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Neue Mautbestimmungen ab 1. Juli 2024

Ab dem 1. Juli 2024 treten neue Mautbestimmungen in Kraft, die Fahrzeuge mit einem Gewicht zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen im Güterverkehr betreffen. Eine gute Nachricht für Handwerksunternehmen: Sie können sich von dieser Regelung befreien lassen.



Spezielles Meldeverfahren für Handwerker

Toll Collect bietet ab sofort ein spezielles Meldeverfahren für Handwerker an. Das bedeutet, dass Handwerksbetriebe, die in den Anlagen A und B der Handwerksordnung aufgeführt sind, die Vorteile der Mautbefreiung nutzen können.

Die Ausnahme gilt für Fahrzeuge, die von Mitarbeitern des Handwerksbetriebs gefahren werden und Werkzeuge, Materialien oder Maschinen transportieren, die für die betrieblichen Tätigkeiten benötigt werden. Das kann alles sein, von Baustoffen bis hin zu handwerklich gefertigten Produkten.

Wichtig bei Mautkontrollen ist der Nachweis, dass die Fahrt die Voraussetzungen für die Handwerkerausnahme erfüllt. Als Nachweise eignen sich zum Beispiel die Handwerks-/Gewerbekarte, eine Kopie der Gewerbeanmeldung, Lieferscheine oder auch Kundenaufträge.

Am 13. März 2024 wurden auf der Internetseite von Toll Collect weitere Informationen zur Handwerkerausnahme veröffentlicht. Auch das Portal zur Vorabmeldung von Handwerksbetrieben wurde eröffnet.

Weitere Infos zum Thema Mautbestimmungen:

Toll Collect | Handwerksfahrzeuge melden (toll-collect.de)
Toll Collect | Maut für Lkw über 3,5 Tonnen (toll-collect.de)
Lkw-Maut | ZDH



FAQ - Die häufigsten Fragen für Sie beantwortet

In der neuen Fassung des Bundesfernstraßenmautgesetzes wird aufgrund europarechtlicher Vorgaben nicht mehr auf die "zulässige Gesamtmasse" (= "zulässiges Gesamtgewicht" (zGG)) Bezug genommen, sondern die "technisch zulässige Gesamtmasse" (tzGm) bildet seit 1. Dezember 2023 die Grundlage zur Beurteilung, ob ein Fahrzeug oder ein Fahrzeugzug in die Mautpflicht fällt.

Hier sollten Handwerksbetriebe die Einträge in ihren Fahrzeugpapieren prüfen. Maßgeblich für die Mautberechnung ist nicht mehr die Eintragung in Feld F.2 (zulässige Gesamtmasse), sondern die Eintragung im Feld F.1 (technisch zulässige Gesamtmasse). Alle Handwerksbetriebe, welche über abgelastete Fahrzeuge im angesprochenen Gewichtsbereich verfügen, sollten klären, ob sie ggf. zukünftig neu in die Mautpflicht fallen.

Der Mautbetreiber Toll Collect stellt hier weiterführende Informationen mit Erklärvideos bereit.

Gemäß § 1 Abs. 1 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) bestimmt sich die geschuldete Maut nach der auf mautpflichtigen Straßen im Sinne des § 1 BFStrMG zurückgelegten Strecke des Fahrzeuges oder der Fahrzeugkombination und einem Mautsatz je Kilometer nach Maßgabe des Absatzes 3 (vgl. Anlage 1), der aus je einem Mautteilsatz für

  • die Infrastrukturkosten,
  • die verursachten Luftverschmutzungskosten,
  • die verursachten Lärmbelastungskosten und
  • die Kosten der verkehrsbedingten Kohlenstoffdioxid-Emissionen besteht.

Das Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG):

Eine Übersicht über die Mautsätze stellt der Mautbetreibers Toll Collect hier zur Verfügung.

Zum 1. Juli 2024 erfolgt die Einbeziehung des Bereichs der Fahrzeuge und Fahrzeugzüge über 3,5 t bis unter 7,5 t technisch zulässiger Gesamtmasse (tzGm) in die Mautpflicht.
TollCollect bietet ab sofort ein spezielles Meldeverfahren für Handwerker an. Das bedeutet, dass Handwerksbetriebe, die in den Anlagen A und B der Handwerksordnung aufgeführt sind, die Vorteile der Mautbefreiung nutzen können.