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Auswirkungen auf Handwerksbetriebe wie z. B. Gebäude- sowie TextilreinigerEinrichtungsbezogene Impflicht seit 16. März in Kraft

Am 10. Dezember hat der Bundestag das "Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie" beschlossen. Der Bundesrat stimmte zu.

In Sachsen-Anhalt trat die einrichtungsbezogene Impfpflicht nun am 16. März in Kraft. Seitdem müssen Beschäftigte in der Pflege und im Gesundheitswesen nachweisen, dass sie vollständig geimpft oder genesen sind oder aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Dies kann u. a. auch externe Personen (Handwerksbetriebe) betreffen, die sich zur Erledigung beruflicher Tätigkeit in einer solchen Einrichtung aufhalten.

Konnte mit Ablauf des 15. März 2022 kein entsprechender Nachweis vorgelegt werden, haben Einrichtungen die zuständigen Gesundheitsämter zu informieren.

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung stellt eine digitale Meldemöglichkeit in Form eines Internetportals zur Verfügung, um personenbezogene Daten zu übermitteln.

Auf einen Blick:

Einrichtungsbezogene Impfpflicht (§ 20a IfSG)

  • Zum 16. März 2022 wurde eine (bußgeldbewehrte) einrichtungsbezogene Impfpflicht eingeführt. Sie betrifft Personen, die in einer Einrichtung für vulnerable Personengruppen (z. B. Altenheime, Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Arztpraxen) tätig sind. Dies betrifft potenziell auch externe Personen, die sich zur Erledigung beruflicher Tätigkeit in einer solchen Einrichtung aufhalten. Bereits in solchen Einrichtungen Tätige mussten bis zum 15. März 2022 nachweisen, dass sie entweder geimpft oder genesen sind bzw. dass sie aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. Eine Tätigkeitsaufnahme ab dem 16. März 2022 setzt die Vorlage eines entsprechenden Nachweises voraus. Ihre Gültigkeit verlierende Impfnachweise müssen zeitnah mit einer weiteren Impfung erneuert werden. Diese Neuregelung ist (zunächst) bis zum 31.12.2022 befristet.

  • Bisher offene Fragen für externe Dienstleister:

    Es bestanden weiterhin einige Fragen – insbesondere inwiefern Handwerker, die nur kurzzeitig in einer betroffenen Einrichtung „tätig“ sind, unter die Nachweispflicht fallen.  Dazu hat das Bundesgesundheitsministerium (BGM) seine FAQs erneut aktualisiert (Stand: 16. Februar 2022) und nähere Ausführungen zum zeitlichen Rahmen des „Tätigwerdens“ gemacht.
    Ob eine in einer Einrichtung oder in einem Unternehmen anwesende Person unter die Nachweispflicht fällt, hängt davon ab, ob diese Person in der betroffenen Einrichtung oder in dem Unternehmen tätig wird. Dabei dürfte es – so dass BMG – erforderlich sein, dass die Person regelmäßig (nicht nur wenige Tage) und nicht nur zeitlich vorübergehend (nicht nur jeweils wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum) in der Einrichtung oder in dem Unternehmen tätig ist (vgl. Frage 17). Nähere Ausführungen, wann eine Person „regelmäßig“ (wöchentlich/monatlich/jährlich) in einer der genannten Einrichtungen tätig ist, macht das BMG in seinen FAQs allerdings nicht.

    Unter Frage 17 stellt das BMG in der aktualisierten Version nun ausdrücklich klar, dass „auch Handwerker, die im Rahmen eines einmaligen/nicht regelmäßigen Einsatzes tätig sind, von der Impfpflicht ausgenommen sind“. Das dürfte nach Einschätzung des Zentralverbands des Handwerks (ZdH) für die Praxis bedeuten, dass Handwerker, die z. B. nur einmalig Reparaturen in betroffenen Einrichtungen ausführen, nicht unter die Nachweispflicht fallen. Zu beachten ist jedoch, dass die betroffenen Einrichtungen aufgrund ihres Hausrechts und unabhängig von einer bestehenden gesetzlichen Nachweispflicht, eigene Zutrittsanforderungen zu ihren Einrichtungen festlegen können.

    Während die FAQs in Anlehnung an die Regelung des § 20a Abs. 3 IfSG darauf verweisen, dass Personen, die in den betroffenen Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind, der Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens bis zum Ablauf des 15. März 2022 die entsprechenden Nachweise vorzulegen hatten, fehlt es an einer entsprechenden klaren Vorschrift in Bezug auf die Nachweispflichten sonstiger externer Beschäftigten wie etwa der Handwerker.

    Ausweislich der FAQs (vgl. Frage 24) sollen die Regelungen für das Bestandspersonal einer Einrichtung oder eines Unternehmens allerdings auch für externe Dienstleister – und damit auch für Handwerker – gelten, wenn diese bereits vor dem 16. März 2022 für die Einrichtungen oder Unternehmen regelmäßig tätig waren. Das bedeutet nach Einschätzung des ZdH, dass die Handwerksbetriebe, die bis zu 15. März 2022 bereits regelmäßig in den entsprechenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig waren, die entsprechenden Nachweise ihrer Beschäftigten ebenfalls gegenüber der jeweiligen Einrichtungs- oder Unternehmensleitung vorzulegen bzw. zu bestätigen haben.

    Lagen der Einrichtungs- oder Unternehmensleitung bis zum Ablauf des 15. März 2022 die Nachweise nicht vor, hat sie unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen und diesem die erforderlichen personenbezogenen Daten der betreffenden Personen weiterzuleiten.

    Zudem sollen nach den FAQ auch die für Neueinstellungen geltenden Grundsätze für Dienstleister gelten, die eine regelmäßige Tätigkeiten in einer betroffenen Einrichtung oder in einem betroffenen Unternehmen neu aufnehmen (vgl. Frage 24). Auch selbstständige Handwerker haben die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Hier ist die Einrichtungs- und Unternehmensleitung gehalten, die Nachweise zu dokumentieren, so dass im Fall einer behördlichen Kontrolle nachgewiesen werden kann, dass diese zum Zeitpunkt des Fristablaufs vorlagen (vgl. Frage 18). Zu beachten ist hier allerdings, dass die Bundesländer in eigener Zuständigkeit festlegen können, dass diese Nachweise nicht der Einrichtungs- oder Unternehmensleitung, sondern einer Behörde vorzulegen sind.

    Die Nachweispflicht für extern Tätige wie etwa Handwerker gelten im Übrigen unabhängig davon, wann der Betrieb den Dienstleistungsauftrag in der entsprechenden Einrichtung oder dem Unternehmen konkret aufgenommen hat und ob er über den 16. März 2022 hinaus andauert. Das heißt, selbst wenn mit der Auftragsdurchführung beispielsweise bereits im Januar 2022 begonnen wurde und die Arbeiten fortdauern, sind die Nachweispflichten nach derzeitigem Erkenntnisstand einzuhalten.

    Handwerksbetriebe sollten daher sicherstellen, dass – unter Beachtung der obigen Ausnahmen – in den Einrichtungen oder Unternehmen künftig nur Beschäftigte eingesetzt werden, die über die entsprechenden Nachweise verfügen.