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Neue Ausbildungsordnungen für die Bauwirtschaft: Das gilt seit August 2026

Zum 1. August 2026 sind neue Ausbildungsordnungen für 19 Berufe der Bauwirtschaft in Kraft getreten. Die Ausbildungsinhalte wurden modernisiert. Änderungen gibt es außerdem bei den Prüfungen und der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (ÜLU).

Für Ausbildungsverhältnisse mit Anrechnung oder Verkürzung besteht im Ausbildungsjahr 2026/2027 eine besondere Übergangssituation. Ausbildungsbetriebe sollten sich deshalb vor Abschluss oder Änderung eines Ausbildungsvertrags beraten lassen.



Diese Bauberufe wurden neu geordnet

Die Neuordnung umfasst drei zweijährige und 16 dreijährige Ausbildungsberufe aus den Bereichen Ausbau, Hochbau und Tiefbau.



Ausbau



Hochbau



Tiefbau

Eine Übersicht der neuen und modernisierten Ausbildungsberufe sowie weitere Informationen zu den jeweiligen Ausbildungsordnungen finden Sie beim Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB).



Was ändert sich durch die neuen Ausbildungsordnungen?

Die Reform passt die Ausbildungsinhalte stärker an aktuelle Anforderungen in der Bauwirtschaft an. Digitalisierung, Nachhaltigkeit und Klimaschutz sowie moderne Bau- und Messtechnik spielen künftig eine größere Rolle.

Stärker berücksichtigt werden außerdem das Bauen im Bestand, Energieeffizienzmaßnahmen und der Einsatz nachhaltiger Baustoffe.

Änderungen gibt es darüber hinaus bei der Prüfungsstruktur, beim Zusammenspiel zwischen zwei- und dreijährigen Ausbildungsberufen sowie bei der überbetrieblichen Ausbildung.



Gestreckte Gesellenprüfung in den dreijährigen Bauberufen

Für die dreijährigen Ausbildungsberufe wurde die gestreckte Gesellenprüfung eingeführt. Sie besteht aus zwei zeitlich getrennten Teilen.

Teil 1 der Prüfung ist ein rechtlich nicht selbständiger Teil der Prüfung, er kann daher nicht gesondert wiederholt werden.

Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt und fließt mit 40 Prozent in das Gesamtergebnis ein.

  • Arbeitsaufgabe und Dokumentieren (8 Stunden)/ Berufe im Tiefau: 7 Stunden
  • Schriftliche Aufgaben (2 Stunden)

Teil 2 wird am Ende der dreijährigen Ausbildung abgelegt und zählt 60 Prozent.

  • Arbeitsaufgabe und Dokumentieren (30 Prozent)
  • Schriftliche Aufgaben (10 Prozent)
  • Schriftliche Aufgaben (10 Prozent)
  • Wirtschafts- und Sozialkunde (10 Prozent)

Die bisherige Zwischenprüfung entfällt damit in den dreijährigen Berufen.

Für die zweijährigen Ausbildungen zum Ausbaufacharbeiter, Hochbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiter gilt eine andere Prüfungsstruktur. Hier bleibt es bei einer Zwischenprüfung im dritten Ausbildungshalbjahr und der Gesellen- beziehungsweise Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung.



Vom zweijährigen Abschluss in einen dreijährigen Bauberuf

Die zweijährigen Ausbildungen sind nach Schwerpunkten gegliedert. Nach erfolgreichem Abschluss kann die Ausbildung in einem passenden dreijährigen Beruf des jeweiligen Bereichs Ausbau, Hochbau oder Tiefbau fortgesetzt werden.

Bei einem entsprechenden Anschlussvertrag sind Auszubildende von Teil 1 der Prüfung des dreijährigen Berufs befreit. Die Ergebnisse der zweijährigen Prüfung werden für Teil 1 übernommen.

Umgekehrt besteht eine sogenannte Rückfalloption: Wird die Prüfung eines dreijährigen Ausbildungsberufs nicht bestanden, kann unter den in der jeweiligen Ausbildungsordnung geregelten Voraussetzungen rückwirkend der 2-jährige Abschluss anerkannt oder die Prüfung wiederholt werden.



Überbetriebliche Ausbildung wird neu strukturiert

Auch die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung (ÜLU) wurde angepasst.

Bei den dreijährigen Bauberufen sind insgesamt 30 Wochen überbetriebliche Ausbildung verpflichtend:

  • Ausbildungsjahr: 13 Wochen
  • Ausbildungsjahr: 11 Wochen
  • Ausbildungsjahr: 6 Wochen

Zusätzlich können bis zu neun Wahlwochen hinzukommen:

  • Ausbildungsjahr: bis zu 3 Wochen
  • Ausbildungsjahr: bis zu 2 Wochen
  • Ausbildungsjahr: bis zu 4 Wochen

Über Bedarf, Umfang, Verteilung und Inhalte der Wahlwochen entscheidet der Ausbildungsbetrieb.



Sonderregelung 2026/2027 bei Verkürzung und Anrechnung

Durch das Inkrafttreten der neuen Ausbildungsordnungen zum 1. August 2026 ergibt sich einmalig eine besondere Situation. Sie betrifft Ausbildungsverhältnisse, bei denen eine Anrechnung oder Verkürzung vorgesehen ist.

Für die Prüfungen ist der Ausbildungsbeginn entscheidend:

Ausbildungsbeginn bis 31. Juli 2026: Das Ausbildungsverhältnis wird nach der bisherigen Ausbildungsordnung durchgeführt. Das betrifft auch die Beschulung, die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung und die Prüfungen. Es gelten die bisherigen Regelungen mit Zwischen- und Gesellenprüfung.

Ausbildungsbeginn ab 1. August 2026: Es gilt die neue Ausbildungsordnung. Für die dreijährigen Ausbildungsberufe gilt damit auch die neue Prüfungsstruktur mit Teil 1 und Teil 2 der gestreckten Gesellenprüfung.

Soll eine Verkürzung oder Anrechnung berücksichtigt werden, obwohl der offizielle Ausbildungsbeginn am oder nach dem 1. August 2026 liegt, wenden Sie sich bitte vor Abschluss des Ausbildungsvertrags an die Ausbildungsberatung der Handwerkskammer Magdeburg.

Ein unmittelbarer Einstieg in das zweite Ausbildungsjahr der neuen Ausbildungsordnung zum Ausbildungsstart 2026 ist im Rahmen dieser Übergangssituation nicht möglich.



Übergangsregelung nach einer bereits abgeschlossenen zweijährigen Ausbildung

Wer eine zweijährige Ausbildung nach der bisherigen Ausbildungsordnung erfolgreich abgeschlossen hat, kann aufgrund einer Übergangsregelung bis zum 31. Juli 2030 das dritte Ausbildungsjahr und die Prüfung nach der bisherigen Regelung absolvieren.



Sie planen eine Verkürzung oder Anrechnung?

Lassen Sie sich vor Abschluss des Ausbildungsvertrags beraten. Die Ausbildungsberatung der Handwerkskammer Magdeburg unterstützt Sie bei Fragen zur Anrechnung oder Verkürzung, zur anzuwendenden Ausbildungsordnung, zur Prüfungsstruktur und zum Ausbildungsvertrag.

Ansprechperson:

Silke Handschuck

Ausbildungsberaterin

Tel. 0391 6268-181

Fax 0391 6268-110

shandschuck--at--hwk-magdeburg.de



Ansprechperson:

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Tel. 0391 6268-181

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