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Nachweis verdreifachter Energiekosten nötig!Ab sofort sind Anträge für Härtefallhilfe möglich

Ab dem 29. März bis zum 30. September 2023 können betroffene KMU in Sachsen-Anhalt die Härtefallhilfe beantragen. Die Online-Antragstellung erfolgt bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt als bewilligender Stelle.

Kleinen und mittleren Unternehmen, die ihren Hauptsitz in Sachsen-Anhalt haben und die von stark gestiegenen Preisen für Strom und Energieträger besonders betroffen sind, kann damit ein nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den ihnen als Letztverbraucher entstandenen Kosten für Strom sowie leitungsgebundene und nicht leitungsgebundene Energieträger nach Maßgabe dieser Richtlinien als Billigkeitsleistung gemäß § 53 der Bundeshaushaltsordnung in Verbindung mit § 53 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt gewährt werden.

Betroffene Unternehmen stellen ihren Antrag selbst. Dazu sind eine Cash-Flow-Berechnung (Formblatt Anlage 1) und Liquiditätsplanung (Formblatt Anlage 2) einzureichen. Für Unternehmen über 9 Mitarbeitern (Vollzeitäquivalent) sind diese Unterlagen durch einen Steuerberater/Wirtschaftsprüfer auf Plausibilität zu prüfen und zu bestätigen.

 

Wer ist antragsberechtigt?

  • Unternehmen, die ihren Hauptsitz und eine Verbrauchsstelle in Sachsen-Anhalt haben
  • Selbständige, die ihren ersten Wohnsitz und eine Verbrauchsstelle in Sachsen-Anhalt haben
  • sie müssen steuerlich in Sachsen-Anhalt geführt werden
  • sie müssen die KMU-Kriterien erfüllen (nicht mehr als 249 Beschäftigte, Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR oder Bilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR)
  • sie müssen von den Energiepreissteigerungen mit besonderer wirtschaftlicher Härte betroffen sein (siehe ff. Definition Härtefall)

 

Förderausschluss besteht für:

  • Unternehmen und Selbständige, die nicht bei einem deutschen Finanzamt geführt werden
  • Unternehmen und Selbständige ohne Betriebsstätte oder Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
  • Unternehmen der Finanzdienstleistung (WZ 64)
  • Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen (WZ 65)
  • Unternehmen der Energieversorgung (WZ 35)
  • Unternehmen, die am oder seit 31.12.2021 durchgehend Unternehmen in Schwierigkeiten waren
  • Unternehmen/Wirtschaftszweige, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat
  • Vereine mit ausschließlich geselligem oder sportlichem Zweck
  • Öffentliche Unternehmen
  • Unternehmen, die entgegen § 37a des Strompreisbremsengesetzes oder §29a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes Boni oder Dividenden gezahlt haben

 

Wie ist der Härtefall definiert?

Eine ausführliche Beschreibung ist dem Abschnitt 3.7 der Richtlinie zu entnehmen. Wir weisen darauf hin, dass der nicht leitungsgebundene Energieträger Kohle in diesem Programm ausgeschlossen ist. Dieser Ausschluss ist für uns mit Blick auf betroffene Härtefälle im Handwerk nicht nachvollziehbar.

a) Mindestens Verdreifachung des Arbeitspreises je kwh Strom, Erdgas oder Fernwärme in zwei aufeinander folgenden Monaten zwischen Juni und November 2022 (brutto) gegenüber 2021

oder

b) Mindestens Verdreifachung der Energiekosten für Heizöl, Holz und Flüssiggas zwischen Juni und Dezember 2022 gegenüber dem durchschnittlichen Bezugspreis der Jahre 2018-2021

und

c) daraus eine Existenzgefährdung folgt, die vermutet wird, wenn der operative Cash Flow (gemäß Formblatt Anlage 1) im zweiten Halbjahr 2022 gegenüber dem 2. Halbjahr 2021 um mehr als 25 Prozent gesunken ist.



Der Antragsteller muss zudem nachweisen, dass sein Geschäftsbetrieb fortführungsfähig ist. Dazu ist ein Liquiditätsplan gemäß des Formblattes Anlage 2 über einen Zeitraum von 12 Monaten beginnend mit den Monat der Antragstellung einzureichen.

 

Wie hoch ist der Zuschuss?

  • Einmalige, nicht rückzahlbare Leistung, die als Einnahme zu versteuern ist
  • Für Strom in Höhe des Abschlages für November 2022
  • Für Erdgas oder Fernwärme in Höhe des Abschlags für November 2022
  • Für nicht leitungsgebundene Energieträger in Höhe des Monatsdurchschnitts für November 2022
  • Der Mindestbetrag beträgt 2.000 EUR
  • Der Höchstbetrag beträgt 100.000 EUR

 

Wie läuft das Verfahren ab?

  • Eine Antragstellung ist ausschließlich online bei der Investitionsbank Sachsen-Anhalt möglich.
  • Die Antragstellung kann ab 29. März bis zum 30. September 2023 erfolgen.
  • Die Auszahlungen erfolgen ausschließlich auf die beim Finanzamt hinterlegte Bankverbindung.
  • Das zuständige Finanzamt wird über die Höhe der Zahlung informiert.
  • 6 Monate nach Bewilligung hat der Zuwendungsempfänger der Investitionsbank Sachsen-Anhalt einen Fragebogen zu übersenden und mitzuteilen

     -  ob das Unternehmen noch am Markt tätig oder insolvent bzw. eingestellt ist,

     -  ob die Zahl der Beschäftigten gesunken, gestiegen oder gleich geblieben ist,

     -  ob die Härtefallhilfe einen wesentlichen Beitrag zum Fortbestand des Unternehmens beigetragen hat.

  • Bei Nichtmitwirkung kann die Billigkeitsleistung widerrufen werden.
  • Die Aufbewahrungsfristen für entsprechende Unterlagen und Belege betragen mindestens zehn Jahre nach Außerkrafttreten dieser Richtlinie.


Jetzt Energie-Härtehilfe beantragen

Ansprechperson:

Zieler, Dorit Handwerkskammer Magdeburg Fotoatelier Mentzel

Dorit Zieler

Abteilungsleiterin Betriebsberatung/Unternehmensförderung

Tel. 0391 6268-276

Fax 0391 6268-110

dzieler--at--hwk-magdeburg.de



Downloads:

PDF Energie- Härtehilfe KMU Richtlinie

PDF Energie-Härtehilfe KMU Unterlagencheckliste