Schreiner wirft prüfenden Blick auf ein Werkstück.
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Jeder, der in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig ist und das 16. Lebensjahr bereits vollendet hat, kann freiwillige Beiträge zahlen. Warum sich das lohnen kann, erklärt Anne-Kathrin Sturm, Pressesprecherin der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland. Rentenversicherung: Freiwillige Beiträge können sich lohnen!

Warum muss nicht jeder selbstständige Handwerker in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen?

Versicherungs- und beitragspflichtig sind nur die selbständigen Handwerker, die ein Gewerbe ausüben, welches in der Handwerksrolle (Anlage A) eingetragen ist. Das ist so im SGB VI geregelt. Dazu gehören unter anderem Maurer, Tischler, Bäcker oder Friseure. Bei einer Eintragung des Gewerbes in die Handwerksrolle Anlage B - zum Beispiel Uhrmacher, Gold- und Silberschmiede oder Parkettleger - gibt es diese Versicherungspflicht nicht. Diese selbstständigen Handwerker können aber freiwillige Beiträge einzahlen.

Warum kann das für selbstständige Handwerker interessant sei?

Die Zahlung von freiwilligen Beiträgen lohnt sich für jeden, der

  • einen Rentenanspruch erwerben will,
  • einen Versicherungsschutz erhalten will (z.B. bei Ausstieg aus einen Arbeitnehmerbeschäftigung und Einstieg in eine nicht versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit)
  • eine Wartezeit erfüllen will (z.B. 5 Jahre für eine Regelaltersrente oder 45 Jahre für "Rente mit 63") oder
  • seine Rente erhöhen will (z.B. infolge von Abschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente) und
  • in Deutschland wohnt oder lebt (auf die Staatsangehörigkeit kommt es dabei nicht an) oder sich als Deutscher im Ausland aufhält.

Selbst wer bereits eine vorgezogene Altersrente erhält, kann bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillige Beiträge zahlen und dadurch seinen Rentenanspruch weiter erhöhen.

Wie wirken sich freiwillig gezahlte Beiträge in der Rente aus?

Durch freiwillig gezahlte Beiträge erwirbt man nicht nur den Anspruch auf Altersrente, sondern hat bei Einschränkung der Erwerbsfähigkeit nach einem Unfall oder einer Krankheit auch Anspruch auf Reha-Maßnahmen. Außerdem werden Hinterbliebene im Fall des eigenen Todes abgesichert. Da sie keine Pflichtbeiträge sind, gibt es allerdings Einschränkungen bei Rente auf Erwerbsminderung. Dennoch: Jeder gezahlte Beitrag erhöht den Rentenanspruch.

Wie hoch sind die Beiträge?

Freiwillig Versicherte können pro Kalenderjahr bis zu zwölf Monatsbeiträge zahlen und dabei jeden Betrag vom Mindest- bis zum Höchstbeitrag frei wählen. Der Mindestbeitrag liegt - ausgehend vom Beitragssatz 18,6 Prozent - für das Jahr 2019 bei 83,70 Euro und der Höchstbeitrag bei 1245,20 Euro.

Was ist zu tun, wenn man freiwillige Beiträge zahlen möchte?

Lassen Sie sich zunächst in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Gesetzlichen Rentenversicherung individuell beraten. Unter www.deutsche-rentenversicherung-mitteldeutschland.de kann ein Beratungstermin in Ihrer Nähe vereinbart werden. Nehmen Sie vorher Ihren Versicherungsverlauf zur Hand und prüfen Sie, ob er Lücken aufweist. Falls Sie keinen aktuellen Versicherungsverlauf haben, können Sie ihn bei Ihrem Rentenversicherungsträger anfordern. Die Anträge zur Beitragszahlung (Vordrucke V0060 und V0080) finden Sie auch auf der Internetseite der Rentenversicherung.

Wie läuft die Zahlung der Beiträge ab?

Bevor Sie einen Beitrag zahlen, sollte der Bescheid abwartet werden. Die Beiträge werden monatlich unmittelbar an den zuständigen Rentenversicherungsträger gezahlt; entweder per Abbuchung (SEPA-Basis-Lastschriftmandat) oder durch Überweisung (Versicherungsnummer, Vorname/Familienname, Verwendungszeitraum und Beitragsart - freiwillige Beiträge/Nachzahlung von Beiträgen - nicht vergessen, sonst ist eine ordnungsgemäße Verwendung des eingezahlten Betrags in der Regel nicht möglich.).

Wichtiger Hinweis: Für das jeweilige Kalenderjahr können freiwillige Beiträge bis spätestens zum 31. März des Folgejahres gezahlt werden (z.B. für 2019 = bis 31.03.2020). Empfehlenswert ist, die Beiträge im laufenden Jahr zu zahlen, da sie sich nach Jahreswechsel durch veränderte Beitragswerte erhöhen können. Eine Zahlung als jährlicher Gesamtbetrag am Jahresende ist gleichfalls möglich (Bedingung: keine Teilnahme am Abbuchungsverfahren). Einen gezahlten Beitrag können Sie nachträglich allerdings nicht mehr ändern. Und im Übrigen: Die Zahlung ist auch jederzeit kündbar.

Welchen Vorteil bietet die Zahlung freiwilliger Beiträge noch?

Freiwillige Beiträge können "Lückenfüller" sein; das heißt, sie können Lücken im Versicherungslauf schließen und auf diese Weise wesentlich zur Erfüllung einer Wartezeit beitragen. Weil Schul- und Studienzeiten meist nicht komplett als Anrechnungszeit zählen, gibt es die Möglichkeit der Nachzahlung von Beiträgen für Ausbildungszeiten. Aber Achtung: Der Antrag dafür kann nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gestellt werden! Eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen ist auch bei Bestehen einer Lücke nach Erreichen der Regelaltersgrenze möglich, wenn die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren nicht erfüllt wurde. Hier können die noch für den Rentenanspruch fehlenden Monate mit Beiträgen belegt werden.

Fazit: Die Zahlung von freiwilligen Beiträgen kann sinnvoll sein! Nutzen Sie die kostenlose Auskunft und Beratung - und nicht erst kurz vor seinem angestrebten Rentenbeginn, um Lücken in seinem Versicherungsverlauf zu schließen.

www.deutsche-rentenversicherung-mitteldeutschland.de

Anne-Kathrin Sturm - Pressesprecherin der Deutschen Rentenversicherung
privat
Anne-Kathrin Sturm - Pressesprecherin der Deutschen Rentenversicherung