Unternehmerische Sorgfaltspflichten in Lieferketten.Bundeskabinett verabschiedet Sorgfaltspflichtengesetz

Am 3. März 2021 hat das Bundeskabinett den Entwurf für ein „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ beschlossen. Das Gesetz soll ab dem 1.1.2023 zunächst für Unternehmen mit über 3.000 Mitarbeitern gelten. Bereits ein Jahr später, ab dem 1. Januar 2024, werden auch Unternehmen mit über 1.000 Mitarbeitern umfasst.

Ziel ist es, durch das Gesetz in Deutschland ansässige Unternehmen ab einer bestimmten Größe zu verpflichten, ihrer Verantwortung in der Lieferkette in Bezug auf die Achtung international anerkannter Menschenrechte durch die Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfaltspflicht besser nachzukommen.

Konkret sind folgende Regelungen vorgesehen:

  • Besserer Schutz der Menschenrechte und Rechtsicherheit für Unternehmen: Zum einen sollen die Rechte der von Unternehmensaktivitäten betroffenen Menschen in den Lieferketten gestärkt, zum anderen den legitimen Interessen der Unternehmen an Rechtssicherheit und fairen Wettbewerbsbedingungen Rechnung getragen werden.

  • Umfang der Verantwortung in der Lieferkette: Die Verantwortung der Unternehmen erstreckt sich auf die gesamte Lieferkette, wobei die Unternehmensverantwortung nach dem Grad der Einflussmöglichkeit abgestuft ist. Die Elemente menschenrechtlicher Sorgfalt gelten zunächst für die Unternehmen selbst, sowie für unmittelbare Zulieferer. Menschenrechtsrisiken bei mittelbaren Zulieferern, das heißt in den tieferen Gliedern der Lieferkette, müssen analysiert und adressiert werden, wenn Unternehmen darüber substantiiert Kenntnis erlangen.

  • Opfer von Menschenrechtsverletzungen und Zivilgesellschaft werden gestärkt: Im Entwurf des Sorgfaltspflichtengesetzes ist der Umweltschutz erfasst, soweit Umweltrisiken zu Menschenrechtsverletzungen führen können. Zudem werden umweltbezogene Pflichten etabliert, die sich aus zwei internationalen Abkommen zum Schutz vor den Gesundheits- und Umweltgefahren durch Quecksilber und langlebige organische Schadstoffe ergeben. Der Gesetzentwurf ist damit ein wichtiger Schritt und ein Signal für die Stärkung von Umweltschutz in Lieferketten. Künftig können Betroffene sich vor deutschen Gerichten von Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften vertreten lassen und sie zur Prozessführung ermächtigen, wenn sie sich durch einen Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfaltspflicht in überragend wichtigen Rechtspositionen verletzt sehen (Prozessstandschaft).

  • Basis für gemeinsames internationales Verständnis für Sorgfaltspflicht: Das Lieferkettengesetz schafft die Grundlage für ein gemeinsames internationales Verständnis der Sorgfaltspflicht. Es wird dazu beitragen, die rechtlichen Anforderungen an die unternehmerische Sorgfaltspflicht zu harmonisieren und die Debatte um eine EU-Gesetzgebung zu prägen.

  • Erstmals umfangreiche behördliche Kontrolle: Für die Durchsetzung der gesetzlichen Anforderungen wird eine Kontrollbehörde sorgen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bekommt hierfür ein Mandat, die Wirtschaft mit konkreten Informationen für die Umsetzung zu unterstützen und gleichzeitig Kontrollinstanz zu sein. Die Behörde kann bei Verstößen geeignete Buß- und Zwangsgelder verhängen. Der Bußgeldrahmen reicht bei schweren Verstößen bis zu Prozent des weltweiten Konzernumsatzes. Je nach Art des Verstoßes kann das Unternehmen ab einer Geldbuße von 175.000 Euro von der öffentlichen Auftragsvergabe ausgeschlossen werden.

Die Pressenmeldung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie finden Sie hier.

Die durch den Zentralverband des Handwerks in Zusammenarbeit mit den Handwerkskammern erarbeitete Stellungnahme zum Sorgfaltspflichtengesetz und den offenen Brief der Spitzenverbände der Wirtschaft und weiterer Wirtschaftsverbände, der das Sorgfaltspflichtengesetz nachdrücklich kritisiert, finden Sie rechts zum Download.

Dorit Zieler

Abteilungsleiterin Betriebsberatung/Unternehmensförderung

Tel. 0391 6268-276

Fax 0391 6268-110

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