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Mindestabstand von 1,5 Meter ist weiter einzuhaltenNeuer Corona-Arbeitsschutzstandard für körpernahe Dienstleistungen

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (vgl. insb. insb.§ 2 Basisschutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz) trat am 20. März 2022 in Kraft und gilt bis 25. Mai 2022. Sie besagt, dass von den Betrieben weiterhin Basisschutzmaßnahmen für eine Übergangszeit zu ergreifen sind, um Ansteckungen bei der Arbeit zu verhindern. Diese Basisschutzmaßnahmen sind durch die Betriebe als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten festzulegen. Dabei sind sowohl das örtliche Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren, z.B. räumliche Begebenheiten, zu berücksichtigen. Mit dem Wegfall bestimmter Regelungen durch die Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt "verschwinden" demzufolge nicht automatisch betriebsinterne Regelungen, die Sie zum betrieblichen Gesundheitsschutz aufgestellt haben. Prüfen Sie also erneut und passen ggf. an.

Im Downloadbereich finden Sie die aktualisierten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Friseur-, Kosmetik- und Fußpflegesalons. Er konkretisiert die zu berücksichtigende „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel“ des BMAS und schließt die aktualisierten Regelungen der „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ mit ein.

 Auf einen Blick:

Der Abstand von mindestens 1,5 Metern ist um jeden Arbeitsplatz in alle Richtungen weiterhin einzuhalten. Dabei sind angemessene Bewegungsflächen zu berücksichtigen. Dies betrifft vor allem:

  • Arbeitsbereiche (Waschzonen, Bereiche um die Friseur-/Kosmetikstühle, Behandlungsbereich),
  • Eingangsbereiche, Verkehrsbereiche sowie
  • Sanitär- und Pausenräume

An Stellen, an denen das Einhalten des Mindestabstands von 1,5 Metern nicht sichergestellt werden kann, müssen andere Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Im Kassenbereich sollte weiterhin eine Abtrennung zwischen Kundschaft und Kasse angebracht werden. Kontaktloses Bezahlen ist zu bevorzugen.

Zur Erhöhung des Eigenschutzes bei allen gesichtsnahen Tätigkeiten im Innenraum (Abstand unter 1,5 Meter) empfiehlt die BGW auch weiterhin das Tragen einer FFP2-Maske oder einer gleichwertigen Atemschutzmaske. Damit wurde aus einer Pflicht eine Empfehlung.

Weiterführende Informationen finden Sie auf den Seiten der zuständigen Berufsgenossenschaft.