündigung, außerordentliche Kündigung

Die ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Die HWK ist berechtigt bis eine Woche vor Lehrgangsbeginn, insbesondere bei Nichterreichen der angegebenen Mindestteilnehmerzahl, eine Veranstaltung abzusagen und den Vertrag zu beenden. Sobald die HWK von derartigen Gründen Kenntnis erlangt, wird sie den Teilnehmer unverzüglich informieren. Bereits gezahlte Teilnahmeentgelte werden in diesem Fall unverzüglich erstattet. Es besteht kein Anspruch des Vertragspartners auf Ersatz sonstiger Aufwendungen.

Darüber hinaus hat die HWK das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug von mehr als einem Monat oder Verstößen gegen Haus-, Werkstatt- und/oder Internatsordnung.

Bei Einsatz der Dozenten sowie hinsichtlich Inhalt oder Ablauf der Veranstaltung behält sich die HWK Änderungen vor, sofern diese für den Vertragspartner zumutbar sind. Solche nicht wesentlichen Durchführungsabweichungen berechtigen weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Minderung des Teilnahmeentgeltes. Im Falle kurzfristiger, unvermeidlicher Änderungen (z.B. Erkrankung des Dozenten) versucht die HWK, eine Vertretung oder einen Ersatztermin zu organisieren. Ist beides nicht möglich, werden bereits gezahlte Teilnahmeentgelte - gegebenenfalls anteilig - unverzüglich erstattet.

Bis 14 Werktage vor Lehrgangsbeginn ist ein Rücktritt vom Vertrag ohne Angabe von Gründen kostenfrei möglich. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des Rücktritts bei der HWK.

Erfolgt der Rücktritt nicht fristgerecht oder erscheint der Teilnehmer nicht oder nur zeitweise zum Lehrgang, so ist der Teilnehmer zur Zahlung des vollen Entgelts verpflichtet. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der für den Teilnehmer bei Anmeldung zum Lehrgang nicht vorhersehbar war und/oder von ihm nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Der Teilnehmer hat dann das Entgelt anteilig zu zahlen. Maßgeblich ist der Zugang der Kündigung bei der HWK. 

Der Teilnehmer ist verpflichtet, wichtige Gründe nachzuweisen. Der Teilnehmer ist zur Stellung eines Ersatzteilnehmers berechtigt. Rücktritt und außerordentliche Kündigung müssen in Textform erfolgen.

 

Zahlungsbedingungen

Die Zahlung erfolgt in der Regel nach Rechnungsstellung. Der Vertragspartner ist Schuldner des Entgeltes, unabhängig davon, ob ein Dritter sich gegenüber der HWK zur Zahlung verpflichtet oder dem Vertragspartner die Erstattung zugesagt hat. Lehrmittel und Prüfungen werden in der Regel gesondert berechnet. Die Nichtinanspruchnahme einzelner Unterrichtseinheiten/Seminarstunden berechtigt nicht zur Ermäßigung des Teilnahmeentgeltes.