
Kabinett beschließt Sanierungs- und insolvenzrechtliches KrisenfolgenabmilderungsgesetzAnpassungen im Sanierungs- und Insolvenzrecht beschlossen
Das Bundeskabinett hat am 5. Oktober 2022 den vom Bundesministerium der Justiz vorgelegten Entwurf einer Formulierungshilfe der Koalitionsfraktionen für ein Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG) beschlossen. Mit diesen Anpassungen sollen die Vorgaben des von der Bundesregierung beschlossenen dritten Entlastungspakets umgesetzt werden. So soll insbesondere der Prognosezeitraum im Rahmen des Insolvenzantragsgrunds der Überschuldung (§ 19 InsO) bis zum 31. Dezember 2023 auf einen viermonatigen, statt derzeit zwölfmonatigen Zeitraum festgesetzt werden.
Damit soll verhindert werden, dass Geschäftsleiter gezwungen werden, Unternehmen in Insolvenzverfahren zu führen, an deren Fortbestand bei Hinwegdenken der derzeitigen, vorübergehenden Preisvolatilitäten und Unsicherheiten keine Zweifel bestünden. Die Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit bleibt von der Regelung unberührt.
Außerdem soll die Höchstfrist für die Insolvenzantragstellung wegen Überschuldung von sechs Wochen auf acht Wochen nach Eintritt der Überschuldung verlängert werden. Die Höchstfrist zur Antragstellung wegen Zahlungsunfähigkeit bleibt hingegen unberührt. Die vorgesehenen Regelungen sind Teil eines "Sanierungs- und insolvenzrechtlichen Krisenfolgenabmilderungsgesetzes (SanInsKG)", das aus dem COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) hervorgehen soll.
Die geplanten Gesetzesänderungen sind als flankierende Maßnahme geeignet, die derzeitigen belastenden Verhältnisse und Entwicklungen auf den Energie- und Rohstoffmärkten, von denen auch viele Handwerksbetriebe betroffen sind, im Insolvenzrecht zu berücksichtigen.
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