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Erste FAQ veröffentlichtLieferkettensorgfaltspflichtengesetz: Umsetzung der Berichtspflicht

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das für die behördliche Kontrolle und Durchsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) zuständig ist, hat erste Informationen zur Umsetzung der Berichtspflicht veröffentlicht. Die Berichtspflicht gilt ab 1. Januar 2023 für Unternehmen mit bis zu 3.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und ab 1. Januar 2024 für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten. 

Unternehmen, die vom Anwendungsbereich des LkSG erfasst sind, müssen jährlich einen Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr erstellen. Dieser muss spätestens vier Monate nach dem Abschluss des Geschäftsjahrs auf der Internetseite des Unternehmens öffentlich zugänglich gemacht und dem BAFA elektronisch zugesandt werden. Unternehmen müssen die Erfüllung der Sorgfaltspflichten fortlaufend dokumentieren und diese Dokumentation mindestens sieben Jahre lang aufbewahren. Die Berichtspflicht soll dabei durch das Ausfüllen eines strukturierten Fragebogens erbracht werden können, der aktuell erarbeitet und nach dessen Finalisierung veröffentlich wird. Der Fragebogen wird offene und geschlossene Fragen sowie Mehrfachauswahlmöglichkeiten (Multiple Choice) enthalten. 

Weiterführende Informationen zur Umsetzung des LkSG und zur Berichtspflicht finden Sie in den FAQ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie auf der Seite des BAFA.