
Bundesministerium für GesundheitPflegeversicherung: Was sich zum 01. Juli ändert
Zum 1. Juli 2023 steigen die Beitragssätze zur Pflegeversicherung. Für Arbeitnehmer mit mehreren Kindern hingegen reduzieren sich die Kosten. Was müssen Betriebe bei der Lohnabrechnung beachten?
In Kürze:
- Der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung (PV) erhöht sich ab dem 1. Juli 2023 von aktuell 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent.
- Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen statt 1,525 Prozent künftig 1,7 Prozent.
- Am teuersten wird es für Kinderlose. Sie sollen einen Beitragssatz von 4 Prozent zahlen.
- Eltern zahlen generell 0,6 Prozent weniger, also maximal 3,4 Prozent.
- Wer mindestens zwei Kinder hat, zahlt einen reduzierten Beitragssatz – aber nur während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr der Kinder. Der Abschlag pro Kind beträgt 0,25 Prozentpunkte. Eltern mit fünf und mehr Kindern zahlen jedoch einen Mindestbeitragssatz von 2,4 Prozent.
- Nach der Erziehungszeit entfällt der Abschlag für Eltern wieder. Sie zahlen dann den regulären Beitragssatz in Höhe von 3,4 Prozent.
Nachweise erforderlich
Diese neue Ermäßigungsregel führt zu einem Mehraufwand für Betriebe, denn für eine korrekte Abrechnung ab Juli sind nun die Anzahl und das Alter der Kinder erforderlich. Pflichtversicherte und gegebenenfalls freiwillig versicherte Arbeitnehmer müssen also rechtzeitig geeignete Unterlagen vorlegen, sofern die Daten nicht bereits, beispielsweise durch eingetragene Kinderfreibeträge, im Lohnprogramm erfasst sind. Davon ausgenommen sind Minijobber.
Pflegereform in mehreren Schritten
Mit dem Ende Mai beschlossenen Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) will die Bundesregierung das Leistungsangebot ausbauen und gleichzeitig die Finanzierung der gesetzlichen Pflegeversicherung stabilisieren. Die Beitragserhöhungen greifen zum 1. Juli 2023. Die Verbesserungen werden in zwei Schritten zum 1. Januar 2024 und zum 1. Januar 2025 eingeführt.
Wie geht es weiter?
Zusammenfassend gibt es somit im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 für die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen folgende drei Möglichkeiten vorzugehen. Diese können sein:
- sich die Nachweise vorlegen lassen und diese prüfen,
- sich die Angaben zu den Kindern ohne weitere Prüfung mitteilen lassen,
- die Einführung des digitalen Nachweisverfahrens abwarten.
In jedem Fall sind zu viel gezahlte Beiträge rückwirkend zu erstatten und die Erstattungssumme ist zu verzinsen.
Wir stellen Ihnen zwei Musterbriefe zur Verfügung, die Ihnen helfen, ihren Mitarbeitern transparent die neuen Beitragssätze mitzuteilen und sie um die Nachweise zu bitten.
Mehr Infos dazu beim Bundesministerium für Gesundheit.