Informationspflichten bei Internetpräsentation

Durch das Telemediengesetz, das am 1. März 2007 in Kraft getreten ist, sind die Pflichtangaben im Impressum von Webseiten erweitert worden. Den Informationspflichten unterliegen alle geschäftsmäßigen Internetangebote, wobei jedoch keine Gewinnerzielungsabsicht des Anbieters vorausgesetzt wird. Betroffen sind daher nicht nur Online-Shops, sondern auch bloße Informationsangebote oder Unternehmenspräsentationen.

1. Impressum

Folgende Informationen müssen in der Anbieterkennzeichnung oder im Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein:

  • Name und Anschrift (auch der Niederlassung), Rechtsform, Vertretungsberechtigung (zum Beispiel Geschäftsführer),
  • Hier ist zu beachten, dass auch die vollständige Postanschrift der Niederlassung anzugeben ist. Ferner sind, wenn Angaben zum Kapital gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital und der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen anzugeben,
  • Kontaktadresse: Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post (E-Mail),
  • Wird eine Mehrwertdienste-Rufnummer angegeben, muss auf deren Tarif ausdrücklich hingewiesen werden.
  • Zuständige Aufsichtsbehörde: soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf.
  • Werden Telemedien im Rahmen einer Tätigkeit erbracht, die der behördlichen Zulassung bedarf (zum Beispiel Tätigkeit als Makler/Bauträger, die nach § 34c GewO die Erlaubnis der zuständigen Behörde erfordert) müssen Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht werden. Nach Möglichkeit solle auch ein entsprechender Link zum Internetportal der zuständigen Behörde angegeben werden. Die Frage, ob die Eintragung in die Handwerksrolle eine behördliche Zulassung nach dem Telemediengesetz ist, wird unterschiedlich beurteilt. Es existieren Auffassungen, nach denen die Eintragung in die Handwerksrolle als Zulassungsvoraussetzung angesehen wird, wonach zumindest alle zulassungspflichtigen Berufe der Anlage A der Handwerksordnung zur Angabe der Handwerkskammer verpflichtet wären. Da diese Frage noch nicht abschließend geklärt ist und um Abmahnungen wegen Verletzung der Impressumspflicht vorzubeugen, empfiehlt der Zentralverband des Deutschen Handwerks die zuständige Handwerkskammer im Impressum anzugeben.
  • Register und Registernummer: das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, soweit eine Eintragung besteht.
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer/Wirtschaftsidentifikationsnummer: Soweit diese nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes beantragt wurde (nicht die Steuernummer!).
  • Zuständige Berufskammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde sowie die berufsrechtlichen Regelungen mit Rechtsquellen bei Dienstanbietern bestimmter Berufe (Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädieschuhmacher, Orthopädietechniker und Zahntechniker). Dies gilt nur für die Gesundheitshandwerke.
  • Angaben über Abwicklung oder Liquidation.
  • Daneben müssen selbstverständlich unter Umständen Informationspflichten nach anderen Gesetzen und Bestimmungen (zum Beispiel Fernabsatzgesetz, Preisangaben- und Preisklauselgesetz, Preisangabenverordnung usw.) weiterhin zusätzlich beachtet werden.

2. Besondere Informationspflichten für Anbieter kommerzieller Kommunikation

Kommerzielle Kommunikation: jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbildes eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt. Folgendes ist dabei zu beachten:

  • Erkennbarkeit: Kommerzielle Kommunikation muss klar als solche erkennbar sein,
  • Identifikation: Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikation erfolgt, muss klar identifizierbar sein,
  • Verständlichkeit/Zugänglichkeit/Eindeutigkeit: Angebote zur Verkaufsförderung, wie Preisnachlässe, Zugaben, Geschenke, Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen als solche erkennbar sein, die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme/Teilnahme müssen leicht zugänglich, leicht verständlich und nicht mehrdeutig sein.

In E-Mails dürfen in der Kopf- oder Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden.

Ein Verschleiern liegt vor, wenn Kopf- oder Betreffzeile absichtlich so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder aber irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den Charakter der Nachricht erhält.

3. Standort des Impressums

  • leicht zugänglich
  • zusammengefasst
  • übersichtlich

Die Informationen müssen für den Nutzer jederzeit leicht zugänglich sein. Daher sollten sie zusammengefasst an einer Stelle lokalisiert sein. Günstig ist ein Standort, an dem auch ein ungeübter Nutzer sie jederzeit finden kann, also weder in den AGB, noch unter der Rubrik "Häufig gestellte Fragen". Nach der sogenannten Zwei-Klick-Rechtssprechung des BGH ist es ausreichend, wenn der Verbraucher durch Anklicken von zwei aufeinander folgenden Links das Impressum erreichen kann.

4. Bei Verstoß droht Bußgeld bis zu 50.000 Euro

Ein Verstoß gegen die Regelungen des Telemediengesetzes kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro zur Folge haben. Ein solcher Verstoß liegt bereits dann vor, wenn die oben genannten gesetzlich geforderten Angaben vorsätzlich oder fahrlässig nicht vorhanden, unrichtig oder unvollständig sind. Kostenpflichtige Abmahnung durch Dritte istmöglich.

Mögliche Wettbewerber (Unternehmen mit gleichgerichtetem Betätigungsfeld), Verbände oder Verbraucherzentralen sind nach UWG berechtigt, kostenpflichtig Abmahnungen an Internetseitenbetreiber schicken, die gegen oben genannte Verpflichtungen verstoßen. Zunehmend wird sich dabei der Hilfe versierter Anwälte bedient. In der Regel sind den Mahnschreiben Unterlassungserklärungen zur Unterzeichnung durch den Anbieter der Internetpräsentation beigefügt.

Als Kosten werden die sogenannten Abmahnkosten und angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Ansatz gebracht. Um eine solche Abmahnung oder gar ein Bußgeld zu vermeiden, sollte daher auf die oben genannten Pflichten geachtet und eine gegebenenfalls bereits existierende Internetseite entsprechend überprüft werden. Sollte man eine Abmahnung erhalten, ist diese auf ihre Berechtigung zu überprüfen und gegebenenfalls die Kammer oder ein Fachverband zu konsultieren.

Peter Schrank

Abteilungsleiter Rechtsangelegenheiten/ Handwerksrolle

Tel. 0391 6268-303

Fax 0391 6268-110

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