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Steuer- und sozialabgabenfreie Zahlung bis zu 3.000 EuroInflationsausgleichs-Sonderzahlung für Arbeitnehmer möglich

Das Bundeskabinett hat eine Gesetzesänderung auf den Weg gebracht, wonach freiwillige Arbeitgeber-Sonderzahlungen in Höhe von insgesamt bis zu 3.000 Euro von Steuern und Sozialabgaben befreit werden. Diese Regelung tritt voraussichtlich bereits zum 1. Oktober 2022 in Kraft, informiert der ZDH in einer Mitteilung. Die Sonderzahlung kann ab Oktober 2022 auch in mehreren Tranchen bis zum 31. Dezember 2024 ausgezahlt werden. Ob die Leistungen in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden, ist unerheblich.

Voraussetzung für die Steuer- und Abgabenfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, also insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert wird. Mit dieser Sonderzahlung soll Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt werden, ihre Beschäftigten bei inflationsbedingt steigenden Lebenshaltungskosten zu unterstützen.

Es besteht ausdrücklich keine Verpflichtung der Unternehmen, diese Leistung ganz oder teilweise zu gewähren. Ausschlaggebend ist allein die wirtschaftliche Lage des einzelnen Betriebes.

Ansprechpartner:

Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)
Abteilung Steuer- u. Finanzpolitik
Hr. Fabian Bertram

Tel.: 03020619295
E-Mail: bertram@zdh.de