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Fachkräfteeinwanderungsgesetz - Auszubildende aus dem Ausland

Sie möchten gern ausbilden, finden aber keine deutschen Bewerber mehr. Eine mögliche Lösung wäre sich Auszubildende aus dem Ausland zu rekrutieren, um langfristig Ihren Fachkräftebedarf zu deckendecken zu können.

Hinweise zur Gewinnung von Auszubildenden aus dem Ausland finden Sie auf dem Portal „Make it in Germany“ der  Bundesregierung



Rechtliche Voraussetzungen

Die rechtliche Grundlage einer dualen Berufsausbildung in Ihrem Unternehmen ist auch bei internationalen Auszubildenden das Berufsbildungsgesetz (BBiG). Die Voraussetzungen für die Aufnahme einer Berufsausbildung unterscheiden sich allerdings je nach Herkunftsland:



Azubis aus EU-Staaten

Menschen aus EU-Mitgliedsstaaten können ohne Altersbeschränkung ohne zusätzliche Genehmigung eine duale Ausbildung in Deutschland absolvieren. Dasselbe gilt für Angehörige eines Staates der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Liechtenstein, Island, Norwegen, Schweiz).

Anmeldung am Wohnort: Sobald Ihr Azubi in Deutschland wohnt, muss er sich beim Einwohnermelde- oder Bürgeramt anmelden – spätestens zwei Wochen nach dem Einzug. Hierzu sollte er am besten noch vor dem Einzug einen Termin vereinbaren.

Rechtliche Grundlage ist das  Gesetz über Allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern 



Westbalkan-Regelung

Für Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien können in den Jahren 2021 bis einschließlich 2023 Zustimmungen zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden.

Dabei findet eine Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit statt. Die erstmalige Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung in einem der vorgenannten Staaten gestellt wird.

Kontakt Deutsche Auslandsvertretungen

Kontakt zum Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit: 0800 4 555520 (gebührenfrei)



Auszubildende aus Drittstaaten

Drittstaaten sind alle Staaten außerhalb der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz.

Eine duale Berufsausbildung in Deutschland ist auch für Menschen ohne Altersbeschränkung aus Drittstaaten möglich. Dafür brauchen sie ein Visum zum Zweck der Berufsausbildung. Dieses muss Ihr Azubi bei der zuständigen Auslandsvertretung in seinem Herkunftsland beantragen.

Wichtige Voraussetzungen, die der Azubi bei der Beantragung des Visums erfüllen muss:

Sprachkenntnisse: 
Bei der Visumbeantragung muss i.d.R. ein Nachweis über Deutschkenntnisse mindestens auf Niveau B1 erbracht werden, sofern kein vorbereitender Deutschkurs vereinbart wurde. In Ausnahmefällen reichen geringere Deutschkenntnisse, wenn der Ausbildungsbetrieb dies bestätigt. Das Sprachzeugnis muss in der Regel auf einer standardisierten Sprachprüfung gemäß den Standards der Association of Language Testers in Europe (ALTE) beruhen (Goethe-Institut, Telc GmbH, TestDaF-Institut).

Schulabschluss:
Eine Ausbildung sollte i.d.R. nur aufgenommen werden, wenn ein Schulabschluss nachgewiesen wird.

Ausbildungsvertrag:
Notwendig ist die Vorlage eines unterschriebenen Ausbildungsvertrages. Sie können in diesem Vertrag vermerken, dass er erst wirkt, sobald ein gültiges Visum erteilt wurde.

Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA): Für Auszubildende bleibt – bis zum Inkraftreten des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes  – die Vorrangprüfung der BA bestehen, d.h. die Bundesagentur für Arbeit muss für die Arbeitsaufnahme zugewanderter Personen prüfen, ob die konkrete Stelle mit einer in Deutschland arbeitsuchend gemeldeten Person besetzt werden kann. 

Die Vorrangprüfung gilt als bestanden, wenn der Arbeitgeber gut begründen kann, dass es unter den bevorrechtigten Arbeitslosen keine geeigneten Bewerberinnen und Bewerber gibt.

Kontakt zum Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit unter 0800 4 555520 (gebührenfrei)

Krankenschutz und Lebensunterhalt:
Für die Dauer einer betrieblichen Berufsausbildung besteht grundsätzlich eine gesetzliche Krankenversicherung. Der Azubi muss zudem nachweisen, dass er während des Aufenthalts zur Ausbildung seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren kann. Der Lebensunterhalt zur Einreise ist an den Bafög Satz angelehnt. Derzeit gilt ein Orientierungsbetrag von 950 Euro/Monat. Liegt die Ausbildungsvergütung unterhalb des geforderten Betrags, so kann ein Sperrkonto eingerichtet werden oder eine Verpflichtungserklärung von Dritten vorgelegt werden.

Der Auszubildende muss sich für die Beantragung eines Einreisevisums zum Zwecke der Berufsausbildung an die Auslandsvertretung im Wohnsitzland wenden.

Die aufgeführten Voraussetzungen für ein Visum können je nach Herkunftsland abweichen. Die Entscheidung ob die Voraussetzungen für ein Visum vorliegen, wird von der jeweiligen Auslandsvertretung getroffen.
Für aufenthaltsrechtliche Angelegenheiten sind die örtlichen Ausländerbehörden zuständig.
Der Ausbildungsbetrieb kann mit einer Vollmacht des Azubis das Visumverfahren gegen eine Gebühr von 411 € auf Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde beschleunigen (beschleunigtes Fachkräfteverfahren).

Sie können Ihren Azubi unterstützen, indem Sie einen Kurs vermitteln und für die Kosten aufkommen. Sprachkenntnisse sind wesentlich für den Ausbildungserfolg. Viele Jugendliche besuchen bereits im Herkunftsland oder während der Ausbildung Deutschkurse.

Allgemein gilt ein mittleres Niveau (B1) als zwingend erforderlich, um dem Berufsschulunterricht folgen zu können. Besser wäre ein Niveau B2 oder C1 um Anforderungen der Berufsschule, der HWK-Prüfungen und im beruflichen Alltag gut meistern zu können.

Besonders empfehlenswert ist die berufsbezogene Sprachförderung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die Teilnahme ist kostenlos, Sie müssen Ihren Azubi lediglich für Kurse während der Arbeitszeit freistellen. Weitere Hinweise erteilt Ihnen auch das Jobcenter.

Eine erste Einschätzung ihrer Deutschkenntnisse erhalten Jugendliche im Selbsttest auf der Webseite des Goethe-Instituts.
Externe Mentoren: Wenn Prüfungen schwerfallen, das Heimweh überwiegt oder sonstige Probleme aufkommen, können Azubis oder auch Sie als Unternehmen die Initiative VerA (Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen) einschalten: Erfahrene Mentoren helfen Auszubildenden bei Problemen aller Art und können als Mittler zwischen Azubi und Betrieb auftreten.

Kontakt:

Regionalkoordinator Magdeburg:
Steffen Petzold c/o Industrie- und Handelskammer Magdeburg
Alter Markt 8 – 39104 Magdeburg
Tel.: +49 170 4549834
E-Mail: ses@ses-buero-magdeburg.de
Internet: www.ses-bonn.de/magdeburg

Fördermaßnahmen: Nutzen Sie auch andere Fördermaßnahmen etwa zur Vorbereitung auf die Ausbildung oder zur sprachlichen Förderung.

Sprechen Sie hierfür Ihre Agentur für Arbeit unter 0800 4 555520 (gebührenfrei) an.
  • Beschäftigung: Wer in Deutschland eine qualifizierte (mindestens 2-jährige) Berufsausbildung absolviert, darf zusätzlich einer Beschäftigung von bis zu zehn Stunden pro Woche nachgehen. Sie muss bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.

  • Abbruch der Ausbildung: Sollte die Ausbildung vorzeitig beendet werden, muss der Unternehmer/Arbeitgeber innerhalb von 4 Wochen der zuständigen Ausländerbehörde die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses melden. Ansonsten droht ein Bußgeld.

  • Wechsel in Beschäftigung: Azubis können bereits während der Ausbildung ein Arbeitsplatzangebot als Fachkraft annehmen. Damit geht der Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung einher. Die Wechselmöglichkeit besteht allerdings nur unter besonderen Voraussetzungen und nach Prüfung durch die BA.

  • Wechsel in Ausbildung: Internationale Studierende können eine Berufsausbildung beginnen, statt ihr Studium fortzuführen. Dafür erhalten sie eine Aufenthaltserlaubnis für die Ausübung einer beruflichen Ausbildung.

  • Wechsel innerhalb der EU: Für junge Menschen, die nur einen Teil einer Ausbildung in Deutschland absolvieren möchten und die bereits eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben, gilt: In den meisten Fällen erhalten sie für Deutschland ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis.

 


Weitere rechtliche Regelungen

Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz können ab 1. März 2020 auch Ausbildungsinteressierte einreisen, um in Deutschland einen Ausbildungsplatz zu suchen. Hierbei muss es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung, d.h. um eine staatlich anerkannte oder vergleichbar geregelte Ausbildung mit einer Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren handeln.

Voraussetzungen für die Einreise zur Suche nach einem Ausbildungsplatz sind:

  • Alter: 25. Lebensjahr darf noch nicht vollendet sein (ab neuem Fachkräfteeinwanderungsetz bis bis 35. Lebensjahr)
  • Sprachkenntnisse: gute Deutschkenntnisse 
  • Schulabschluss: ein Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder ein Schulabschluss, der zum Hochschulzugang berechtigt,
  • Lebensunterhalt: eigenständige Lebensunterhaltssicherung. Auch hier ist die BaföG-Höhe ein Orientierungswert.

Hinweise: Deutschsprachkurs zur Vorbereitung-wer eine Aufenthaltserlaubnis für eine qualifizierte Berufsausbildung hat, darf einen Deutschsprachkurs oder einen berufsbezogenen Deutschsprachkurs besuchen.

Der Visums- und Einreiseprozess erfolgt wie bei einem Visum zum Zweck der Berufsausbildung. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann das Visum bzw. die Aufenthaltserlaubnis für 6 Monate erteilt werden.

Bitte informieren Sie sich im Vorfeld einer Ausbildung von Menschen aus dem Ausland bei der örtlichen Ausländerbehörde immer über die aktuelle Rechtsprechung.

Sollten Sie weiterführende Unterstützung bei der Rekrutierung oder Ausbildung von Menschen aus dem Ausland benötigen, wenden Sie sich gern an die KAUSA-Landesstelle Sachsen-Anhalt „ZuSA“.

  • Anschlussaufenthalt: Nach Abschluss der Berufsausbildung kann die Behörde die Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu ein Jahr verlängern. In dieser Zeit kann der internationale Azubi einen für seinen Berufsabschluss angemessenen Arbeitsplatz suchen und uneingeschränkt arbeiten.

  • Niederlassungserlaubnis: Ebenso wie Hochschulabsolventen können ausländische Absolventen einer Berufsausbildung in Deutschland nach vier Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
 


Sabine Wölfert

Ausbildungsberaterin

Tel. 0391 6268-156

Fax 0391 6268-110

swoelfert--at--hwk-magdeburg.de