
Mitteilungspflichten für elektronische Kassensysteme – Übergangsfrist endet bald
Handwerksbetriebe, die elektronische Kassensysteme einsetzen, sollten jetzt handeln: Die Übergangsfrist für die Mitteilungspflicht nach § 146a Abs. 4 der Abgabenordnung (AO) endet bald. Wer seine Kassen vor dem 1. Juli 2025 angeschafft hat, muss diese bis spätestens 31. Juli 2025 elektronisch melden.
Was ist zu tun?
- Elektronische Kassen, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, müssen bis zum 31. Juli 2025 mitgeteilt werden.
- Neu angeschaffte Kassen ab dem 1. Juli 2025 sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung zu melden.
Rechtlicher Hintergrund
Die Mitteilungspflicht betrifft alle elektronischen Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV). Die Verpflichtung ist Teil des § 146a AO und dient der besseren steuerlichen Nachvollziehbarkeit von Kassenvorgängen.
Hilfestellungen und Unterstützung
Um die Umsetzung zu erleichtern, stellt das Bundesfinanzministerium (BMF) eine ausführliche Ausfüllanleitung bereit. Zusätzlich finden Betriebe auf der Website einen umfangreichen FAQ-Katalog rund um das elektronische Mitteilungsverfahren.
Weitere Informationen, Anleitung und Links finden Sie auf der Website des Bundesfinanzministeriums: www.bundesfinanzministerium.de
Kostenlose Online-Veranstaltung am 27. Juni 2025
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) bietet am 27. Juni 2025 von 9:30 bis 12:30 Uhr eine kostenfreie Online-Veranstaltung mit dem Titel: „Meldepflicht für Kassen (§ 146a Abs. 4 AO)“.
Dort erhalten Teilnehmende kompakte Informationen zu den rechtlichen Vorgaben und praktischen Umsetzungshilfen. Weitere Informationen folgen.